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Anschlagmittel – Normen und Vorschriften

Normen und Vorschriften für Anschlagmittel

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Anschlagmittel spielen eine entscheidende Rolle in der Lastenhandhabung und müssen höchsten Sicherheitsanforderungen genügen. Normen und Vorschriften definieren die Anforderungen an deren Herstellung, Prüfung und Verwendung, um die Sicherheit im täglichen Einsatz zu gewährleisten.

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VDI 4068 Blatt 1: Zur Prüfung befähigte Personen – Qualifikationsmerkmale und Beauftragung

Die VDI 4068 Blatt 1 legt Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen fest und beschreibt deren Qualifikationsmerkmale gemäß § 3 Abs. 3 BetrSichV und TRBS 1203 für die Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Die fachliche Qualifikation dieser Personen ist arbeitsmittel- oder anlagenbezogen, wobei ihre Auswahl in der betrieblichen Praxis von den eingesetzten Arbeitsmitteln oder der Art der überwachungsbedürftigen Anlage abhängt.

Weitere Informationen: VDI 4068 Blatt 1: Zur Prüfung befähigte Personen – Qualifikationsmerkmale und Beauftragung

VDI-MT 4068 Blatt 2: Zur Prüfung befähigte Personen – Krane, Anschlag-, Lastaufnahme- und Tragmittel

Die Richtlinie gibt externen Schulungsanbietern, die „zur Prüfung befähigte Personen für Krane, Anschlag-, Lastaufnahme- und Tragmittel“ ausbilden, Hinweise zu wichtigen Prüfungsinhalten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Sie konkretisiert die allgemeinen Aussagen der Richtlinie VDI 4068 Blatt 1 für die genannten Arbeitsmittel. Für zur Prüfung befähigte Personen gibt es kein konkret definiertes Berufsbild. Die Betriebssicherheitsverordnung fordert ganz allgemein „Personen mit Fachkenntnissen für die Prüfung von Arbeitsmitteln“. Deshalb stehen Schulungsanbieter, die zur Prüfung befähigte Personen ausbilden, häufig vor Problemen, wenn sie die Schulungs- und Prüfungsinhalte zusammenstellen. Die Richtlinienreihe VDI 4068 gibt den Ausbildungsstätten Hilfestellung, indem sie fachbezogene Kenntnisse und Prüfungsinhalte für zur Prüfung befähigte Personen definiert.

Weitere Informationen: VDI-MT 4068 Blatt 2: Zur Prüfung befähigte Personen – Krane, Anschlag-, Lastaufnahme- und Tragmittel

VDI 2700 Blatt 3.1: Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Gebrauchsanleitung für Zurrmittel

Die VDI 2700 Blatt 3.1 legt Anforderungen an die Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen fest und beschreibt die Auswahl, Handhabung, den Einsatz, die Überprüfung sowie die Dokumentation und Ablegereife von Mehrweg-Zurrmitteln nach DIN EN 12195-2 bis -4. Ziel ist es, Leben, Gesundheit und das Ladegut vor Schäden zu schützen. Grundlage für eine sichere Ladungssicherung sind die einschlägigen Richtlinien und Normen. Mögliche Gefährdungen bei der Anwendung von Zurrmitteln sind in der DIN EN 12195 ff. beschrieben, während Anhang B der DIN EN 12195-2 bis -4 normativ Betriebsanleitungen zur Nutzung und Pflege enthält.

Weitere Informationen: VDI 2700 Blatt 3.1: Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Gebrauchsanleitung für Zurrmittel

DIN EN 12195-1: Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Sicherheit – Teil 1: Berechnung von Sicherungskräften

Die DIN EN 12195-1 ist eine europäische Norm, die sich mit der Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen befasst. Sie legt Methoden zur Berechnung der notwendigen Sicherungskräfte fest, um die Ladung während des Transports sicher zu fixieren. Diese Norm ist anwendbar auf die Gestaltung von Sicherungsmethoden wie Blockieren, Niederzurren und deren Kombinationen für den Straßentransport von Gütern.

Die aktuelle Ausgabe vom Januar 2021 enthält Änderungen gegenüber der vorherigen Version. Dazu gehören Anpassungen im Vorwort, Aktualisierungen der normativen Verweise sowie Ergänzungen und Überarbeitungen von Definitionen und Sicherheitsfaktoren. Zudem wurden Tabellen, Formeln und Abbildungen aktualisiert, und ein neues Kapitel zur Prüfung der Ladungssicherung eingeführt.

Die Norm richtet sich an Hersteller von Ladungssicherungseinrichtungen, Transportunternehmen und Fachkräfte, die für die Sicherung von Ladungen verantwortlich sind. Sie dient als Grundlage für die sichere Planung und Durchführung von Transporten, um Unfälle und Schäden durch unzureichend gesicherte Ladung zu vermeiden.

Weitere Informationen: DIN EN 12195-1: Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Sicherheit – Teil 1: Berechnung von Sicherungskräften

DIN EN 818-1: Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke – Sicherheit – Teil 1: Allgemeine Abnahmebedingungen

Die europäische Norm DIN EN 818-1 legt die allgemeinen Abnahmebedingungen für kurzgliedrige, elektrisch geschweißte Rundstahlketten fest, die für Hebezwecke verwendet werden. Sie gilt für mitteltolerierte Rundstahlketten, die als Bestandteil von Anschlagketten und für allgemeine Hebevorgänge eingesetzt werden, sowie für feintolerierte Rundstahlketten, die in Hebezeugen und ähnlichen Hebevorrichtungen Verwendung finden.

Die Norm definiert spezifische Anforderungen an die Sicherheit dieser Ketten, einschließlich ihrer Herstellung, Prüfung und Kennzeichnung, um einen sicheren Einsatz beim Heben von Lasten zu gewährleisten. Sie deckt dabei die Gefährdungen ab, die in Abschnitt 4 der Norm aufgeführt sind.

