Schlagwortarchiv für: GEG

Novelliertes Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024

Zum 1. Januar 2024 tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) über das „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ vom 16. Oktober 2023 in Kraft. Das Gesetz wurde am 19. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt offiziell verkündet.

Das neue GEG sieht vor, dass ab Januar 2024 in Neubaugebieten jede neu eingebaute Heizung 65 % Erneuerbare Energien nutzt.

Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken gilt diese Vorgabe in Abhängigkeit von der Gemeindegröße nach dem 30. Juni 2026 (in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. 30. Juni 2028 (in Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern). Die Fristen sind gekoppelt mit den im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen für die Erstellung kommunaler Wärmepläne.

Bestehende Heizungen können weiter betrieben und im Bedarfsfall repariert werden.

Die Regelungen des GEG sind technologieoffen ausgestaltet. Folgende Optionen stehen für den Heizungstausch/-einbau zur Verfügung: Der Anschluss an ein Wärmenetz, Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel, Pellets), Hybridheizung (Wärmepumpe oder solarthermische Anlage in Kombination mit Gas- oder Ölheizung oder Biomasseheizung), Heizung auf der Basis von Solarthermie und Gasheizungen, die nachweislich mindestens 65 % Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzen. Für Gasheizungen, die auf 100 % Wasserstoff umgerüstet werden können, muss ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für die Umstellung eines Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegen.

Gasheizungen, die ab dem 1. Januar 2024 eingebaut werden, müssen ab 2029 steigende Anteile Biomethan oder andere grüne Gase nutzen: 15 % ab dem 1. Januar 2029, 30 % ab dem 1. Januar 2035 und 60 % ab dem 1. Januar 2040. Ab 2045 ist dann die Verwendung fossiler Brennstoffe nicht mehr zulässig.

Das GEG enthält Härtefallregelungen, nach der eine Ausnahme von der Heizpflicht mit Erneuerbaren Energien auf Antrag möglich ist.

Um den Umstieg auf Heizen mit Erneuerbaren Energien zu unterstützen, sieht das Gesetz zukünftig eine stärker sozial ausgerichtete Förderung über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) vor. Neben Förderzuschüssen ist die Vergabe von zinsvergünstigten Krediten vorgesehen. Die entsprechende Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahme (BEG EM) wird überarbeitet.

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Whitepaper zur Gebäudeautomation

Das seit Beginn des Jahres geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt u.a. Mindestanforderungen an die Gebäudeautomation im Nichtwohngebäude fest. Das Institut für Gebäudetechnologie (IGT) hat ein Whitepaper veröffentlicht, das die gesetzlichen Vorgaben ausführlich erläutert und konkrete Handlungsempfehlungen für die Praxis beschreibt.

Das GEG 2024 legt mit dem Paragraphen 71a den Fokus auf die Gebäudeautomation als Möglichkeit zu einem energieeffizienten, wirtschaftlichen und sicheren Betrieb bei gleichzeitiger Entlastung des Betriebspersonals. Neu zu errichtende Nichtwohngebäude müssen seit Anfang 2024 einen Mindest-Automationsgrad erfüllen. Nichtwohngebäude im Bestand mit einer Heizung- bzw. Klimaanlage > 290 kW sind bis Ende 2024 mit einem Mindest-Automationsgrad nachzurüsten. Dieser Mindest-Automationsgrad umfasst zum einen die Erreichung des Automationsgrades B gemäß DIN V 18599-11 für die Gewerke Heizung/Kühlung als auch die Nutzung standardisierter Protokolle zur system- und herstellerübergreifenden Kopplung zwischen allen Systemen und Anwendungen.

Das Whitepaper „Die gesetzlichen Anforderungen des GEG 2024 an die Gebäudeautomation“ umfasst 26 Seiten und steht zum kostenfreien Download auf der Website des IGT zur Verfügung.

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Blower-Door-Test nach GEG – Checkliste zur Gebäudepräparation

Der Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e. V. (FLiB e. V.) hat mit seiner 2. Auflage der Broschüre „Anforderungen an den Prüfbericht nach DIN EN ISO 9972“ die darin enthaltene „Checkliste für Verfahren 3“ erweitert. Hintergrund sind immer noch vorhandene Unsicherheiten bei Messteams, welche Öffnungen in der Gebäudehülle für einen Blower-Door-Test nach GEG abgedichtet werden müssen und welche nicht.

