Schlagwortarchiv für: Brandschutzkonzept

Notwendiger Flur

Wann ist ein notwendiger Flur erforderlich?

An notwendige Flure werden gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 der Musterbauordnung (MBO) besondere Anforderungen gestellt. So müssen Flure, die über Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie (notwendige Flure) führen, so angeordnet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Im Sonderbau kann davon abgewichen werden, da im Brandschutzkonzept die Selbstrettung schutzzielorientiert betrachtet wird. Aufgrund der großen Raumhöhe, der Entrauchung und einer Brandfrüherkennung mit Alarmierung wird die Selbstrettung auch ohne notwendige Flure sichergestellt.

Autor: Stefan Schütz-Reinhardt, Brandschutzbeauftragter, Goethe Universität Frankfurt 

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DIN VDE 0833-2: Neue Fassung zum Juni 2022

DIN VDE 0833-2 – Neue Fassung zum Juni 2022

Eine aktualisierte Fassung der Norm DIN VDE 0833-2 „Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen“ ist zum Juni 2022 erschienen. Die Norm gilt für das Planen, Errichten, Erweitern, Ändern und Betreiben von Brandmeldeanlagen zusammen mit der DIN VDE 0833-1 „Teil 1: Allgemeine Festlegungen“ und der DIN 14675-1 „Brandmeldeanlagen – Teil 1: Aufbau und Betrieb“. Die Norm enthält Festlegungen für Brandmeldeanlagen zum Schutz von Personen und Sachen in Gebäuden, jedoch keine Festlegungen für das Zusammenwirken von Brandmeldeanlagen mit anderen Anlagen, die keine brandschutztechnischen Funktionen erfüllen.

DIN VDE 0833-2: Neue Fassung zum Juni 2022

Quelle: Hekatron

Die DIN VDE 0833-2 richtet sich insbesondere an Ersteller von Brandschutzkonzepten, Fachplaner, Prüfsachverständige, Brandschutzdienststellen, Versicherer, Architekten, Fachfirmen von Brandmeldeanlagen sowie Bauherrn, Eigentümer und Betreiber. Für das Brandmeldekonzept gilt insbesondere DIN 14675-1.

Die aktualisierte Fassung ersetzt damit DIN VDE 0833-2 VDE 0833-2 Berichtigung 1:2019-10 sowie DIN VDE 0833-2 VDE 0833-2:2017-10.

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Neue DIN VDE 0833-2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen

Neue DIN VDE 0833-2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2022-09 vom 14. Juni 2022

Zum 1. Juni 2022 ist eine aktualisierte Fassung der Norm DIN VDE 0833-2 „Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen“ erschienen. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) hin. Die zuletzt gültige Fassung vom Oktober 2017 wurde im Jahr 2019 berichtigt. Zudem wurde im Mai 2020 der Entwurf für eine Änderung A1 veröffentlicht. Bei der neuen Fassung handelt es sich vor allem um eine Zusammenführung dieser Dokumente.

Die DIN VDE 0833-2 ist eine der wesentlichen Anwendungsnormen, wenn es um den Aufbau und Betrieb von Brandmeldeanlagen (BMA) geht. Sie gilt für das Planen, Errichten, Erweitern, Ändern und Betreiben von Brandmeldeanlagen zusammen mit DIN VDE 0833-1 „Teil 1 – Allgemeine Festlegungen“ und DIN 14675-1 „Brandmeldeanlagen – Teil 1: Aufbau und Betrieb“.

Die Norm richtet sich an Ersteller von Brandschutzkonzepten, Fachplaner, Prüfsachverständige, Brandschutzdienststellen, Versicherer, Architekten, Fachfirmen von Brandmeldeanlagen sowie Bauherrn, Eigentümer und Betreiber. Sie enthält Festlegungen für Brandmeldeanlagen zum Schutz von Personen und Sachen in Gebäuden, jedoch keine Festlegungen für das Zusammenwirken von Brandmeldeanlagen mit anderen Anlagen, die keine brandschutztechnischen Funktionen erfüllen.

Bastian Nagel, Spezialist für Bauordnungsrecht, Normen und Richtlinien bei Hekatron Brandschutz und seit September 2021 Vorsitzender des DKE-Arbeitskreises für die Erarbeitung der DIN VDE 0833-2 sowie des Arbeitskreises für die Konsolidierung der Anwendungsnormen: „Die neue Norm soll unter anderem eine Klarstellung hinsichtlich der Alarmierungsfunktion von Brandmeldeanlagen mit sich bringen. Dabei mag die Tatsache, ob Brandmeldeanlagen mit Alarmierungsfunktion als Alarmierungsanlage zählen oder nicht, auf den ersten Blick als unwichtig erscheinen. Sie wirkt sich allerdings insbesondere auf die Anforderungen an den Funktionserhalt aus. Aufgrund unterschiedlicher Interpretationen des Regelwerks wurden hier in der Vergangenheit häufig kostenintensive Maßnahmen umgesetzt, die zur Schutzzielerfüllung gar nicht erforderlich waren.“

Bereits jetzt wird an der zukünftigen Fassung der DIN VDE 0833-2 gearbeitet. Denn mittelfristig soll die Normenreihe DIN VDE 0833 eine einheitliche Überschriftenstruktur erhalten und mit weiteren nationalen und europäischen Anwendungsnormen abgeglichen werden.

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Über die DGWZ
Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

Ansprechpartner
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Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
Louisenstraße 120
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Neue DIN VDE 0833-2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen

Bildquelle: Hekatron
Bildunterschrift: Die neue DIN VDE 0833-2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen wurde zum 1. Juni 2022 veröffentlicht.

Weiterführende Informationen
www.dgwz.de/din-vde-0833-2

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Normen der Sicherheitsbeleuchtung

Normen der Sicherheitsbeleuchtung

In der Not- und Sicherheitsbeleuchtung lassen sich Normung und Vorschriftenwesen in die Bereiche der Licht- und Elektrotechnik gliedern. Die Elektrotechnik teilt sich wiederum in die Gerätetechnik, der Normen für Leuchten und Anlagen zuzuordnen sind, sowie in die Errichtung und den Betrieb einschließlich Prüfung und Überwachung.

Besonders hervorzuhebende Normen der Licht- und Elektrotechnik sind DIN EN 1838:2019-11 „Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung“, DIN EN 60598-2-22 (VDE 0711-2-22) „Leuchten – Teil 2-22: Besondere Anforderungen – Leuchten für Notbeleuchtung“, DIN EN 50172 (VDE 0108-100):2005-01 „Sicherheitsbeleuchtungsanlagen“ sowie DIN VDE V 0108-100-1 (VDE V 0108-100-1):2018-12 „Sicherheitsbeleuchtungsanlagen“. Sie befinden sich derzeit in Überarbeitung.

Ziel dieser Überarbeitung ist es, die Anforderungen zur Lichttechnik, wie die Ausleuchtung der Rettungswege und die der hervorzuhebenden Stellen, die Anforderungen an die lichttechnische Güte der zum Einsatz kommenden Rettungszeichenleuchten sowie die Anforderungen an die Errichtung, beispielsweise Montageort von Leuchten und Rettungszeichenleuchten, grundsätzlich voneinander zu trennen, um gegebenenfalls Doppelfestlegungen zu vermeiden.

Zudem hat sich das für die Norm DIN VDE V 0108-100-1 zuständige Gremium DKE/UK 221.3 „Bauliche Anlagen für Menschenansammlungen“ der Deutschen Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (DKE) zur Aufgabe gemacht, die Anforderungen dieser Vornorm in die aktuell laufende Überarbeitung der europäischen Norm EN 50172 „Emergency escape lighting systems“ einzubringen. Bei diesen Normungsaktivitäten werden gleichzeitig die aktuellen Arbeiten des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) aus dem Bereich der Arbeitssicherheit bei der Überarbeitung von ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ und ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“ berücksichtigt.

Auch die unterschiedliche Verwendung von ähnlichen Begriffen wie zum Beispiel „sicherer Bereich“ und „gesicherter Bereich“ und die zugehörigen Definitionen stehen auf dem Prüfstand und werden bereits im Beiblatt 1 zu DIN EN 1838 von 2018 beispielhaft aufgegriffen.

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert in diesem Zusammenhang, dass Flucht- und Rettungswege/Notausgänge ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen müssen [ArbStättV, Anhang 2.3 Abs. 1 b)]. Nach ASR A2.3, Pkt. 3.5, ist der „gesicherte Bereich“ ein Bereich, in dem Personen vorübergehend vor einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind. Als gesicherte Bereiche gelten zum Beispiel benachbarte Brandabschnitte oder notwendige Treppenräume. Dieser „gesicherte Bereich“ ist demnach nicht mit dem „sicheren Bereich“ nach DIN EN 1838 gleichzusetzen. Nach ASR A2.3, Pkt. 6 Abs. 5, muss am Ende eines Flucht- und Rettungsweges der Bereich im Freien beziehungsweise der gesicherte Bereich so gestaltet und bemessen sein, dass sich kein Rückstau bilden kann und alle über den Flucht- und Rettungsweg flüchtenden Personen ohne Gefahren, wie zum Beispiel durch Verkehrswege oder öffentliche Straßen, aufgenommen werden können. [Wiedergegeben mit Erlaubnis des DIN Deutsches Institut für Normung e. V.. Maßgebend für das Anwenden der DIN-Norm ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum.]

Autor: Hans Finke, Normungsmanager Home & Building, Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (DKE) in DIN und Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE)

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