Weitere Informationen: DIN EN 818-1: Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke – Sicherheit – Teil 1: Allgemeine Abnahmebedingungen

DIN 685-5: Geprüfte Rundstahlketten, Einzelteile und Zubehör – Teil 5: Benutzung von Kettengehängen und Hebezeugketten

Die Norm DIN 685-5 legt Anforderungen für die Verwendung, Prüfung und Instandhaltung von Kettengehängen, Anschlagketten und Hebezeugketten in allen Güteklassen fest. Sie dient als normative Grundlage für Anwender, um die sichere Nutzung dieser Komponenten zu gewährleisten.

Die Norm behandelt Einflussfaktoren wie Lastverteilung bei mehrsträngigen Kettengehängen, Unsymmetrie der Last, Temperatureinwirkungen und chemische Einflüsse, die die Tragfähigkeit beeinträchtigen können. Zudem werden detaillierte Handhabungshinweise gegeben, die durch bildliche Darstellungen ergänzt werden. Für die Überwachung im Gebrauch präzisiert die Norm die Bedingungen für Sichtprüfungen und legt Kriterien für die Außerbetriebnahme aufgrund von Verformung, Längung oder Verschleiß fest. Die Instandsetzungsrichtlinien wurden erweitert und übersichtlich dargestellt.

Weitere Informationen: DIN 685-5: Geprüfte Rundstahlketten, Einzelteile und Zubehör – Teil 5: Benutzung von Kettengehängen und Hebezeugketten

DIN EN 1677-1: Einzelteile für Anschlagmittel – Sicherheit – Teil 1: Geschmiedete Einzelteile, Güteklasse 8

Die europäische Norm DIN EN 1677-1 legt die sicherheitstechnischen Anforderungen an geschmiedete Einzelteile der Güteklasse 8 fest, die in Anschlagmitteln verwendet werden. Diese Komponenten sind für den Einsatz in Hebezeugen und Anschlagketten vorgesehen und müssen spezifische mechanische Eigenschaften erfüllen, um die Sicherheit beim Heben von Lasten zu gewährleisten.

Die Norm umfasst Anforderungen an die mechanischen Eigenschaften der Einzelteile, geeignete Prüfverfahren sowie Kriterien für die Produktkennzeichnung. Sie gilt für geschmiedete Einzelteile mit einer Tragfähigkeit von 0,25 bis 63 Tonnen.

Weitere Informationen: DIN EN 1677-1: Einzelteile für Anschlagmittel – Sicherheit – Teil 1: Geschmiedete Einzelteile, Güteklasse 8

DIN EN 1492-1: Textile Anschlagmittel – Sicherheit – Teil 1: Flachgewebte Hebebänder aus Chemiefasern für allgemeine Verwendungszwecke

Die europäische Norm DIN EN 1492-1 legt die sicherheitstechnischen Anforderungen an flachgewebte Hebebänder aus Chemiefasern fest, die für allgemeine Hebevorgänge verwendet werden.

Die Norm definiert Anforderungen an die Sicherheit, einschließlich Methoden zur Bewertung und Prüfung von flachgewebten Hebebändern. Sie enthält auch Anforderungen an die Kennzeichnung, um eine sichere Verwendung der Hebebänder zu gewährleisten.

Weitere Informationen: DIN EN 1492-1: Textile Anschlagmittel – Sicherheit – Teil 1: Flachgewebte Hebebänder aus Chemiefasern für allgemeine Verwendungszwecke

DIN EN 1492-2: Textile Anschlagmittel – Sicherheit – Teil 2: Rundschlingen aus Chemiefasern für allgemeine Verwendungszwecke

Die europäische Norm DIN EN 1492-2 legt die sicherheitstechnischen Anforderungen an Rundschlingen aus Chemiefasern fest, die für allgemeine Hebevorgänge verwendet werden.

Die Norm legt Sicherheitsanforderungen fest, einschließlich Methoden zur Bewertung und Prüfung von Rundschlingen. Sie legt ebenfalls Anforderungen an die Kennzeichnung fest, um eine sichere Verwendung der Rundschlingen zu gewährleisten.

Weitere Informationen: DIN EN 1492-2: Textile Anschlagmittel – Sicherheit – Teil 2: Rundschlingen aus Chemiefasern für allgemeine Verwendungszwecke

DIN EN 1492-4: Textile Anschlagmittel – Sicherheit – Teil 4: Anschlag-Faserseile für allgemeine Verwendung aus Natur- und Chemiefaserseilen

Die europäische Norm DIN EN 1492-4 legt die sicherheitstechnischen Anforderungen an Anschlag-Faserseile fest, die aus Natur- oder Chemiefaserseilen hergestellt sind und für allgemeine Hebevorgänge verwendet werden.

Die Norm definiert Anforderungen an die Sicherheit, einschließlich Methoden zur Bewertung und Prüfung von Anschlag-Faserseilen. Sie enthält ebenso Anforderungen an die Kennzeichnung, um eine sichere Verwendung der Anschlag-Faserseile zu gewährleisten.

Weitere Informationen: DIN EN 1492-4: Textile Anschlagmittel – Sicherheit – Teil 4: Anschlag-Faserseile für allgemeine Verwendung aus Natur- und Chemiefaserseilen

DIN EN 13414-1:2020-03: Anschlagseile aus Stahldrahtseilen – Sicherheit – Teil 1: Anschlagseile für allgemeine Hebezwecke

Die europäische Norm DIN EN 13414-1 legt die sicherheitstechnischen Anforderungen an Anschlagseile aus Stahldrahtseilen fest, die für allgemeine Hebevorgänge verwendet werden. Sie definiert die Konstruktionsanforderungen, Berechnung der Tragfähigkeit (WLL), Prüfverfahren, Zertifizierung und Kennzeichnung dieser Anschlagseile.

Die Norm umfasst ein-, zwei-, drei- und viersträngige sowie endlose Anschlagseile, hergestellt aus 6- und 8-litzigen Stahldrahtseilen mit Durchmessern von 8 mm bis 60 mm, die entweder mit Pressklemmen befestigte oder gespleißte Endverbindungen aufweisen.

