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Smart Meter-Gesetz seit 12. Mai 2023 in Kraft

Am 20. April 2023 beschloss der Bundestag das Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW), dem der Bundesrat am 12. Mai 2023 final zustimmte. Ziel des Gesetzes ist es, den Einbau digitaler Stromzähler deutschlandweit zu beschleunigen. Bis 2032 sollen Smart Meter flächendeckend in Haushalten und Unternehmen zum Einsatz kommen.

Das Gesetz legt einen festen Fahrplan zum Einbau und zur umfassenden Verbreitung der Smart Meter fest. Somit fallen ab 2025 alle Verbraucher ab 6.000 bis 100.000 kWh/Jahr sowie Anlagenbetreiber ab 7 bis 100 kW installierter Leistung unter den Pflichteinbau. Bis Ende 2025 müssen mindestens 20 Prozent, bis Ende 2028 mindestens 50 Prozent und bis Ende 2030 mindestens 95 Prozent dieser Fälle mit einem intelligenten Messsystem (Smart Meter) ausgestattet sein. Die jährlichen Kosten für den Betrieb der Stromzähler werden für normale Haushaltskunden auf 20 EUR gedeckelt.

Die Ausstattung von Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchern mit intelligenten Messsystemen ist in Deutschland bisher nur langsam vorangeschritten. Nach Angaben der Bundesnetzagentur waren im Jahr 2021 in Deutschland von insgesamt über 50 Millionen Messlokationen nur etwa 160.000 mit intelligenten Messsystemen ausgestattet, während die Einbaurate in vielen anderen europäischen Ländern bei über 80 Prozent lag.

Ein Smart Meter, auch intelligentes Messsystem genannt, bildet die digitale Infrastruktur für das zukünftige auf erneuerbaren Energien basierende Energiesystem. Ein Smart Meter besteht einem digitalen Stromzähler (moderne Messeinrichtung, mME) und einer Kommunikationseinheit (Smart-Meter-Gateway, SMGW). Das Smart-Meter-Gateway (SMGW) ist eine besonders gesicherte Schnittstelle für die Kommunikation zwischen den Stromverbrauchern und -erzeugern mit den Betreibern der Stromnetze und den Energielieferanten.

Mit Smart Metern können Verbraucher und Unternehmen nicht nur den aktuellen Zählerstand, sondern den tatsächlichen Stromverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit (zum Beispiel Tag, Woche, Monat, Jahr) präzise erkennen. Smart Meter ermöglichen nicht nur, dass die Einspeiseinformationen z. B. der PV-Anlage mit den Verbrauchsinformationen der Wärmepumpe und des Elektroautos effizient in das Stromnetz integriert werden, sondern protokollieren auch Spannungsausfälle und versorgen die Netzbetreiber mit wichtigen Informationen. Damit lässt sich für die Netzbetreiber zeitgenau Erzeugung, Netzbelastung und Verbrauch weitgehend automatisiert aufeinander abstimmen.

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Neues Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz in Kraft

Neues Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz in Kraft

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2021-04 vom 28. April 2021

Seit dem 25. März 2021 ist das neue Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in Kraft und schreibt für Gebäude die Ladestationen pro PKW-Stellplatz vor. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) hin. Das neue Gesetz gilt ab sofort für neue Wohngebäude (einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen) sowie neue Nichtwohngebäude (beispielsweise Verwaltungsgebäude, gewerbliche Betriebsgebäude, Hotels, Krankenhäuser, Schulen und Museen) oder größere Bestandsgebäude im Zuge einer Sanierung. Eine Übergangsfrist existiert nicht.

Damit muss zukünftig beim Neubau oder umfangreicher Sanierung eines Wohngebäudes mit mehr als fünf PKW-Stellplätzen jeder Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet sein. Bei neuen Nichtwohngebäuden ist dies ab sechs Stellplätzen verpflichtend: Hier muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur ausgestattet sein. Zudem muss zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden. Darüber hinaus muss bei bestehenden Nichtwohngebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen ab dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt gebaut werden.

Die Leitungsinfrastruktur umfasst bauliche Vorrüstungen für die Verlegung von Elektro- und Datenleitungen sowie ausreichende Installationsräume für intelligente Mess- und Lademanagementsysteme. Zur Ladeinfrastruktur gehören Installationseinrichtungen wie Umspann-, Schalt- und Verteileranlagen, Verbrauchererfassungen oder Sicherungselemente.

Ausnahmen gelten für Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen befinden und vorwiegend selbst genutzt werden. Auch wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung bei Bestandsgebäuden überschreiten, greift das Gesetz nicht. Zudem wird mit der sogenannten Quartierslösung eine Möglichkeit geschaffen, die Ladepunkt-Verpflichtungen bei Nichtwohngebäuden gebündelt an einem oder mehreren Standorten zu erfüllen. Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz setzt die EU Gebäude-Richtlinie 2018/844 in nationales Recht um.

