Schlagwortarchiv für: Bundesförderung für effiziente Gebäude

Novelliertes Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024

Zum 1. Januar 2024 tritt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) über das „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ vom 16. Oktober 2023 in Kraft. Das Gesetz wurde am 19. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt offiziell verkündet.

Das neue GEG sieht vor, dass ab Januar 2024 in Neubaugebieten jede neu eingebaute Heizung 65 % Erneuerbare Energien nutzt.

Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken gilt diese Vorgabe in Abhängigkeit von der Gemeindegröße nach dem 30. Juni 2026 (in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern) bzw. 30. Juni 2028 (in Städten mit weniger als 100.000 Einwohnern). Die Fristen sind gekoppelt mit den im Wärmeplanungsgesetz vorgesehenen Fristen für die Erstellung kommunaler Wärmepläne.

Bestehende Heizungen können weiter betrieben und im Bedarfsfall repariert werden.

Die Regelungen des GEG sind technologieoffen ausgestaltet. Folgende Optionen stehen für den Heizungstausch/-einbau zur Verfügung: Der Anschluss an ein Wärmenetz, Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel, Pellets), Hybridheizung (Wärmepumpe oder solarthermische Anlage in Kombination mit Gas- oder Ölheizung oder Biomasseheizung), Heizung auf der Basis von Solarthermie und Gasheizungen, die nachweislich mindestens 65 % Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzen. Für Gasheizungen, die auf 100 % Wasserstoff umgerüstet werden können, muss ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für die Umstellung eines Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegen.

Gasheizungen, die ab dem 1. Januar 2024 eingebaut werden, müssen ab 2029 steigende Anteile Biomethan oder andere grüne Gase nutzen: 15 % ab dem 1. Januar 2029, 30 % ab dem 1. Januar 2035 und 60 % ab dem 1. Januar 2040. Ab 2045 ist dann die Verwendung fossiler Brennstoffe nicht mehr zulässig.

Das GEG enthält Härtefallregelungen, nach der eine Ausnahme von der Heizpflicht mit Erneuerbaren Energien auf Antrag möglich ist.

Um den Umstieg auf Heizen mit Erneuerbaren Energien zu unterstützen, sieht das Gesetz zukünftig eine stärker sozial ausgerichtete Förderung über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) vor. Neben Förderzuschüssen ist die Vergabe von zinsvergünstigten Krediten vorgesehen. Die entsprechende Förderrichtlinie BEG Einzelmaßnahme (BEG EM) wird überarbeitet.

Weitere Informationen

Neustart der BAFA-Förderung für Luft/Luft-Wärmepumpen

Neustart der BAFA-Förderung für Luft/Luft-Wärmepumpen

Luft/Luft-Wärmepumpen sind nun wieder in die Liste der förderfähigen Wärmepumpen aufgenommen. Damit können diese nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) gefördert werden. Als Nachweis der Netzdienlichkeit von Luft/Luft-Wärmepumpen im Sinne der BEG-EM-Förderrichtlinie wird der FGK-Status-Report 60/Version 2 Anforderungen an DX-Luft-Luft-Wärmepumpen zur Erfüllung der Netzdienlichkeit nach BEG rückwirkend zum 1. Januar 2023 akzeptiert.

Darüber hinaus wurde mit der aktualisierten Fachunternehmererklärung klargestellt, dass für Luft/Luft-Wärmepumpen, die als Inneneinheiten Sekundärluftgeräte einsetzen, kein Hydraulischer Abgleich erforderlich ist.

Luft/Luft-Wärmepumpen mit hohen Jahresarbeitszahlen zwischen 4 und 5 sind energieeffiziente Heizgeräte – sowohl für Neubauten als auch für eine einfache Nachrüstung im Bestand. Grundsätzlich sind diese Außenluft/Raumluft-Wärmepumpen nach der „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude − Einzelmaßnahmen (BEG EM)“ vom 9. Dezember 2022 förderfähig. Im Februar 2023 kam es jedoch wegen Unklarheiten bei den Anforderungen an die netzdienliche Schnittstelle dazu, dass die Geräte vorübergehend von der Liste der förderfähigen Wärmepumpen gestrichen wurden.

Weitere Informationen

Neuer Planerbrief informiert über BIM-Datenhoheit

Neuer Planerbrief informiert über BIM-Datenhoheit

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2022-15 vom 19. Oktober 2022

Die aktuelle Ausgabe des Planerbriefs Nr. 38 vom November-Dezember 2022 der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) informiert über die Rechte an Daten und Modellen beim Building Information Modeling (BIM). So sollten Bauherren die BIM-Datenhoheit für die Eigentümer von Immobilien zum Beispiel über Besondere Vertragsbedingungen (BVB-BIM) sichern. Zudem ist es weder sinnvoll noch wirtschaftlich immer wieder wechselnde Facility Management-Dienstleister mit einer Datenerfassung zu beauftragen. Und bei Neubauten oder wesentlichen Änderungen sollten auch die Belange des Betreibers über Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA) und einen BIM-Abwicklungsplan (BAP) frühzeitig in den Prozess eingebracht werden.

Darüber hinaus werden im aktuellen DGWZ-Newsletter alternative Wege für Unternehmen aufgezeigt, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken sowie Änderungen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), die aktualisierte DIN EN 50171 „Zentrale Sicherheitsstromversorgungssysteme“, energieeffizientes Licht-Monitoring und Photovoltaik-Dachziegel als Alternative zu herkömmlichen Photovoltaik-Anlagen thematisiert.

Mit dem Planerbrief informiert die DGWZ alle zwei Monate unabhängig und neutral über neue Vorschriften, Technologien und Veranstaltungen zu Planung, Errichtung und Betrieb von Technischer Gebäudeausrüstung (TGA). Der nächste Planerbrief Nr. 39 erscheint am 1. Januar 2023. Der Planerbrief kann kostenlos auf der Website www.planerbrief.de heruntergeladen werden.

1.518 Zeichen (mit Leerzeichen), zur freien Verwendung, Beleg erbeten

Über die DGWZ
Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

Ansprechpartner
Ilka Klein
Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
Louisenstraße 120
61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Telefon  06172 98185-30
Telefax   06172 98185-99
presse@dgwz.de
www.dgwz.de/presse

Tweet-Vorschlag
Neuer Planerbrief Nr. 38 vom November 2022 informiert über die Rechte an Daten und Modellen beim Building Information Modeling (BIM). www.planerbrief.de

Download
www.dgwz.de/presse-planerbrief-38

  • Pressemitteilung Nr. 2022-15 (PDF)
  • Bild: BIM-Datewnhoheit-Planerbrief-38.jpg

Neuer Planerbrief informiert über BIM-Datenhoheit

Bildquelle: Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Bildunterschrift: Der Planerbrief Nr. 38 vom November 2022 informiert über die Rechte an Daten und Modellen beim Building Information Modeling (BIM).

Weiterführende Informationen
www.planerbrief.de

Wie gefällt Ihnen diese Seite?

5

BEG im Wandel

Förderung für Gebäude

Mit der Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gelten seit August 2022 neue Förderbedingungen. Dies betrifft Komplettsanierungen, die noch laufende Neubauförderung sowie einzelne Sanierungsmaßnahmen. Im Wesentlichen wurden im Bereich der Einzelmaßnahmen (BEG EM) die Fördersätze gesenkt, alle Förderungen von gasverbrauchenden Anlagen aufgehoben sowie ein Heizungs-Tauschbonus von zusätzlich 10 % zum regulären Fördersatz eingeführt. Im nächsten Schritt soll die Förderung für den Gebäudeneubau ab 2023 neu ausgerichtet werden.

Neben der Veränderung der Förderbedingungen wurde die Antragstellung übersichtlicher. Anträge für Komplettsanierungen sind an die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu richten. Hier liegt der Fokus nun auf zinsverbilligten Krediten mit Tilgungszuschüssen. Für Förderungen von Einzelmaßnahmen wie z.B. die Erneuerung von Türen, Fenstern oder Heizungen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.  

Die Struktur der BEG bleibt unverändert und gliedert sich in die drei Teilprogramme: Wohngebäude (BEG WG) für die Sanierung oder den Neubau von Wohngebäuden, Nichtwohngebäude (BEG NWG) für die Sanierung oder den Neubau von Nichtwohngebäuden sowie Einzelmaßnahmen (BEG EM) für die Sanierung mit Einzelmaßnahmen an Wohn- oder Nichtwohngebäuden. Die Förderprogramme richten sich an Privatpersonen, Unternehmen, kommunale Unternehmen, Kommunen sowie gemeinnützige Organisationen.

Autorin: Dr. Barbara Löchte, Marketing Kommunikation, Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit

Weitere Informationen

Schlagwortarchiv für: Bundesförderung für effiziente Gebäude

Übersicht zu BEG

Übersicht zu Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Einführung | Richtlinien| Publikationen | Weitere Informationen

Einführung

Bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) handelt es sich um die finanzielle Förderung für energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Die Förderung der Bundesregierung soll dazu anregen, durch energieeinsparende Maßnahmen im Gebäudesektor langfristig Energiekosten einzusparen und damit das Klima zu schützen. Zudem soll die BEG den Anreiz schaffen, die Energie- und Klimaziele 2030 in die Tat umzusetzen:

  • Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen) sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden
  • Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren
  • Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung
  • Heizungsoptimierung, Anschaffung einer neuen Heizung.

Zur BEG gehören drei Neufassungen, die mit ihrem Inkrafttreten die Richtlinie über den Einsatz von Bundesmitteln für die Bereitstellung zinsverbilligter Kredite zur Gewährung von Tilgungszuschüssen und für die Bereitstellung von Zuschüssen im Rahmen der Programme für Energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohn- und Nichtwohngebäuden („EBS“) ersetzen.

Richtlinien der BEG

Zur BEG gehören folgende Teilprogramme:

Die Antragstellung für die Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM) erfolgen über das Bundesministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Eine Zuschussförderung in den Programmen BEG WG und BEG NWG kann über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden.

Publikationen

Weitere Informationen