Die ausführliche Checkliste für Verfahren 3 der Norm kann zudem dazu genutzt werden, das Vorgehen bei der Gebäudepräparation nachvollziehbar zu dokumentieren. Dafür hat der Fachverband die Checkliste um zusätzliche Felder ergänzt, so dass die zum Abdichten verwendeten Hilfsmittel und bei RLT-Anlagen auch die Lage der Abdichtungen vermerkt werden können. Diese Angaben schreibt die aktuelle Norm für Blower-Door-Prüfberichte verbindlich vor.

Die Checkliste steht auf der Website des Verbandes zum kostenfreien Download bereit. Die neu aufgelegte Broschüre „Anforderungen an den Prüfbericht nach DIN EN ISO 9972“ liefert weitere Hinweise zum Thema und kann als PDF kostenpflichtig (9,15 Euro für Nicht-Mitglieder des FLiB) heruntergeladen werden.

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Energieleck: Öffnungen im Aufzugsschacht

Energieleck durch Öffnungen im Aufzugsschacht

Um den Energieverbrauch im Immobiliensektor zu senken, liegt der Fokus auf der Erneuerung von Heizungs- und Klimaanlagen, der Abdichtung der Gebäudehülle und Verbesserung der Gebäudedämmung. Dabei wird der Aufzugsschacht häufig übersehen. An dessen obersten Ende führt in den meisten Gebäuden eine Öffnung direkt ins Freie. Die Türen des Aufzuges sind nicht luftdicht, sodass die Luft aus dem Gebäudeinneren direkt entweichen kann.

Aus energetischer Sicht ist die dauerhafte Öffnung im Fahrschacht nicht tragbar. Dies bestätigt auch ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) beauftragtes Gutachten. Die Empfehlung lautet, bei Neubauten verpflichtend automatisch öffnende Systeme zu installieren und in Bestandsgebäuden entsprechende Systeme nachzurüsten.

Wird die Öffnung verschlossen, muss sichergestellt sein, dass das System im Brandfall selbsttätig öffnet und die Lüftungsanforderungen erfüllt sind. Für Bestandsgebäude ist die Nachrüstung solcher Systeme als Umfeldmaßnahme der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) förderfähig.

Autor: Lars Walter-Sinsel, Geschäftsführer, B.A.S.E. Gebäudetechnik GmbH

 

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Weiterbildung zum Energiemanager

Weiterbildung zum Energiemanager

Energieeffizienz und das Einsparen von Energie werden zunehmend zu zentralen Faktoren, um die Kosten für Gebäude zu senken. Die Einführung eines Energiemanagementsystems (EnMS) ist bereits seit 2013 zwingende Voraussetzung für Energie- und Stromsteuerermäßigungen. Die politischen Rahmenbedingungen, das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und die CO2-Bepreisung machen Energieeinsparungen unumgänglich. Daher greifen Wirtschaft und Industrie mehr denn je auf die Beratung durch Fachleute für Energiemanagement zurück. Energiemanagement-Beauftragte und Energiemanager helfen bei der Einführung eines EnMS, identifizieren Energieeinsparpotentiale und bereiten eine Zertifizierung vor.

Autorin: Ingrid Fregnan, Studienkoordination, Fernstudieninstitut der Berliner Hochschule für Technik (BHT)

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Neues FVRL-Merkblatt zur Aufzugschachtentrauchung

Blower-Door-Test nach GEG

Der Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e.V. (FVLR) hat zusammen mit der Gütegemeinschaft Rauch- und Wärmeabzugsanlagen e.V. (GRW) und dem Fachverband Luftdichtheit im Bauwesen e.V. (FLiB) das Merkblatt 16 zu „Öffnungen zur Rauchableitung in Aufzugsschächten, Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Luftdichtigkeit“ veröffentlicht.

Neben einer kurzen Einführung zur Lüftung und Rauchableitung in Aufzugsschächten wird im Merkblatt aufgezeigt, dass mit dem seit 1. November 2020 geltenden Gebäudeenergiegesetz (GEG) die Messung der Luftdichtigkeit eines Gebäudes mittels des Blower-Door-Tests nach dem Verfahren 3 der DIN EN ISO 9972:2018-12 „Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden – Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden – Differenzdruckverfahren (ISO 9972:2015)“ durchzuführen ist.