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Über die DGWZ
Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

Ansprechpartner
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Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
Louisenstraße 120
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Neues Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz in Kraft

Bildquelle: ArGe Medien im ZVEH
Bildunterschrift: Das neue Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz definiert notwendige Ladeinfrastruktur für Wohn- und Nichtgebäude.

Weiterführende Informationen
www.dgwz.de/themen/logistik-mobilitaet/ladestationen-elektroautos-uebersicht

Schlagwortarchiv für: Gesetz

DIN VDE V 0827-3

DIN VDE V 0827-3
Notfall- und Gefahren-Systeme – Teil 3: Notfall- und Gefahren-Reaktions-Systeme (NGRS) – Risikomanagementakte und Anwendungsbeispiele

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Übersicht

Die aktuell gültige Norm DIN VDE V 0827-3:2021-12 ist am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten und ersetzt die Norm DIN VDE V 0827-3:2019-07 vom Juli 2019.

Dieses Dokument ist Grundlage für die Erstellung einer Risikomanagementakte nach DIN VDE V 0827-1 (VDE V 0827-1). Es beschreibt die Struktur, den Aufbau, die Inhalte und den Ablauf eines technischen Risikomanagementprozesses und der technischen Risikomanagementakte. Es beschreibt auch Anwendungsbeispiele für das technische Risikomanagement nach DIN VDE V 0827-1 (VDE V 0827-1). Ein Notfall- und Gefahren-Reaktions-System (NGRS) dient dem Schutz von Menschen. Es wirkt als Krisenmeldesystem und anschließend als Krisenbewältigungssystem mit der Zielsetzung, Personenschäden zu vermeiden oder zu begrenzen. Ein weiterer Anwendungsbereich ist die Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes und der nachfolgenden Verordnungen, um das darin definierte Schutzziel (körperliche Unversehrtheit) zu erreichen. Daher ist es erforderlich, eine Gefährdungsbeurteilung (zum Beispiel Prävention vor Gewalttaten) für Arbeitnehmer und alle im Objekt befindlichen Personen durchzuführen. Grundsätzlich sind die Vorgaben durch das Arbeitsschutzgesetz bei der Erstellung eines Sicherungskonzeptes und im Rahmen des technischen Risikomanagementprozesses anzuwenden. Die Norm gehört mit DIN VDE V 0827-1:2016-07 und DIN VDE V 0827-2:2016-07 zur Normreihe der DIN VDE V 0827 Notfall- und Gefahren-Reaktions-Systeme (NGRS).

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Inhaltsverzeichnis DIN VDE V 0827-1Normen zu Notfall- und Gefahren-Reaktions-Systemen (NGRS) bestellen

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Stichworte

DIN VDE V 0827-3, Sicherheit, Krisenprävention, Gefahrenmanagement, Notfall- und Gefahren-Reaktionssystem, NGRS, Risikomanagementakte, Anwendungsbeispiele, Arbeitsschutzgesetz, Norm, Vorschrift, Gesetz

Gebäude Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Übersicht zum Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

Übersicht zum Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)

EinführungPublikationen | Weitere Informationen

Einführung

Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG) zielt darauf ab, den Aufbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen und die Bezahlbarkeit des Bauens und Wohnens zu bewahren. Das GEIG verpflichtet Unternehmen und Immobilienbetreiber, die Eigentümer von Gebäuden sind, Ladepunkte für Elektrofahrzeuge zur Verfügung zu stellen. Betroffen sind Wohnungsgebäude mit mehr als fünf Stellplätzen und Nichtwohngebäude mit mehr als sechs Stellplätzen. Es wird außerdem die Anzahl der Stellplätze festgelegt, die mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden müssen.

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ist am 11. Februar 2021 vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden und erhielt die Zustimmung vom Bundesrat in der zweiten Lesung am 5. März 2021. Das GEIG ist am 25. März 2021 in Kraft getreten. Es setzt die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden um.

Publikationen

Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG)Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) (PDF)

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Stichworte

GEIG, Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz, Gebäude, Elektromobilität, Infrastruktur, Ladeinfrastruktur, Gesetz, Bestandsgebäude, Elektromobilität, EU-Richtlinie, EU-Gebäuderichtlinie 2018/844, Ladepunkt, Ladesäule, Ladestation, Leitungsinfrastruktur, Neubau, Nichtwohngebäude, Stellplatz, Wohngebäude

Bauvertrag (Baurecht)

Bauvertrag wird gesetzlich neu geregelt

Bauvertrag wird gesetzlich neu geregeltBauherren, Architekten, Planer, Errichter und Hersteller müssen in 2016 die geplanten Änderungen des Bauvertrags- und Mängelhaftungsrechts umsetzen. Ein neues Gesetz dazu soll im Sommer verabschiedet werden und Ende 2016 in Kraft treten. Alle Baubeteiligten sollten sich nach Verabschiedung unverzüglich mit den umfangreichen Neuerungen vertraut machen.

Der Gesetzentwurf nimmt erstmals den Begriff des Bauvertrags und die Pflichten von Architekten und Ingenieuren in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) auf. Eingeführt werden unter anderem ein Anordnungsrecht des Bauherrn und das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. Neu geregelt werden die fiktive Abnahme und Teilabnahmen für Architekten und Ingenieure. Bauunternehmen sollen bei mangelhaftem Baumaterial nicht mehr auf den Aus- und Einbaukosten sitzen bleiben.

Weiterführende Informationen

Stichwörter

Bauvertrag, Baurecht, Bauherr, Architekt, Planer, Gesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, Bauvertragsrecht, Vergütung, Mängelhaftung, Baubeschreibung, Neuregelung, Bauantrag, Baugenehmigung, Bauvorhaben, Bauordnung, Bauplanung, Novelle, Bauvertragsrecht

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV) regelt im Sinne des Arbeitschutzes die Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln sowie an den Schutz anderer Personen („Dritter“) im Gefahrenbereich überwachungsbedürftiger Anlagen. Sie beinhaltet ein umfassendes Schutzkonzept, das auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar ist.

Grundbausteine sind eine einheitliche Gefährdungsbeurteilung für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln, eine einheitliche sicherheitstechnische Bewertung für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, der Stand der Technik als wesentlicher Sicherheitsmaßstab sowie Mindestanforderungen für die Beschaffenheit von Arbeitsmitteln, soweit sie nicht bereits anderweitig geregelt sind.

Die Betriebssicherheitsverordnung ist die deutsche Umsetzung der Arbeitsmittelrichtlinie 89/655/EWG. Die seit ihrem Erlass im Jahr 2002 im Wesentlichen unveränderte Betriebssicherheitsverordnung wurde neu gefasst und ist am 7. Januar 2015 von der Bundesregierung beschlossen worden. Die neue Verordnung trägt den geänderten Langtitel „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“. Der Kurztitel „Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV“ wurde beibehalten.

Die neue Betriebssicherheitsverordnung ist am 1. Juni 2015 in Kraft getreten.

Inhaltsübersicht

BetrSichV (PDF)Inhaltsverzeichnis DIN VDE V 0108-100-1  (Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)

Abschnitt 1 – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§  1    Anwendungsbereich und Zielsetzung
§  2    Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2 – Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
§  3    Gefährdungsbeurteilung
§  4    Grundpflichten des Arbeitgebers
§  5    Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel
§  6    Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
§  7    Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
§  8    Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen
§  9    Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
§ 10    Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
§ 11    Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Unfälle
§ 12    Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten
§ 13    Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber
§ 14    Prüfung von Arbeitsmitteln

Abschnitt 3 – Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen
§ 15    Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen
§ 16    Wiederkehrende Prüfung
§ 17    Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen
§ 18    Erlaubnispflicht

Abschnitt 4 – Vollzugsregelungen und Ausschuss für Betriebssicherheit
§ 19    Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen
§ 20    Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
§ 21    Ausschuss für Betriebssicherheit

Abschnitt 5 – Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, Schlussvorschriften
§ 22    Ordnungswidrigkeiten
§ 23    Straftaten
§ 24    Übergangsvorschriften

Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2)
Besondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Anhang 2 (zu den §§ 15 und 16)
Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

Anhang 3 (zu § 14 Absatz 4)
Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel

Weiterführende Informationen

Schlagworte

Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV, Betriebssicherheit, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Gefährdungsbeurteilung, Gesundheitsschutz, Verordnung, Gesetz, Schutzkonzept

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – Verordnung über Arbeitsstätten (Volltext bei Juris)

Inhalt

§ 1 Ziel, Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
§ 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
§ 5 Nichtraucherschutz
§ 6 Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte
§ 7 Ausschuss für Arbeitsstätten
§ 8 Übergangsvorschriften
§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1

Weiterführende Informationen

Stichworte

  • Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstätte, Verordnung, Gesetz, ArbStättV

Arbeitsstättenverordnung

Deutsche Gesetze

Gesetze

Ein Gesetz ist eine Rechtsnorm, die menschliches Verhalten regelt. Das Gesetzgebungsverfahren in Deutschland erfordert auf Bundesebene die Mitwirkung bestimmter Verfassungsorgane. Es richtet sich im Wesentlichen nach dem Grundgesetz, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat.

In dieser Liste wird nach und nach auf die wichtigsten deutschen Gesetze verwiesen.

Weiterführende Informationen

Stichworte

  • Gesetze, Verordnungen