Weitere Informationen: DIN EN 13414-1:2020-03: Anschlagseile aus Stahldrahtseilen – Sicherheit – Teil 1: Anschlagseile für allgemeine Hebezwecke

DIN EN 13414-2: Anschlagseile aus Stahldrahtseilen – Sicherheit – Teil 2: Vom Hersteller zu liefernde Informationen für Gebrauch und Instandhaltung

Die europäische Norm DIN EN 13414-2 legt fest, welche Informationen der Hersteller bezüglich Gebrauch und Instandhaltung von Anschlagseilen aus Stahldrahtseilen bereitstellen muss.

Diese Norm ergänzt die Anforderungen der DIN EN 13414-1, die die sicherheitstechnischen Anforderungen und Prüfverfahren für Anschlagseile aus Stahldrahtseilen definiert. Die DIN EN 13414-2 stellt sicher, dass Anwender alle notwendigen Informationen erhalten, um die Anschlagseile sicher zu verwenden und ordnungsgemäß zu warten.

Weitere Informationen: DIN EN 13414-2: Anschlagseile aus Stahldrahtseilen – Sicherheit – Teil 2: Vom Hersteller zu liefernde Informationen für Gebrauch und Instandhaltung

DIN 60005: Textile Anschlagmittel – Sicherheit − Einweg-Hebebänder aus Chemiefasern für allgemeine Verwendungszwecke

Die Norm DIN 60005 legt die sicherheitstechnischen Anforderungen an Einweg-Hebebänder aus Chemiefasern fest, die für allgemeine Hebevorgänge verwendet werden. Im Gegensatz zu Mehrweg-Hebebändern sind Einweg-Hebebänder ausschließlich für den einmaligen Transport einer Last vorgesehen – vom ersten Anschlagen bis zum endgültigen Ablegen – und müssen danach entsorgt werden. Bei der Auswahl eines geeigneten Einweg-Hebebandes sind die zulässige Tragfähigkeit (WLL – Working Load Limit) sowie die zulässige Anschlagart zu berücksichtigen. Da die Gebrauchseigenschaften und der Sicherheitsfaktor im Vergleich zu Mehrweg-Hebebändern erheblich reduziert sind, gelten besondere Anforderungen an die Sicherheit und Prüfung.

Die Norm legt Verfahren zur Bewertung und Prüfung von Einweg-Hebebändern fest, die aus Polyester-, Polyamid- oder Polypropylen-Gurtbandgewebe bestehen und eine Breite von 25 mm bis 100 mm aufweisen. Die enthaltenen sicherheitstechnischen Anforderungen sollen die mit der Nutzung verbundenen Gefahren verringern.

Die Norm enthält sicherheitstechnische Festlegungen im Sinne der 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und steht im Zusammenhang mit der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Sie kann jedoch nicht direkt als Konformitätsnachweis für das erstmalige Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) herangezogen werden – hier sind gesonderte Nachweise durch den Hersteller erforderlich.

Weitere Informationen: DIN 60005: Textile Anschlagmittel – Sicherheit − Einweg-Hebebänder aus Chemiefasern für allgemeine Verwendungszwecke

DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention

Die DGUV Vorschrift 1 dient als grundlegende Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und richtet sich an Unternehmer sowie Versicherte. Ihr Ziel ist es, Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren festzulegen.

Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention

DGUV Vorschrift 36 Hafenarbeit

Die DGUV Vorschrift 36 regelt die Sicherheitsanforderungen für Arbeiten in Häfen und enthält allgemeine Bestimmungen zur persönlichen Schutzausrüstung, Betriebsanweisungen und Verhaltensregeln, etwa zu Rauchverboten und dem Umgang mit Gefahrenstoffen. Besondere Vorschriften betreffen den Einsatz von Umschlaggeräten und Lastaufnahmeeinrichtungen, darunter Containerkrane und Spreader. Zudem werden Sicherheitsmaßnahmen beim Anschlagen und Transport von Lasten definiert, insbesondere im Umgang mit Rundstahlketten als Anschlagmittel. Ziel der Vorschrift ist die Unfallverhütung und die Gewährleistung sicherer Arbeitsbedingungen in der Hafenlogistik.

Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 36 Hafenarbeit

DGUV Vorschrift 37 Hafenarbeit

Die DGUV Vorschrift 37 ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Sicherheits- und Gesundheitsstandards für Tätigkeiten in Hafenbereichen festlegt. Die Vorschrift umfasst allgemeine Bestimmungen wie Betriebsanweisungen, Anforderungen an Fuß- und Kopfschutz, Regelungen zur Alleinarbeit, den Umgang mit Alkohol und anderen berauschenden Mitteln, Rauchverbote, Maßnahmen zur Rettung von Personen sowie den Aufenthalt auf Stapeln und Ladungen. Zudem enthält sie besondere Bestimmungen für den Einsatz von Umschlaggeräten, einschließlich Anforderungen an deren Tragfähigkeit, den Umgang mit Mängeln und die Zeichengebung beim Einweisen. Ziel der Vorschrift ist es, Arbeitsunfälle zu verhindern und sichere Arbeitsbedingungen im Hafenbetrieb zu gewährleisten.

Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 37 Hafenarbeit

DGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- und Zuggeräte

Die DGUV Vorschrift 54 legt Sicherheitsstandards für Konstruktion, Prüfung und Betrieb dieser Geräte fest und definiert Anforderungen an Bauweise, Kennzeichnung, Sicherungen und Steuerungen, um Unfälle zu vermeiden. Zudem regelt sie Prüfverfahren sowie den sicheren Betrieb, einschließlich Vorgaben zur Aufstellung, zulässigen Belastungen und regelmäßigen Kontrollen. Ziel der Vorschrift ist es, durch klare Regelungen den sicheren Umgang mit Winden, Hub- und Zuggeräten zu gewährleisten und Arbeitsunfälle zu verhindern.

Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- und Zuggeräte

DGUV Vorschrift 55 Winden, Hub- und Zuggeräte

Die DGUV Vorschrift 55 ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die Sicherheitsstandards für den Einsatz von Winden, Hub- und Zuggeräten festlegt. Die Vorschrift umfasst allgemeine Bestimmungen zum Geltungsbereich und definiert zentrale Begriffe. Sie stellt Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Geräte, einschließlich Kennzeichnung, Transport- und Befestigungseinrichtungen, Sicherungen, Steuereinrichtungen, Bremseinrichtungen, Rücklaufsicherungen, Überlastsicherungen sowie Seil- und Kettentriebe. Zudem regelt sie Prüfverfahren und den sicheren Betrieb, einschließlich Vorgaben zur Aufstellung, zulässigen Belastungen und regelmäßigen Kontrollen. Ziel der Vorschrift ist es, durch klare Vorgaben für Konstruktion, Prüfung und Betrieb von Winden, Hub- und Zuggeräten die Sicherheit am Arbeitsplatz zu erhöhen und Unfälle zu vermeiden.

Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 55 Winden, Hub- und Zuggeräte

DGUV Vorschrift 64 Schwimmende Geräte

Die DGUV Vorschrift 64 legt Sicherheitsanforderungen für den Einsatz von schwimmenden Arbeitsgeräten fest. Und definiert Anforderungen an die Bauweise und Ausrüstung, einschließlich Schwimmfähigkeit, Kentersicherheit, Sicherheitsabständen und Warnsystemen. Weiterhin werden Vorgaben zur Konstruktion von Schwimmkörpern, Hebezeugen und Fördergeräten gemacht, um die Sicherheit während des Betriebs zu gewährleisten. Zudem regelt die Vorschrift Prüfverfahren und die Dokumentation der Prüfergebnisse. Ziel ist es, durch klare Vorgaben Unfälle zu vermeiden und die Sicherheit auf schwimmenden Geräten zu erhöhen.

Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 64 Schwimmende Geräte

DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln

Die DGUV Regel 100-500 bietet detaillierte Sicherheitsstandards und Empfehlungen für den Betrieb verschiedener Arbeitsmittel. Die Regel umfasst spezifische Kapitel zu Maschinen und Anlagen, wie etwa zu Draht- und Drahtverarbeitungsanlagen, Walzwerken, Pressen, Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb, Textilmaschinen und weiteren Geräten. Es werden die sicherheitsrelevanten Anforderungen für den jeweiligen Maschinentyp, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Sie richtet sich an Unternehmer und Betreiber von Arbeitsmitteln und dient als Leitfaden zur Umsetzung von Sicherheitsstandards am Arbeitsplatz.

Weitere Informationen: DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln

DGUV Regel 109-017 Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb

Die DGUV-Regel 109-017 beschreibt die Risiken und Schutzmaßnahmen für den sicheren Einsatz von Lastaufnahmeeinrichtungen. Sie bietet Unternehmern eine kompakte Zusammenfassung ihrer organisatorischen Verantwortung bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln sowie bei der Auswahl und Qualifikation der Mitarbeiter. Zudem erhalten Fachkräfte praktische Anleitungen zur sicheren Handhabung und Überprüfung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln.

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DGUV Regel 109-005 Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen

Die DGUV Regel 109-005 bietet praxisnahe Anleitungen für den sicheren Einsatz von Drahtseilen als Anschlagmittel. Sie legt besonderen Fokus auf die Auswahl, Handhabung, Prüfung und Lagerung der Seile, um Arbeitsunfälle zu vermeiden. Darüber hinaus enthält die Regel klare Vorgaben für den Einsatz unter speziellen Bedingungen, beispielsweise bei extremen Temperaturen. Sie definiert Kriterien für die Ablegereife und es werden Hinweise zur sachgerechten Instandsetzung und Lagerung gegeben, um die Lebensdauer der Seile zu verlängern. Mit Belastungstabellen unterstützt die Regel die sichere Handhabung in verschiedenen Anschlagsituationen und trägt so maßgeblich zur Arbeitssicherheit bei.

Weitere Informationen: DGUV Regel 109-005 Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen

DGUV Regel 109-006 Gebrauch von Anschlag-Faserseilen

Die DGUV Regel 109-006 bietet Anleitungen für den sicheren Einsatz von Faserseilen als Anschlagmittel. Sie behandelt die Kennzeichnung und Gebrauchseigenschaften verschiedener Faserseiltypen sowie deren sichere Handhabung und Einsatz unter besonderen Bedingungen, wie extremen Temperaturen oder Kontakt mit Chemikalien. Zudem enthält die Regel Vorgaben zur regelmäßigen Prüfung durch befähigte Personen, Kriterien für die Ablegereife bei Verschleiß oder Beschädigungen und Empfehlungen zur sachgerechten Lagerung. Durch die Bereitstellung von Belastungstabellen und Anweisungen für Instandsetzungsarbeiten trägt die Regel dazu bei, die Arbeitssicherheit im Umgang mit Anschlag-Faserseilen zu gewährleisten.

Weitere Informationen: DGUV Regel 109-006 Gebrauch von Anschlag-Faserseilen

DGUV Regel 101-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel

Die DGUV Regel 101-005 definiert Anforderungen für den sicheren Einsatz von Einrichtungen, bei denen Personenaufnahmemittel an Tragmitteln hängen und durch Hebezeuge bewegt werden. Sie umfasst Komponenten wie Personenaufnahmemittel, Hebezeuge, Tragmittel, Anschlagmittel und Aufhängungen. Die Regel beschreibt verschiedene Typen solcher Mittel, darunter Personenförderkörbe, Arbeitskörbe, Arbeitsbühnen, Arbeitssitze und Siloeinfahreinrichtungen.

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DGUV Regel 109-004 Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien

Die DGUV Regel 109-004 bietet Richtlinien für den sicheren Einsatz von geprüften Rundstahlketten in Feuerverzinkereien, insbesondere bei der Beschickung von Beiz- und Zinkbädern. Sie legt Anforderungen an die Beschaffenheit der Ketten fest, um den besonderen Bedingungen wie hohen Temperaturen und korrosiven Umgebungen standzuhalten. Die Regel definiert Prüfintervalle und Kriterien für die Ablegereife, um die Sicherheit im Betrieb zu gewährleisten.

Weitere Informationen: DGUV Regel 109-004 Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien

DGUV Information 209-013 Anschläger

Die DGUV Information 209-013 vermittelt grundlegende Sicherheitsregeln für Anschläger, die für das sichere Anschlagen und Transportieren von Lasten mit Kranen und Hebezeugen verantwortlich sind. Sie beschreibt die richtige Auswahl und Nutzung von Anschlagmitteln wie Ketten, Seilen und Hebebändern, gibt Hinweise zur Arbeitsplatzvorbereitung und erläutert Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen, etwa durch Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen. Zudem werden Lastmerkmale, Tragfähigkeiten sowie die Kommunikation zwischen Anschläger und Kranführer behandelt, um einen sicheren Transportablauf zu gewährleisten.

Weitere Informationen: DGUV Information 209-013 Anschläger

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Lastaufnahmemittel – Normen und Vorschriften

Normen und Vorschriften für Lastaufnahmemittel

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Lastaufnahmemittel sind wesentliche Hilfsmittel bei der Handhabung von Lasten und müssen höchsten Sicherheitsanforderungen genügen. Vorschriften und Normen stellen klare Anforderungen an ihre Konstruktion, Prüfung und deren sachgemäße Verwendung, um einen sicheren und effizienten Betrieb zu gewährleisten.

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VDI 4068 Blatt 1: Zur Prüfung befähigte Personen – Qualifikationsmerkmale und Beauftragung

Die VDI 4068 Blatt 1 legt Anforderungen an zur Prüfung befähigte Personen fest und beschreibt deren Qualifikationsmerkmale gemäß § 3 Abs. 3 BetrSichV und TRBS 1203 für die Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen. Die fachliche Qualifikation dieser Personen ist arbeitsmittel- oder anlagenbezogen, wobei ihre Auswahl in der betrieblichen Praxis von den eingesetzten Arbeitsmitteln oder der Art der überwachungsbedürftigen Anlage abhängt.

Weitere Informationen: VDI 4068 Blatt 1: Zur Prüfung befähigte Personen – Qualifikationsmerkmale und Beauftragung

VDI-MT 4068 Blatt 2: Zur Prüfung befähigte Personen – Krane, Anschlag-, Lastaufnahme- und Tragmittel

Die Richtlinie gibt externen Schulungsanbietern, die „zur Prüfung befähigte Personen für Krane, Anschlag-, Lastaufnahme- und Tragmittel“ ausbilden, Hinweise zu wichtigen Prüfungsinhalten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Sie konkretisiert die allgemeinen Aussagen der Richtlinie VDI 4068 Blatt 1 für die genannten Arbeitsmittel. Für zur Prüfung befähigte Personen gibt es kein konkret definiertes Berufsbild. Die Betriebssicherheitsverordnung fordert ganz allgemein „Personen mit Fachkenntnissen für die Prüfung von Arbeitsmitteln“. Deshalb stehen Schulungsanbieter, die zur Prüfung befähigte Personen ausbilden, häufig vor Problemen, wenn sie die Schulungs- und Prüfungsinhalte zusammenstellen. Die Richtlinienreihe VDI 4068 gibt den Ausbildungsstätten Hilfestellung, indem sie fachbezogene Kenntnisse und Prüfungsinhalte für zur Prüfung befähigte Personen definiert.

Weitere Informationen: VDI-MT 4068 Blatt 2: Zur Prüfung befähigte Personen – Krane, Anschlag-, Lastaufnahme- und Tragmittel

DIN EN 12195-1: Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Sicherheit – Teil 1: Berechnung von Sicherungskräften

Die DIN EN 12195-1 ist eine europäische Norm, die sich mit der Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen befasst. Sie legt Methoden zur Berechnung der notwendigen Sicherungskräfte fest, um die Ladung während des Transports sicher zu fixieren. Diese Norm ist anwendbar auf die Gestaltung von Sicherungsmethoden wie Blockieren, Niederzurren und deren Kombinationen für den Straßentransport von Gütern.

Die aktuelle Ausgabe vom Januar 2021 enthält Änderungen gegenüber der vorherigen Version. Dazu gehören Anpassungen im Vorwort, Aktualisierungen der normativen Verweise sowie Ergänzungen und Überarbeitungen von Definitionen und Sicherheitsfaktoren. Zudem wurden Tabellen, Formeln und Abbildungen aktualisiert, und ein neues Kapitel zur Prüfung der Ladungssicherung eingeführt.

Die Norm richtet sich an Hersteller von Ladungssicherungseinrichtungen, Transportunternehmen und Fachkräfte, die für die Sicherung von Ladungen verantwortlich sind. Sie dient als Grundlage für die sichere Planung und Durchführung von Transporten, um Unfälle und Schäden durch unzureichend gesicherte Ladung zu vermeiden.

Weitere Informationen: DIN EN 12195-1: Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen – Sicherheit – Teil 1: Berechnung von Sicherungskräften

DIN EN 16851: Krane – Leichtkransysteme

Die DIN EN 16851:2021-11 legt sicherheitstechnische Anforderungen für Leichtkransysteme, Säulenschwenkkrane und Wandauslegerkrane fest, die im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in Verkehr gebracht werden. Sie dient der Erfüllung der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und unterstützt den Nachweis der Übereinstimmung mit den darin enthaltenen Anforderungen. Die Norm behandelt signifikante Gefährdungen, Sicherheitsanforderungen und Schutzmaßnahmen sowie Benutzerinformationen. Sie gilt für Kransysteme aus Stahl oder Aluminium (außer geschweißte Aluminiumkonstruktionen) und deckt Lasten bis 4 Tonnen für Leichtkransysteme sowie bis 10 Tonnen und ein Kippmoment von 500 kNm für Säulenschwenk- und Wandauslegerkrane ab. Bestimmte Bereiche, wie explosionsgefährdete Umgebungen oder das Heben von Personen, sind ausgeschlossen.

Weitere Informationen: DIN EN 16851: Krane – Leichtkransysteme

DIN EN 13155: Krane – Sicherheit – Lose Lastaufnahmemittel

Die DIN EN 13155:2020 legt sicherheitstechnische Anforderungen für lose Lastaufnahmemittel fest, die in Verbindung mit Kranen, Hubwerken und handgeführten Manipulatoren eingesetzt werden. Sie dient der Erfüllung der EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und erleichtert den Nachweis der Konformität. Die Norm deckt verschiedene Lastaufnahmemittel wie Blechklemmen, Vakuumheber, Lasthebemagnete, Traversen, C-Haken, Krangabeln, Klemmen und Transportankersysteme für Beton ab. Sie regelt den Nachweis der statischen, elastischen und Ermüdungsfestigkeit, schließt jedoch bestimmte Gefährdungen, wie den Kontakt mit Lebensmitteln, den Umgang mit gefährlichen Materialien oder das Heben von Personen, aus.

Weitere Informationen: DIN EN 13155: Krane – Sicherheit – Lose Lastaufnahmemittel

DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention

Die DGUV Vorschrift 1 dient als grundlegende Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und richtet sich an Unternehmer sowie Versicherte. Ihr Ziel ist es, Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren festzulegen.

Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention

DGUV Vorschrift 36 Hafenarbeit

Die DGUV Vorschrift 36 regelt die Sicherheitsanforderungen für Arbeiten in Häfen und enthält allgemeine Bestimmungen zur persönlichen Schutzausrüstung, Betriebsanweisungen und Verhaltensregeln, etwa zu Rauchverboten und dem Umgang mit Gefahrenstoffen. Besondere Vorschriften betreffen den Einsatz von Umschlaggeräten und Lastaufnahmeeinrichtungen, darunter Containerkrane und Spreader. Zudem werden Sicherheitsmaßnahmen beim Anschlagen und Transport von Lasten definiert, insbesondere im Umgang mit Rundstahlketten als Anschlagmittel. Ziel der Vorschrift ist die Unfallverhütung und die Gewährleistung sicherer Arbeitsbedingungen in der Hafenlogistik.

Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 36 Hafenarbeit

DGUV Vorschrift 37 Hafenarbeit

Die DGUV Vorschrift 37 ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die spezifische Sicherheits- und Gesundheitsstandards für Tätigkeiten in Hafenbereichen festlegt. Die Vorschrift umfasst allgemeine Bestimmungen wie Betriebsanweisungen, Anforderungen an Fuß- und Kopfschutz, Regelungen zur Alleinarbeit, den Umgang mit Alkohol und anderen berauschenden Mitteln, Rauchverbote, Maßnahmen zur Rettung von Personen sowie den Aufenthalt auf Stapeln und Ladungen. Zudem enthält sie besondere Bestimmungen für den Einsatz von Umschlaggeräten, einschließlich Anforderungen an deren Tragfähigkeit, den Umgang mit Mängeln und die Zeichengebung beim Einweisen. Ziel der Vorschrift ist es, Arbeitsunfälle zu verhindern und sichere Arbeitsbedingungen im Hafenbetrieb zu gewährleisten.

Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 37 Hafenarbeit

DGUV Vorschrift 52 Krane

Die DGUV Vorschrift 52 regelt die Sicherheitsanforderungen für die Konstruktion, den Betrieb und die Prüfung von Kranen, um Unfälle zu vermeiden und die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Sie gilt für Hebezeuge, die Lasten anheben und in verschiedene Richtungen bewegen können, wobei bestimmte Ausnahmen, wie Krane auf Seeschiffen oder Hebeeinrichtungen, die Teil von Maschinen sind, ausgeschlossen sind. Ein zentraler Aspekt ist die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, um die Sicherheit bereits bei der Konstruktion und Ausstattung zu gewährleisten. Besondere Anforderungen gelten für programmgesteuerte Krane, die zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen erfordern. Zudem schreibt die Vorschrift vor, dass Krane vor der ersten Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen geprüft werden müssen, wobei die Prüfungen von qualifizierten Sachverständigen durchgeführt und im Prüfbuch dokumentiert werden. Auch der sichere Betrieb der Krane wird geregelt, was die Qualifikation des Personals und die Einhaltung von Wartungs- und Betriebsanweisungen einschließt.

Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 52 Krane

DGUV Vorschrift 53 Krane

Die DGUV Vorschrift 53 regelt die Sicherheitsanforderungen für die Konstruktion, den Betrieb und die Prüfung von Kranen, um Arbeitsunfälle zu vermeiden und die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Sie richtet sich an Personen, die bei Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand versichert sind. Die Vorschrift verlangt, dass Krane den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, um einen sicheren Betrieb sicherzustellen. Dies betrifft sowohl die Konstruktion als auch die Ausstattung der Krane. Darüber hinaus legt die Vorschrift fest, dass die Prüfungen von qualifizierten Sachverständigen durchgeführt werden müssen, die entweder von der Technischen Überwachung oder vom Unfallversicherungsträger anerkannt sind.

Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 53 Krane

DGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- und Zuggeräte

Die DGUV Vorschrift 54 legt Sicherheitsstandards für Konstruktion, Prüfung und Betrieb dieser Geräte fest und definiert Anforderungen an Bauweise, Kennzeichnung, Sicherungen und Steuerungen, um Unfälle zu vermeiden. Zudem regelt sie Prüfverfahren sowie den sicheren Betrieb, einschließlich Vorgaben zur Aufstellung, zulässigen Belastungen und regelmäßigen Kontrollen. Ziel der Vorschrift ist es, durch klare Regelungen den sicheren Umgang mit Winden, Hub- und Zuggeräten zu gewährleisten und Arbeitsunfälle zu verhindern.

Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- und Zuggeräte

DGUV Vorschrift 55 Winden, Hub- und Zuggeräte

Die DGUV Vorschrift 55 ist eine Unfallverhütungsvorschrift, die Sicherheitsstandards für den Einsatz von Winden, Hub- und Zuggeräten festlegt. Die Vorschrift umfasst allgemeine Bestimmungen zum Geltungsbereich und definiert zentrale Begriffe. Sie stellt Anforderungen an die Konstruktion und Ausstattung der Geräte, einschließlich Kennzeichnung, Transport- und Befestigungseinrichtungen, Sicherungen, Steuereinrichtungen, Bremseinrichtungen, Rücklaufsicherungen, Überlastsicherungen sowie Seil- und Kettentriebe. Zudem regelt sie Prüfverfahren und den sicheren Betrieb, einschließlich Vorgaben zur Aufstellung, zulässigen Belastungen und regelmäßigen Kontrollen. Ziel der Vorschrift ist es, durch klare Vorgaben für Konstruktion, Prüfung und Betrieb von Winden, Hub- und Zuggeräten die Sicherheit am Arbeitsplatz zu erhöhen und Unfälle zu vermeiden.

Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 55 Winden, Hub- und Zuggeräte

DGUV Vorschrift 64 Schwimmende Geräte

Die DGUV Vorschrift 64 legt Sicherheitsanforderungen für den Einsatz von schwimmenden Arbeitsgeräten fest. Und definiert Anforderungen an die Bauweise und Ausrüstung, einschließlich Schwimmfähigkeit, Kentersicherheit, Sicherheitsabständen und Warnsystemen. Weiterhin werden Vorgaben zur Konstruktion von Schwimmkörpern, Hebezeugen und Fördergeräten gemacht, um die Sicherheit während des Betriebs zu gewährleisten. Zudem regelt die Vorschrift Prüfverfahren und die Dokumentation der Prüfergebnisse. Ziel ist es, durch klare Vorgaben Unfälle zu vermeiden und die Sicherheit auf schwimmenden Geräten zu erhöhen.

Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 64 Schwimmende Geräte

DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln

Die DGUV Regel 100-500 bietet detaillierte Sicherheitsstandards und Empfehlungen für den Betrieb verschiedener Arbeitsmittel. Die Regel umfasst spezifische Kapitel zu Maschinen und Anlagen, wie etwa zu Draht- und Drahtverarbeitungsanlagen, Walzwerken, Pressen, Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb, Textilmaschinen und weiteren Geräten. Es werden die sicherheitsrelevanten Anforderungen für den jeweiligen Maschinentyp, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Sie richtet sich an Unternehmer und Betreiber von Arbeitsmitteln und dient als Leitfaden zur Umsetzung von Sicherheitsstandards am Arbeitsplatz.

Weitere Informationen: DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln

DGUV Regel 109-017 Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb

Die DGUV-Regel 109-017 beschreibt die Risiken und Schutzmaßnahmen für den sicheren Einsatz von Lastaufnahmeeinrichtungen. Sie bietet Unternehmern eine kompakte Zusammenfassung ihrer organisatorischen Verantwortung bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln sowie bei der Auswahl und Qualifikation der Mitarbeiter. Zudem erhalten Fachkräfte praktische Anleitungen zur sicheren Handhabung und Überprüfung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln.

Weitere Informationen: DGUV Regel 109-017 Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb

DGUV Regel 101-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel

Die DGUV Regel 101-005 definiert Anforderungen für den sicheren Einsatz von Einrichtungen, bei denen Personenaufnahmemittel an Tragmitteln hängen und durch Hebezeuge bewegt werden. Sie umfasst Komponenten wie Personenaufnahmemittel, Hebezeuge, Tragmittel, Anschlagmittel und Aufhängungen. Die Regel beschreibt verschiedene Typen solcher Mittel, darunter Personenförderkörbe, Arbeitskörbe, Arbeitsbühnen, Arbeitssitze und Siloeinfahreinrichtungen.

Weitere Informationen: DGUV Regel 101-005 Hochziehbare Personenaufnahmemittel

Normen bestellen

Normen zu Lastaufnahmemitteln bestellen

Weitere Informationen

Seminar Kälteanlagen – Befähigte Person zur Prüfung nach BetrSichV

Seminar Kälteanlagen – Befähigte Person zur Prüfung nach BetrSichV

Seminar Kälteanlagen – Befähigte Person zur Prüfung nach BetrSichV

Seminareinladung | Termine | Teilnahmegebühr | Seminarbeschreibung | Nutzen | Schulungsnachweis | Zielgruppe | Voraussetzungen | Inhalte | Referenten | Anmeldung | Weitere Informationen

Das Seminar vermittelt die notwendige Sachkunde zur Befähigten Person zur Prüfung von Kälteanlagen gemäß BetrSichV, damit sie die Anlagen regelmäßig auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen können.

Seminareinladung

Online-Seminar Kälteanlagen – Befähigte Person zur Prüfung nach BetrSichVOnline-Seminar Kälteanlagen – Programm und Anmeldung (PDF)

Seminar: Kälteanlagen – Befähigte Person zur Prüfung nach BetrSichVSeminar Kälteanlagen – Programm und Anmeldung (PDF)

Nächste Termine

Die Termine finden über das Jahr verteilt bundesweit sowie online statt.

Weitere Termine folgen in Kürze.

Das Seminar Kälteanlagen dauert zwei Tage:
1. Tag: 09:00-16:30 Uhr, 2. Tag: 09:00-16:30 Uhr

bzw. als Online-Seminar:
1. Tag: 09:00-16:30 Uhr, 2. Tag: 09:00-16:30 Uhr

  • 22.-23. Mai 2025 – Online-Seminar – freie Plätze
  • 14.-15. Juli 2025 – Online-Seminar – freie Plätze
  • 11.-12. September 2025 – Online-Seminar – freie Plätze
  • 06.-07. November 2025 – Online-Seminar – freie Plätze
  • 06.-07. Mai 2025 – Mannheim – keine Anmeldung mehr möglich
  • 03.-04. Juni 2025 – Berlin – keine Anmeldung mehr möglich
  • 08.-09. Juli 2025 – Dortmund – freie Plätze
    Hotel Ambiente | Am Gottesacker 70 | 44143 Dortmund
  • 09.-10. September 2025 – Frankfurt – freie Plätze
    Hotel Wessinger | Alicestraße 2 | 63263 Neu-Isenburg
  • 28.-29. Oktober 2025 – München – freie Plätze
    Super 8 Munich City North | Am Nordring 4 | 80807 München
  • 04.-05. November 2025 – Hamburg – freie Plätze
    Hotel Panorama | Billstedter Hauptstraße 44-48 | 22111 Hamburg
  • 09.-10. Dezember 2025 – Leipzig – freie Plätze
    Adina Hotel Leipzig | Brühl 50 | 04109 Leipzig

Dieses Seminar bieten wir als Präsenzveranstaltung und als Online-Seminar an. Preis, Inhalte und Abschlusszertifikat sind bei beiden Formaten gleichwertig.

Teilnahmegebühr

810,- € zzgl. MwSt.
inkl. Seminar, Unterlagen, Pausenverpflegung, Mittagessen, Prüfung und Sachkundenachweis.

Seminarbeschreibung

Kälteanlagen sind überwachungsbedürftige Druckanlagen. Sie können aufgrund von enthaltenen Kältemitteln und Druckbehältern eine Gefahr darstellen. Betreiber müssen für die Sicherheit und Wartung gemäß technischen Standards sorgen und Mitarbeiter über potenzielle Gefahren schulen. Nach Betriebssicherheitsverordnung müssen Kälteanlagen regelmäßig von einer Befähigten Person geprüft werden. Die Verantwortung für die Festlegung der Art, des Umfangs, der Prüffrist und der Qualifikation des Prüfers liegt beim Arbeitgeber, der dies durch eine Gefährdungsbeurteilung bestimmen muss.

Nutzen

Das Seminar bildet zur Befähigten Person für die regelmäßige Prüfung Kälteanlagen gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) aus. Die Teilnehmer erlernen die rechtlichen Grundlagen sowie Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung, Kontrollmaßnahmen, typische Probleme und die erforderliche Dokumentation für die Prüfung von Kälteanlagen. Sie werden mit den Aufgaben und Pflichten eines Betreibers sowie einer befähigten Person vertraut gemacht.

Schulungsnachweis

Die Teilnehmer erhalten nach erfolgreicher Prüfung das Zertifikat „Befähigte Person zur Prüfung von Kälteanlagen nach BetrSichV“ mit Angabe der Lehrinhalte und Zeiten.

Hinweis: Dieses Seminar ist nicht gleichzusetzen mit dem Kälteschein.

Zielgruppe

Das Seminar richtet sich an:

  • Betriebliche Führungskräfte,
  • Mitarbeiter, die Wartungs-, Instandhaltungs-, Kontroll- oder Prüfarbeiten an Kälteanlagen durchführen,
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit (hier: Kälteanlagen Vorkenntnisse empfehlenswert)
  • Mechatroniker für Kältetechnik, Kälteanlagenbauende, Kälteanlagentechniker,
  • Servicetechniker Kältetechnik,
  • Mitarbeiter, die Kälteanlagen installieren.

Voraussetzungen

Die in der TRBS 1203 (Ziffer 2.2 bis 2.4) genannten Anforderungen werden vorausgesetzt.

  • Einschlägige technische Berufsausbildung oder abgeschlossenes technisches Studium
  • Berufserfahrung, praktische Erfahrung mit entsprechenden Arbeitsmitteln
  • Zeitnahe berufliche Tätigkeit

Inhalte

  • Begriffsbestimmungen
  • Rechtliche Grundlagen, Regeln, Normen:
    BetrSichV, DGRL, DIN EN ISO 22712, DGUV Regel 100-500, DIN EN 378 Teil 1-4, TRGS, TRBS, GefStoffV
  • Befähigte Person – Rechte und Pflichten, Verantwortung und Konsequenzen
  • Grundlagen Kältekreislauf, Kältemittelkreisläufe, Kältemaschinenbauarten
  • Aktuelle Kältemittelsituation, umweltfreundliche Alternativen
  • Arten, Aufstellung und Betrieb von Druckbehältern und Rohrleitungen
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Dokumentationspflichten
  • Schriftliche Prüfung

Referenten

  • Erik Martini ist Kälteanlagenbauermeister und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Handwerkskammer des Saarlandes.
  • Kevin Neu ist Geschäftsführer der Neukälte GmbH und Meister Kälteanlagenbau sowie Gutachter für Wärmepumpen.
  • Toni Schinderling ist freiberuflicher Ingenieur und Sachverständiger für Kältetechnik.
  • Prof. Dr.-Ing. Magnus Schober ist Professor für Energie- und Anlagentechnik mit dem Schwerpunkt Kältetechnik an der Technischen Hochschule Nürnberg Georg-Simon Ohm.
  • Jan Schultz ist Meister Kälteanlagenbau und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Kälteanlagenbauer Handwerk für die HWK München und Oberbayern.

Anmeldung

Online-Seminar Kälteanlagen – Befähigte Person zur Prüfung nach BetrSichVOnline-Seminar Kälteanlagen – Programm und Anmeldung (PDF)

Seminar: Kälteanlagen – Befähigte Person zur Prüfung nach BetrSichVSeminar Kälteanlagen – Programm und Anmeldung (PDF)

Bei Fragen zur Veranstaltung richten Sie sich gerne an Frau Rea Saleh, Referentin für Veranstaltungsorganisation, Telefon 06172 98185-28, E-Mail rea.saleh@dgwz.de.

Weitere Informationen

Betriebssicherheitsverordnung, Kälteanlagen, BetrSichV, Inbetriebnahme, Druckanlagen, Gefährdungsbeurteilung, Kältetechnik, Befähigte Person, Kältekreislauf, Kältemittel, Kältemittelkreisläufe, Kältemaschinenbauarten, BetrSichV, DGRL, DIN EN ISO 22712, DGUV Regel 100-500, DIN EN 378 Teil 1-4, TRGS, TRBS, GefStoffV, Druckbehälter, Seminar, Schulung, Lehrgang, Sachkunde, Event, Veranstaltung, 2025

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