Aufzugschachtbelüftungen mit Einrichtungen zum Verschließen der Öffnung sind demnach beim Blower-Door-Test zu schliessen. Sofern keine entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind, bleiben die Öffnungen für die Nachweisführung geöffnet. Das 7-seitige Dokument richtet sich unter anderem an Architekten, Planer, Lüftungsbauer und Bauherren und steht beim FVLR zum kostenlosen Download bereit (Titel Merkblatt Aufzugschachtentrauchung 2021).

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Frische Luft im Aufzug

Frische Luft im Aufzug

Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) bekommt die Öffnung zur Rauchableitung und Belüftung von Aufzugschächten eine neue Bedeutung, denn beim Überprüfen der Gebäude-Luftdichtheit ist die Abdichtung dieser Öffnung während des Tests nicht mehr zulässig. Neben den hohen Wärmeenergieverlusten bergen damit nicht verschließbare Rauch- und Wärmeabzüge (RWA) das Risiko, den Dichtheits-Grenzwert zu verfehlen.

Beim Planen von Aufzügen und Treppenhäusern sind verschließbare RWAs eine Lösung, da diese nur im Bedarfsfall offenstehen. Diese sorgen auch dann für eine ausreichende Belüftung, wenn zum Beispiel aus brandschutztechnischer Betrachtung keine Rauchableitung ins Freie erforderlich sein sollte oder die Rauchableitung über die Öffnung im Treppenhaus realisiert werden soll und eine Lüftung ins Freie erforderlich ist. Gerade bei einer Störung der Aufzugsanlage mit darin eingeschlossenen Personen muss ein Luftaustausch zwischen Fahrkorb und Schacht stattfinden, sonst kommt es in kürzester Zeit zu einem ansteigenden CO2-Gehalt im Fahrkorb. Ohne eine Öffnung ins Freie, die durch ein entsprechendes System geöffnet wird, kann für Aufzugsnutzer eine gesundheitliche Gefahr bestehen.

Autor: Lars Walter-Sinsel, Geschäftsführer, B.A.S.E Gebäudetechnik GmbH

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Neues Gebäudeenergiegesetz tritt ab November 2020 in Kraft

Neues Gebäudeenergiegesetz in Kraft

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) für energetische Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude gilt ab 1. November 2020. Das GEG führt das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit hin. Damit werden die Regelungen zur Gebäudeeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Wärme vereinheitlicht und die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig umgesetzt. Im Jahr 2023 sollen die aktuellen Anforderungen nochmals überprüft werden.

Für bereits genehmigte Bauvorhaben gelten weiterhin die bisherigen Regelungen. Für Bauvorhaben mit Bauantragsstellung bzw. Bauanzeige ab dem 1. November 2020 ist das GEG anzuwenden. Für genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben wie zum Beispiel für viele Sanierungen gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31. Oktober 2020, so ist das GEG anzuwenden.

Mit dem GEG erfolgt eine Umstellung auf neue Normen. Architekten und Planer müssen ab 2024 die DIN V 18599:2018-09 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ als alleinige Bilanzierungsregel für den Nachweis der energetischen Qualität von Gebäuden berücksichtigen. Das bisherige Berechnungsverfahren nach DIN V 4108-06 „Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden“ und DIN V 4701-10 „Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen“ wird damit abgelöst.

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Neues Gebäudeenergiegesetz tritt ab November 2020 in Kraft

Neues Gebäudeenergiegesetz tritt zum 1. November 2020 in Kraft

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2020-05 vom 10. September 2020

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) für energetische Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude gilt ab 1. November 2020. Das GEG führt das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit hin. Damit werden die Regelungen zur Gebäudeeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Wärme vereinheitlicht und die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig umgesetzt. Im Jahr 2023 sollen die aktuellen Anforderungen nochmals überprüft werden.

Für bereits genehmigte Bauvorhaben gelten weiterhin die bisherigen Regelungen. Für Bauvorhaben mit Bauantragsstellung bzw. Bauanzeige ab dem 1. November 2020 ist das GEG anzuwenden. Für genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben wie zum Beispiel für viele Sanierungen gilt der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung. Liegt dieser nach dem 31. Oktober 2020, so ist das GEG anzuwenden.

