Übersicht zu Brandschutz- und Evakuierungshelfern
Übersicht zu Brandschutz- und Evakuierungshelfern
Einführung | Normen und Vorschriften | Publikationen | Weitere Informationen
Einführung
Um die Sicherheit ihrere Beschäftigten zu gewährleisten, müssen Arbeitgeber eine ausreichende Zahl an Brandschutz- und Evakuierungshelfern bestimmen. Brandschutz- und Evakuierungshelfer ergreifen im Brandfall geeignete Maßnahmen, um eine zügige und reibungslose Gebäuderäumung sicherzustellen und Menschenleben zu retten. Sie müssen über einen sicheren Umgang mit Feuerlöschern verfügen und diesen bei der Bekämpfung von Entstehungsbränden einsetzen können, ohne sich dabei selber zu gefährden. Außerdem unterstützen Brandschutz- und Evakuierungshelfer alle Mitarbeitenden eines Betriebes im Brandfall beim selbständigen und gefahrlosen verlassen eines Gebäudes. Die benötigte Anzahl von Brand- und Evakuierungshelfern wird auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung bestimmt.
Die DGUV Information 205-233 teilt die Ausbildung zum Brandschutz- und Evakuierungshelfer in sechs Blöcke ein:
- Gründzüge des Brandschutzes
- Betrieblicher Brandschutz
- Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
- Gefahren durch Brände
- Verhalten im Brandfall
- Praxis
Normen und Vorschriften
Für Brandschutz- und Evakuierungshelfer gelten folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
- ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
Publikationen
- DGUV Information 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung“
- DGUV Information 205-033 „Alamierung und Evakuierung“
Weitere Informationen
- Brandschutzhelfer: Aufgaben und Pflichten (Feuertrutz)
- Evakuierungshelfer – eine verantwortungsvolle Aufgabe (WEKA)
- Brandschutz- und Evkuierungshelfer (Wikipedia)
Stichworte
Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer, Evakuierung, Betrieblicher Brandschutz, DGUV 205-023, Löschübung