Steigleitern
Übersicht Steigleitern
Einführung | Einsatzbereiche | Vorschriften | Hersteller | FAQ | Weitere Informationen
Einführung
Ortsfeste Steigleitern sind fest mit einem Bauwerk oder einer Anlage verbundene, vertikale Aufstiege. Sie stellen eine unverzichtbare Komponente der Gebäudeinfrastruktur dar, wenn ein regelmäßiger Zugang für Wartungs-, Instandhaltungs- oder Reinigungsarbeiten an höher- oder tiefergelegenen Stellen erforderlich ist. Da die Nutzung von Steigleitern aufgrund der vertikalen Fortbewegung und der potentiellen Absturzhöhe mit besonderen Risiken verbunden ist, unterliegen sie strengen normativen Anforderungen und regelmäßigen Prüfpflichten.
Einsatzbereiche
1. Industrieanlagen und Maschinenbau: Hier dienen Steigleitern als Zugang zu Wartungsplattformen, Silos, Krananlagen oder verfahrenstechnischen Behältern. Die Ausführung folgt meist der Norm für Maschinenzugänge, um eine sichere Bedienung der Anlage zu gewährleisten.
2. Hochbau und Dachzugänge: An Bürogebäuden, Logistikzentren oder öffentlichen Einrichtungen ermöglichen Steigleitern den gesicherten Aufstieg auf Dachflächen. Dies ist notwendig, um technische Anlagen wie Photovoltaiksysteme, Klimageräte oder Blitzschutzeinrichtungen zu warten.
3. Schacht- und Abwassertechnik: In der kommunalen Infrastruktur werden Steigleitern in Wartungsschächten, Kläranlagen oder Pumpstationen eingesetzt. Aufgrund der oft feuchten oder korrosiven Umgebung werden hier spezielle Anforderungen an die Materialbeständigkeit (z. B. Edelstahl oder GFK) gestellt.
4. Schornsteine und Masten: Für die Inspektion von Industrieschornsteinen oder Telekommunikationsmasten sind Steigleitern oft die einzige permanente Aufstiegsmöglichkeit über große Höhen hinweg.
Vorschriften
- DGUV Information 208-032 Auswahl und Benutzung von Steigleitern
- DGUV Regel 103-008 Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume
- DIN 18799-1: 2019-06 Ortsfeste Steigleiteranlagen an baulichen Anlagen – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen – Teil 1: Steigleitern mit Seitenholmen
- DIN 18799-2:2019-06 Ortsfeste Steigleiteranlagen an baulichen Anlagen – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen – Teil 2: Steigleitern mit Mittelholm
- DIN 14094-1:2017-04 Feuerwehrwesen – Notleiteranlagen – Teil 1: Ortsfeste Notsteigleitern mit Rückenschutz, Haltevorrichtung, Podeste
- DIN EN 14396:2004-04 Ortsfeste Steigleitern für Schächte
- DIN 19572:2016-06 Haltevorrichtungen zum Einsteigen in begehbare Schächte – Anforderungen, Prüfung
- DIN EN ISO 14122-4:2016-10 Sicherheit von Maschinen – Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen – Teil 4: Ortsfeste Steigleitern
Hersteller
FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Steigleitern
Welche Norm ist für meine Steigleiter maßgeblich?
Die Wahl der Norm hängt vom Einsatzzweck ab. Handelt es sich um den Zugang an einem Gebäude für Wartungszwecke, greift die DIN 18799. Dient die Leiter primär dem Zugang zu einer Maschine oder einer industriellen Anlage, ist die DIN EN ISO 14122-4 anzuwenden. Für Rettungswege im Brandfall gelten die Anforderungen an Notleiteranlagen nach DIN 14094.
Ab welcher Höhe ist ein Rückenschutz erforderlich?
Nach den aktuellen technischen Regeln ist ein Rückenschutz (Fallschutzkorb) bei einer Absturzhöhe von mehr als 3 Metern zwingend erforderlich. Bei sehr großen Höhen muss zudem ab einer Länge von 10 Metern eine Absturzsicherung in Form einer Steigschutzeinrichtung (Schienensystem mit Auffanggerät) oder eine Unterbrechung durch Ruhepodeste eingeplant werden.
Wie oft müssen Steigleitern geprüft werden?
Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den Vorgaben der Berufsgenossenschaften (DGUV Information 208-032) müssen ortsfeste Steigleitern regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine befähigte Person auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Das Ergebnis dieser Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren.
Wer darf eine Steigleiter prüfen?
Die Prüfung darf nur von einer befähigten Person durchgeführt werden. Dies ist jemand, der aufgrund seiner fachlichen Ausbildung, seiner Berufserfahrung und seiner zeitnahen beruflichen Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt.
Dürfen Steigleitern als Fluchtweg genutzt werden?
Ja, sofern sie als Notleiteranlagen nach DIN 14094-1 konzipiert sind. Diese unterliegen jedoch spezifischen Anforderungen bezüglich der Kennzeichnung, der Einstiegsbedingungen.