Mit dem GEG erfolgt eine Umstellung auf neue Normen. Architekten und Planer müssen ab 2024 die DIN V 18599:2018-09 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ als alleinige Bilanzierungsregel für den Nachweis der energetischen Qualität von Gebäuden berücksichtigen. Das bisherige Berechnungsverfahren nach DIN V 4108-06 „Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden“ und DIN V 4701-10 „Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen wird damit abgelöst.

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Über die DGWZ
Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

Ansprechpartner
Dr. Barbara Löchte
Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
Louisenstraße 120
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Telefax   06172 98185-99
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www.dgwz.de/presse

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Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt ab 1. November 2020. #Gebäudeenergiegesetz www.dgwz.de/gebaeudeenergiegesetz

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  • Pressemitteilung: Nr. 2020-05 (PDF)
  • Bild: Neues-Gebaeudeenergiegesetz-tritt-ab-November-in-Kraft-Presse.jpg
    Neues Gebäudeenergiegesetz tritt zum 1. November 2020 in Kraft
    Bildquelle:
    anatoliy_gleb – stock.adobe.com
    Bildunterschrift: Das neue Gebäudeenergiegesetz verpflichtet Bauherren zur Nutzung mindestens einer Form Erneuerbarer Energien aus gebäudenahen Quellen wie zum Beispiel Solaranlagen.

Weiterführende Informationen
www.dgwz.de/gebaeudeenergiegesetz

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Förderung von Wärmepumpen

Förderung von Wärmepumpen

Förderung von Wärmepumpen

Einführung | BEG | KFN | BEWKälte- und Klimaanlagen

Einführung

Im Rahmen der Energiewende nimmt die Nutzung von Wärmepumpen zur Beheizung von Gebäuden immer mehr zu, da sie eine umweltfreundliche und effiziente Alternative darstellt. Um den Einsatz von Wärmepumpen weiter zu fördern und den Umstieg auf nachhaltige Heiztechnologien zu unterstützen, hat die Bundesregierung verschiedene Förderungsmaßnahmen eingeführt.

Die gängigste Förderung von Wärmepumpenanlagen ist die finanzielle Unterstützung durch staatliche Programme. Diese können Zuschüsse, Darlehen oder steuerliche Vergünstigungen umfassen. Oftmals werden die Fördermittel an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wie zum Beispiel die Nutzung erneuerbarer Energien oder die Installation einer effizienten Wärmepumpenanlage.

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Seit dem 1. Januar 2023 sind die neuen Richtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und damit nach Ende Juli 2022 die zweite Reformstufe in Kraft getreten. Die energetische Gebäudeförderung des Bundes wurde im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 mit der Einführung der Bundesförderung für effiziente Gebäude neu strukturiert. Die BEG umfasst drei Teilprogramme: die „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude“ (BEG WG), die „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude“ (BEG NWG) und die „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM). Alle drei Teilprogramme sind von den Änderungen betroffen.

Antragstellung: Um eine Förderung zu erhalten, müssen Anträge vor Beginn des Vorhabens beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Als Vorhabensbeginn gilt im Allgemeinen der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags, der dem eigentlichen Projekt zugeordnet werden kann. Dies gilt auch für Nachinvestitionen im Rahmen bestehender Verträge. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor der Antragstellung erbracht werden. Um den Förderantrag für eine BEG-Einzelmaßnahme zu stellen, ist es erforderlich, dies ausschließlich elektronisch über die Website des BAFA durchzuführen.

Bundesförderprogramm Klimafreundlicher Neubau (KFN)

Seit dem 1. März 2023 hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) das Teilprogramm „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) eingeführt. Diese neue Förderung ersetzt das bisherige Neubauförderprogramm, das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) verwaltet wurde.

Ziel der umgestalteten Förderung für den Neubau ist, die Emissionen von Treibhausgasen während des gesamten Lebenszyklusses einer Immobilie zu verringern, den Energiebedarf während der Betriebsphase zu minimieren und den Einsatz von erneuerbaren Energien zu steigern.

Folgende KfW-Programme werden im Rahmen der KFN angeboten:

Die Förderung erfolgt in Form von zinsgünstigen Krediten mit Zinsverbilligung aus Bundesmitteln, ohne dass zusätzliche Tilgungszuschüsse gewährt werden. Die Vergabe der Kredite erfolgt nach den gleichen Kriterien wie bei den bestehenden BEG-Programmen, ohne dass Beihilfen gewährt werden.

Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)

Die BEW bietet Anreize für Betreiber von Wärmenetzen, in die Errichtung von Wärmenetzen mit einem hohen Anteil an erneuerbaren Energien zu investieren und bestehende Netze auf eine klimaneutrale Weise umzugestalten. Die Förderung verfolgt einen ganzheitlichen Ansatz, der das gesamte Wärmenetz in den Fokus nimmt und darauf abzielt, sowohl die Umstellung vorhandener Netze auf erneuerbare Energien und Abwärme als auch den Neubau von überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgten Netzen effektiv zu unterstützen.

Die Fördermaßnahmen gliedern sich in vier aufeinander aufbauende Module, wovon die ersten drei bereits aktiv gefördert werden. Das vierte Modul ist für die nahe Zukunft geplant, um seine Umsetzung zu starten. Die Antragstellung erfolgt über das elektronische Antragsportal.

BAFA-Förderung für Kälte- und Klimaanlagen

Genauso wie Heizsysteme, die auf erneuerbaren Energien basieren, werden auch energieeffiziente Kälte- und Klimaanlagen (KK-Anlagen) von der Bundesregierung unterstützt. Dabei können auch Wärmepumpensysteme von dieser Förderung profitieren. Allerdings erfolgt die Förderung für KK-Anlagen im Gegensatz zur Unterstützung für Heizsysteme mit erneuerbaren Energien nicht über das Marktanreizprogramm (MAP), sondern über einen eigenständigen Fördertopf.

Weitere Informationen

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Übersicht zu Energieberatung

Übersicht zu Energieberatung

EinführungEnergiemanagementsystem (EnMS) | Energiemanagement-Beauftragter | EnsimiMaV | Normen und Vorschriften | Publikationen | InstitutionenWeitere Informationen

Einführung

Energieeinsparungen gewinnen zunehmend an Relevanz. Aufgrund der Verschärfung der Klimaschutzvorgaben durch die Regierung mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 müssen Unternehmen und Gebäudebetreiber Energien effizienter nutzen. Für eine langfristige und effiziente Energienutzung eines Gebäudes sorgen sogenannte Energiemanagement-Beauftragte. Die Energieberatung richtet sich dabei nach dem Energiemanagementsystem (EnMS), das seit 2013 als Voraussetzung für Energie- und Steuerermäßigungen gilt. Ebenso bestimmen politische Rahmenbedingungen sowie das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und die CO²-Bepreisung die Art und Weise der Energieeinsparungen.

Energiemanagementsystem (EnMS)

Ein Energiemanagementsystem (EnMS) wird von Unternehmen genutzt, um den Energieverbrauch zu senken sowie die Energieeffizienz systematisch zu erhöhen. Das System veranschaulicht den gesamten Energieverbrauch des Unternehmens, sodass ohne Weiteres Bereiche bestimmt werden können, in denen eine Einschränkung des Energieverbrauchs möglich ist. Die richtige Etablierung und Erhaltung des EnMS sind in der Norm DIN EN ISO 50001 geregelt. Für große Unternehmen sind sogenannte Energieaudits, eine systematische Inspektion und Analyse des Energieeinsatzes und des Energieverbrauchs einer Anlage, eines Gebäudes, eines Systems oder einer Organisation, Pflicht. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind von der Pflicht ausgenommen. Für die Pflege eines EnMS sind Energiemanagement-Beauftragte verantwortlich.

Energiemanagement-Beauftragter

Ein Großteil der Unternehmen in der anlagenintensiven Industrie haben bereits einen Energiemanagment-Beauftragten. Zu seinen Aufgaben gehören folgende:

  • Auditierung nach ISO 50001
  • Energiecontrolling mittels Energiemanagementsoftware
  • Betreuung und Weiterentwicklung des EnMS
  • Leitung von Instandhaltungs- und Modernisierungsprojekten (HLS)
  • Zentraler Ansprechpartner zum EnMS für die Unternehmensleitung und die Mitarbeiter intern

Ein Energiemanagement-Beauftragter sollte über folgende Kompetenzen verfügen:

  • Weitreichende Kenntnisse im Bereich Energie (z.B. durch Ausbildung in der Energietechnik oder ein naturwissenschaftliches Studium)
  • Eine Personalzertifizierung zum Beauftragten nach ISO 50001
  • EDV-Kenntnisse

Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnsimiMaV)

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) ist am 1. Oktober 2022 in Kraft getreten und gilt für die nächsten zwei Jahre. Eigentümer von Gebäuden, in denen Anlagen zur Wärmeerzeugungen durch Erdgas genutzt werden, sind durch die Verordnung dazu verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu lassen. Gebäude, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden sowie Gebäude mit standardisierter Gebäudeautomation sind von der Verpflichtung zur Heizungsprüfung ausgenommen.

