Schlagwortarchiv für: Brandschutzanlagen

TÜV-Baurechtsreport 2023: Hohe Mängelquote beim Brandschutz

TÜV-Baurechtsreport 2023: Hohe Mängelquote beim Brandschutz

Der TÜV-Verband hat den „Baurechtsreport 2023“ veröffentlicht. In diesem wird angesichts hoher Mängelquoten bei sicherheitsrelevanter Haustechnik vor Defiziten beim Brandschutz wichtiger Gebäudetypen wie den Sonderbauten gewarnt. Hierzu gehören unter anderem Hochhäuser, Beherbergungsstätten wie Hotels oder Jugendherbergen, Bildungseinrichtungen wie Schulen oder Kitas sowie Kliniken und Pflegeeinrichtungen. Deren für den Brandschutz wichtige Elektro- und Gebäudetechnik wie Brandmeldeanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Lüftungsanlagen oder die Sicherheitsbeleuchtung müssen von unabhängigen Sachverständigen regelmäßig geprüft werden.

Über alle Anlagentypen hinweg ist im Jahr 2022 gut jede vierte Anlage mit „wesentlichen Mängeln“ beanstandet worden (26,5 Prozent). Das ist ein Zuwachs von 0,6 Punkten im Vergleich zum Vorjahr und der höchste Wert, seitdem der TÜV-Verband den „Baurechtsreport“ vor zehn Jahren erstmals herausgegeben hat. Für den aktuellen Report wurden rund 68.800 Anlagen im laufenden Betrieb geprüft und weitere 13.400 vor der ersten Inbetriebnahme.

Zudem wurden weitere sicherheitsrelevante Anlagen für den Brandschutz betrachtet. Die Sachverständigen der TÜV-Organisationen stellten im vergangenen Jahr bei 26,3 Prozent der Feuerlösch- und Sprinkleranlagen wesentliche Mängel fest (plus 0,4 Punkte). Den größten Zuwachs bei der Mängelquote mit plus 3,3 Punkten verzeichneten die Starkstromelektroanlagen auf 19,5 Prozent. Bei den Alarmierungsanlagen stieg der Anteil um 0,5 Punkte auf 28,4 Prozent und bei den CO-Warnanlagen um 1,3 Punkte auf 14,0 Prozent. CO-Warner sind vor allem in Parkhäusern und Tiefgaragen relevant. Leichte Verbesserungen der Mängelquoten gab es nur bei den Anlagen für die Sicherheitsbeleuchtung mit minus 0,3 Punkten auf 24,2 Prozent und bei der Sicherheitsstromversorgung („Notstromaggregate“) mit minus 0,1 Punkten auf 26,3 Prozent.

Die Ursache der steigenden Mängelquote sieht der TÜV-Verband unter anderem in der immer komplexer werdenden Gebäudetechnik, die Brandschutzanlagen anfälliger für Störungen mache. Im Brandfall müssen einzelne Elemente wie Brandmeldung, Lüftung oder Notbeleuchtung reibungslos miteinander kommunizieren – auch wenn sie von unterschiedlichen Fachfirmen verbaut wurden. Hinzu kommen Zeit- und Kostendruck auf Baustellen und der Fachkräftemangel. Außerdem sind bei Bauwerken zahlreiche Vorgaben aus unterschiedlichen Rechtsgebieten zu berücksichtigen. Der TÜV-Verband stellt den Baurechtsreport 2023 zum kostenlosen PDF-Download zur Verfügung.

TÜV-Baurechtsreport 2023: Hohe Mängelquote beim Brandschutz

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Aktualisiertes Merkblatt VdS 2091 zu Sprinkleranlagen

Merkblatt VdS 2091 für Sprinkleranlagen

Wie jede technische Anlage unterliegen auch Brandschutzanlagen der Abnutzung und Alterung, zum Beispiel durch Verschleiß oder Korrosion. Dadurch wird die Funktionsbereitschaft dieser Anlagen gefährdet. Es gilt, vor dem Ernstfall ein mögliches Versagen festzustellen und zu beseitigen und so die Betriebssicherheit und die ständige Verfügbarkeit der Anlagen zu bewahren. Dazu dient die anlagentechnische Instandhaltung, das heißt die Kontrolle und Wartung von Brandschutzanlagen.

Das aktualisierte Merkblatt VdS 2091:2022-03 (09) „Erhaltung der Betriebsbereitschaft von Wasserlöschanlagen – Sprinkleranlagen“ beschreibt, welche Maßnahmen an den Anlagen mindestens ausgeführt werden müssen, um sie hoch verfügbar zu halten und wer für die Ausführung verantwortlich ist. Erhältlich ist das Merkblatt im Webshop der VdS Schadenverhütung GmbH. Der Abruf eines Einzelexemplars kostet 10,50 Euro.

