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Brandschutz- und Evakuierungshelfer

Übersicht zu Brandschutz- und Evakuierungshelfern

Übersicht zu Brandschutz- und Evakuierungshelfern

Einführung | Normen und VorschriftenPublikationen | Weitere Informationen

Einführung

Um die Sicherheit ihrere Beschäftigten zu gewährleisten, müssen Arbeitgeber eine ausreichende Zahl an Brandschutz- und Evakuierungshelfern bestimmen. Brandschutz- und Evakuierungshelfer ergreifen im Brandfall geeignete Maßnahmen, um eine zügige und reibungslose Gebäuderäumung sicherzustellen und Menschenleben zu retten. Sie müssen über einen sicheren Umgang mit Feuerlöschern verfügen und diesen bei der Bekämpfung von Entstehungsbränden einsetzen können, ohne sich dabei selber zu gefährden. Außerdem unterstützen Brandschutz- und Evakuierungshelfer alle Mitarbeitenden eines Betriebes im Brandfall beim selbständigen und gefahrlosen verlassen eines Gebäudes. Die benötigte Anzahl von Brand- und Evakuierungshelfern wird auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung bestimmt.

Die DGUV Information 205-233 teilt die Ausbildung zum Brandschutz- und Evakuierungshelfer in sechs Blöcke ein:

  • Gründzüge des Brandschutzes
  • Betrieblicher Brandschutz
  • Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
  • Gefahren durch Brände
  • Verhalten im Brandfall
  • Praxis

Normen und Vorschriften

Für Brandschutz- und Evakuierungshelfer gelten folgende Vorschriften:

Publikationen

Weitere Informationen

Stichworte
Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer, Evakuierung, Betrieblicher Brandschutz, DGUV 205-023, Löschübung

Arbeitsstättenregel ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände

ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände

ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände

Einführung | Inhalt | Regeln und Gesetze | Weitere Informationen

Einführung

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) erarbeitet und treten nach der Veröffentlichung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAuA) in Kraft. Derzeit gibt es 18 Technische Regeln für Arbeitsstätten. Die Technischen Regeln konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Die ASR werden von den Gewerbeaufsichtsämtern der Länder kontrolliert. Diese Kontrollen werden unangemeldet durchgeführt und können bei Nichteinhaltung der Vorschriften für den Arbeitgeber verbindliche Anordnungen oder in besonders schwerwiegenden Fällen sogar die Stilllegung der Anlagen und Maschinen zur Folge haben.

Die ASR A2.2 gilt für das Ausstatten und Betreiben von Arbeitsstätten mit Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie für Maßnahmen zur Erkennung und Bekämpfung von Entstehungsbränden und zur Alarmierung.

Inhalt

1 Zielstellung

2 Anwendungsbereich

3 Begriffsbestimmungen

4 Eignung von Feuerlöschern und Löschmitteln

5 Ausstattung von Arbeitsstätten

6 Betrieb

7 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen

Anhang 1 Standardschema zur Festlegung der notwendigen Feuerlöscheinrichtungen

Anhang 2 Beispiele für die Ermittlung der Grundausstattung

Anhang 3 Beispiele für die Abweichung von der Grundausstattung

Regeln und Gesetze

Weitere Informationen

Stichwörter

Arbeitsstättenregel ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände, Technische Regel für Arbeitsstätten, Brandschutz, Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer