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DGUV Vorschrift 68 – Flurförderzeuge

DGUV Vorschrift 68
Flurförderzeuge

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Übersicht

Hinweis: DGUV Vorschrift ist die aktuelle Bezeichnung für Unfallverhütungsvorschriften nach §15 SGB VII.

Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu DGUV Vorschriften.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

Die aktuell gültige Vorschrift DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ ist in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen erschienen und ersetzt die frühere Berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV D27.

Inhalt

DGUV Vorschrift 68 – Inhaltsverzeichnis

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

III. Beschaffenheit

§ 3 Beschaffenheit

IV. Betrieb
A . Gemeinsame Bestimmungen

§ 4 Allgemeines
§ 5 Betriebsanweisung
§ 6 Bestimmungsgemäße Verwendung
§ 7 Auftrag zum Steuern von Flurförderzeugen
§ 8 Standsicherheit
§ 9 Mängel
§ 10 Instandsetzungsarbeiten
§ 11 Beladung
§ 12 Fahren
§ 13 Aufnehmen, Absetzen und Stapeln von Lasten
§ 14 Befördern von Flurförderzeugen in Aufzügen
§ 15 Verlassen des Flurförderzeuges
§ 16 Verhalten während des Betriebes
§ 17 Be- und Entladen von Fahrzeugen und Wechselaufbauten
§ 18 Flüssiggasantrieb
§ 19 Einsatz im Freien
§ 20 Einsatz in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen
§ 21 Abgase

B. Besondere Bestimmungen für den Betrieb von Flurförderzeugen besonderer Bauart

§ 22 Flurförderzeuge mit hebbarem Fahrer- oder Bedienplatz§ 23 Flurförderzeuge mit Anbaugeräten
§ 23 Flurförderzeuge mit Anbaugeräten
§ 24 Flurförderzeuge zum Verfahren von Anhängern

C. Besondere Bestimmungen für die Mitnahme von Versicherten

§ 25 Mitnahme von Versicherten

D. Besondere Bestimmungen für den Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen

§ 26 Einsatz von Flurförderzeugen mit Arbeitsbühnen

E. Besondere Bestimmungen für den Transport hängender Lasten

§ 27 Transport hängender Lasten

F. Besondere Bestimmungen für den Betrieb von Flurförderzeugenin Schmalgängen

§ 28 Zugangssicherung an Schmalgängen
§ 29 Fluchtwege, Notausgänge
§ 30 Quergänge
§ 31 Abstandshaltung
§ 32 Kennzeichnung von Zugangsverboten
§ 33 Aufenthalt von Fußgängern
§ 34 Nebenarbeiten
§ 35 Arbeiten mit Regal- und Kommissionierstaplern
§ 36 Durchgangsverkehr

V. Prüfung

§ 37 Wiederkehrende Prüfungen
§ 38 Prüfumfang
§ 39 Prüfnachweis

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 40 Ordnungswidrigkeiten

VII. Inkrafttreten

§ 41 Inkrafttreten

Anhang 1

Auszug aus der DGUV Vorschrift 79 „Verwendung von Flüssiggas“ § 29 Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor

Anhang 2

Auszug aus der DGUV Vorschrift 73 „Schienenbahnen“ § 27 Zusatzbestimmungen für das Bewegen von Schienenfahrzeugen ohne Einsatz von Triebfahrzeugen

Anhang 3

Quellenverzeichnis

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Die Vorschrift kann unter folgendem Link herutergeladen werden.

Weitere Informationen

Stichworte

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