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Löschanlagen und Trinkwasserhygiene

Löschanlagen und Trinkwasserhygiene

Wandhydranten und Sprinkleranlagen betreiben

Automatische Sprinkleranlagen sind selbsttätige, Wandhydranten sind nicht selbsttätige, stationäre (ortsfeste) Löschanlagen. Beide Feuerlöschanlagen sind ständig betriebsbereite technische Anlagen und dienen der frühzeitigen und wirkungsvollen Bekämpfung von Bränden. Die Notwendigkeit der Errichtung dieser Anlagen basiert auf Forderungen im Brandschutzkonzept, des Gesetzgebers und der Sachversicherer. Sind diese Anlagen errichtet, steht der Betreiber unabhängig von der Notwendigkeit der Errichtung in der Pflicht, diese Anlagen so zu betreiben, dass diese im Ernstfall bestimmungsgerecht funktionieren und der sichere Betrieb gewährleistet ist.

Bei der Planung der Anlagen müssen bei den geforderten Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen die individuellen Schutzziele (Personen-, Sachwert- und Umweltschutz) und die anlagentechnischen Schutzziele (Verhinderung der Brandausbreitung) berücksichtigt werden. Nach der Errichtung der Anlagen sind die notwendigen Betreiberkontrollen durchzuführen. Alle Vorgänge und Ereignisse müssen im Betriebsbuch für Wasserlöschanlagen, z.B. nach VdS 2212, festgehalten werden. Besonders Instandhaltung und wiederkehrende Prüfungen für Löschwassereinrichtungen sind nach DIN 14462 zu dokumentieren und die gesetzlichen Prüffristen einzuhalten. Um diese gestellten Aufgaben sachgerecht durchführen zu können, ist der Betreiber verpflichtet, befähigte Personen nach TRBS 1203 auszubilden.

Ein besonders sensibler Bereich bei Planung, Errichtung und Betrieb von Feuerlöschanlagen ist der Übergang zur Trinkwasserinstallation und die Gewährleistung der Trinkwasserhygiene. Nach den Technischen Regeln des DVGW für Trinkwasser-Installationen gemäß DIN 1988-600 und der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) darf das Trinkwasser im vorgeschalteten Netz nicht beeinträchtigt werden. Für Feuerlöschanlagen, in denen Trinkwasser stagniert und die direkt mit der Trinkwasserinstallation verbunden sind, besteht wegen des erhöhten hygienischen Risikos kein Bestandsschutz, wenn Grenzwerte der TrinkwV nicht eingehalten werden. In solchen Fällen ist sofortiges Handeln notwendig.

Autor: Detlef Mertens, Brandschutzbeauftragter, Kliniken der Stadt Köln gGmbH

Löschanlagen an der Trinkwasserversorgung

Wasserlöschanlagen verfügen oft über einen Anschluss an das Trinkwassernetz. Damit unterliegen sie der Trinkwasserverordnung. Für die Umsetzung gilt u.a. die DIN 1988-600. Bei der Löschwasserübergabestelle darf kein Wasser in das Trinkwassernetz zurückfließen.

Die erforderliche Trennung kann durch einen offenen Vorratsbehälter mit freiem Auslauf erreicht werden (mittelbarer Anschluss). Dabei ist ein Mindestabstand zwischen dem Auslauf der Zuflussregelarmatur und dem höchstmöglichen Wasserspiegel einzuhalten. Diese Art von Anschluss eignet sich für alle Wasserlöschanlagen, zum Beispiel Sprinkler-, Sprühwasser- oder Feinsprüh- sowie Schaumlöschanlagen. Wichtig: Der freie Auslauf darf nicht überflutet werden.

Die Alternative ist eine Direktanschlussstation nach DIN 14464 (unmittelbarer Anschluss): Diese Armatur verbindet die Löschanlage nur im Brandfall mit dem Trinkwassernetz. Unzulässig sind in diesem Fall: Einspeisemöglichkeit für die Feuerwehr, Verwendung von Schaummitteln, Frost- oder Korrosionsschutzmitteln im Löschwasser.

Löschwasserversorgung und Trinkwasserhygiene

Der bvfa hat ein Merkblatt für Wasserhygiene herausgegeben. Für bestehende Feuerlösch- und Brandschutzanlagen, die an das Trinkwassernetz angeschlossen sind, gelten die DIN 1988, DIN 14462 und die Trinkwasserverordnung (TrinkwV).

Normen und Richtlinien

Weiterführende Informationen

Stichworte
Trinkwasserhygiene, Löschwasserversorgung, Feuerlöschanlagen, Brandschutzanlagen, Trinkwassernetz, Trinkwasser, Löschwasser, DIN 1988, DIN 14462, DIN 15565, Trinkwasserverordnung, Löschanlagen, Wasserlöschanlagen