Normen und Vorschriften

Für die Energieberatung gelten folgende Normen und Vorschriften:

Publikationen

Institutionen

Weitere Informationen

Suchbegriffe

Energieberatung, Energieeinsparung, Energiemanagementsystem, EnMS, Energiemanagement, Energiemanagement-Beauftragter, Gebäudeenergiegesetz, GEG, ISO 50001, ISO 50003, ISO 14001, EnsimiMaV, Energieversorgung

Übersicht zum Gebäudeenergiegesetz

Übersicht zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Einführung | Vorschriften | Publikationen | Weitere Informationen

Einführung

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde über das „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ am 16. Oktober 2023 verkündet und tritt zum 1. Januar 2024 als novelliertes GEG in Kraft. Das Gesetz wurde offiziell am 19. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Um die klimapolitischen Ziele zu realisieren, wie den Klimaschutz fördern, und die Abhängigkeit von importierter fossiler Energie zu reduzieren, ist es wichtig, die Energieumstellung im Bereich der Wärmeversorgung voranzutreiben.

Überblick über die wichtigsten Fakten:

  •  Gemäß dem Gesetz muss der Energieanteil aus erneuerbaren Quellen bei jeder neu installierten Heizung mindestens 65 Prozent betragen.
  • Intakte Heizungen dürfen weiterhin genutzt werden, selbst im Fall einer Störung, sofern eine Reparatur möglich ist.
  • Die Regelungen des GEG sind technologieoffen ausgestaltet. Folgende Optionen stehen für den Heizungstausch/-einbau zur Verfügung: Der Anschluss an ein Wärmenetz, Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel, Pellets), Hybridheizung, Heizung auf der Basis von Solarthermie und Gasheizungen, die nachweislich mindestens 65 % Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzen. Für Gasheizungen, die auf 100 % Wasserstoff umgerüstet werden können, muss ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für die Umstellung eines Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegen.
  • Gasheizungen, die ab dem 1. Januar 2024 eingebaut werden, müssen ab 2029 steigende Anteile Biomethan oder andere grüne Gase nutzen: 15 % ab dem 1. Januar 2029, 30 % ab dem 1. Januar 2035 und 60 % ab dem 1. Januar 2040. Die Verwendung fosiller Brennstoffe ist dann ab 2045 nicht mehr zulässig.
  • Das GEG enthält Härtefallregelungen, nach der eine Ausnahme von der Heizpflicht mit Erneuerbaren Energien auf Antrag möglich ist.
  • Um sicherzustellen, dass auch Bürgerinnen und Bürger mit niedrigeren und mittleren Einkommen den Umstieg auf umweltfreundliche Heizungen, die zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien arbeiten, bewältigen können, gewährt der Staat verschiedene Zuschüsse und vergünstigte Kredite
  • Vermieter dürfen bei Investitionen oder Modernisierungen in neue Heizungsanlagen bis zu zehn Prozent der Kosten auf Mieter umlegen, aber die monatliche Kaltmiete pro Quadratmeter und Monat kann nur um höchstens 50 Cent steigen. Damit werden Mieter vor übermäßigen Kosten geschützt.
  • Die Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien in Heizsystemen tritt ab dem 1. Januar 2024 für die meisten Neubauten in Kraft, abhängig vom Zeitpunkt des Bauantrags. Bestehende Gebäude und Neubauten in Baulücken haben längere Übergangsfristen, um Investitionsentscheidungen besser auf die örtliche Wärmeplanung abstimmen zu können.Die Kommunen sind aktiv in der Förderung der kommunalen Wärmeplanung involviert. Bis spätestens Mitte 2028 (in Großstädten bis Mitte 2026) müssen sie bestimmen, wo in den kommenden Jahren der Ausbau von Wärmenetzen oder klimaneutralen Gasnetzen stattfinden wird.

Ab 2024 wird die DIN V 18599-09:2018-09 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ alleinige Bilanzierungsregel für den Nachweis der energetischen Qualität von Gebäuden und löst die DIN V 4108-06:2003-06 „Wärmeschutz und Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 6: Berechnung des Jahresheizwärme- und des Jahresheizenergiebedarfs“ und die DIN V 4701-10:2003-08 „Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen – Teil 10: Heizung, Trinkwassererwärmung, Lüftung“ ab.

Vorschriften

In Zusammenhang mit dem Gebäudeenergiegesetz gelten eine Reihe von Normen und Technischen Regeln:

Publikationen

Weitere Informationen

Stichworte

Gebäudeenergiegesetz, GEG, Energieeinspargesetz, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, Energieeinsparverordnung, Energieeinsparrecht, EnEV, EEWärmeG, Energieausweis, Erneuerbare Energien, Klimaschutzprogramm, Gebäudeeffizienz, Energieeffizienz, Niedrigstenergiegebäude, Energieeinsparung, Energetische Bewertung, DIN V 18599, DIN V 4108, DIN V 4701

Aufzugsschachtentrauchung

Übersicht zu Aufzugsschachtentrauchung

Einführung | Normen und Vorschriften | Publikationen | Hersteller | Weitere Informationen

Einführung

Die Energieeinsparverordnung (EnEV), welche 2020 durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzt wurde, schreibt eine immer dichtere Gebäudehülle vor, um den Energieverbrauch von Gebäuden nachhaltig zu senken. In diesem Zusammenhang werden Planer und Architekten immer wieder vor die Anforderung gestellt, die technisch notwendigen Öffnungen so auszuführen, dass das GEG eingehalten wird.

Gerade beim Aufzugsschacht und der gesetzlich vorgeschriebenen Öffnung zur Entrauchung und Belüftung gibt es noch immer verschiedene Herangehensweisen, die nicht immer mit den gültigen Normen und Richtlinien vereinbar sind. Zum Beispiel wird teilweise beim Blower-Door-Test die Öffnung vom Aufzugsschacht temporär abgedichtet und nach dem Test wieder geöffnet oder die Öffnung vom Aufzugsschacht ins Freie wird komplett weggelassen. Beim Weglassen der Öffnung wird hier vergessen, dass der Schacht nicht nur entraucht, sondern auch belüftet werden muss. Durch die fehlende Öffnung im Schachtkopf findet keine ausreichende Lüftung der Kabine im Störungsfall des Aufzuges statt. Dies hat zur Folge, dass die CO2-Konzentration in der Kabine schon innerhalb der ersten zehn Minuten gesundheitsgefährdende Ausmaße erreichen kann.

Durch den Einsatz moderner Systeme zur kontrollierten Entrauchung und Belüftung von Aufzugsschächten können die Sorgen der Architekten und Planer einfach gelöst werden. Systeme zur Aufzugsschachtentrauchung sind so konzipiert, dass die Öffnung mit einem Lamellenfenster oder einer Jalousieklappe temporär verschlossen wird und somit der unkontrollierte Verlust von Heiz- und Klimaenergie entscheidend reduziert wird.

Die Systeme sind so ausgelegt, dass mittels Rauchdetektoren, Temperatursensoren oder der direkten Kommunikation mit der Aufzugssteuerung der Bedarf zum Öffnen des Fensters individuell ermittelt wird. Besonders zu beachten ist, dass neben der Entrauchung ein Öffnen des Fensters im Störungsfall des Aufzuges sichergestellt ist. Nur so erfolgt ein Luftaustausch in der Kabine und die Personen werden geschützt.

Der Einsatz von herkömmlichen Lichtkuppeln ist nicht möglich, denn auch bei Regen muss das Fenster geöffnet werden können ohne das Wasser in den Schacht dringt.

Normen und Vorschriften

Für Aufzugsschatentrauchung gelten eine Reihe von Normen, Technischen Regeln und Rechtsvorschriften:

Publikationen

Hersteller

Weitere Informationen

Stichwörter

Aufzugsschachtentrauchung, Entrauchung, Lüftung, Belüftung, Gebäudeenergiegesetz, GEG, Aufzug, Energieverbrauch, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen