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Barrierefreie Aufzüge Thema im Planerbrief Nr. 55

Barrierefreie Aufzüge Thema im Planerbrief Nr. 55

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2025-26
vom 08. September 2025

Am 1. September 2025 ist der neue Planerbrief Nr. 55 der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) erschienen. Im Editorial setzt sich der Gastautor Marc-Oliver Schach, Communications Manager für den DACH-Raum bei Kone, mit der Frage auseinander, wie barrierefreie Aufzüge in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden können. Zwar ist Barrierefreiheit rechtlich vorgeschrieben, doch zeigt sich in der Realität häufig ein anderes Bild: Uneinheitliche Vorgaben, fehlende akustische Signale, unzureichende Kontraste oder falsch platzierte Bedienelemente führen dazu, dass Aufzüge für viele Nutzergruppen nicht vollumfänglich nutzbar sind. Der Beitrag macht deutlich, dass Barrierefreiheit mehr erfordert als das reine Einhalten von Normen, sie braucht Empathie für die Nutzungssituation und eine enge Zusammenarbeit mit der Technischen Gebäudeausrüstung, um funktionale und nutzungsorientierte Lösungen zu schaffen.

Weitere Themen in diesem Planerbrief sind die effiziente Belüftung von Großraumbüros, die sichere Gebäudekommunikation mit KNX Secure, die neue DIN EN 14972-1 für ortsfeste Wassernebelsysteme, die europäische Harmonisierung der DIN EN 50726-1 VDE 0827-1 für Notfall- und Gefahren-Reaktions-Systeme sowie das aktuelle DGWZ-Seminarprogramm für Architekten und Ingenieure.

Der erste Beitrag zeigt, wie sich durch zonenweise Auslegung, variable Volumenstromregler und moderne Sensorik eine energieeffiziente und komfortgerechte Belüftung von Großraumbüros realisieren lässt. Der zweite Beitrag stellt mit KNX Secure ein Sicherheitskonzept vor, das durch Verschlüsselung nach internationalen Standards manipulationssichere Kommunikation in vernetzten Gebäuden ermöglicht. Der dritte Beitrag erläutert die Inhalte der neuen DIN EN 14972-1, die Planung, Einbau, Wartung und Prüfung von Wassernebelsystemen regelt und um praxisnahe Anhänge erweitert wurde. Der vierte Beitrag informiert über die DIN EN 50726-1 VDE 0827-1, die nun europaweit gültige Anforderungen an Notfall- und Gefahren-Reaktions-Systeme festlegt und damit einheitliche Standards für Planung und Betrieb schafft. Zudem werden die aktuellen Seminare der DGWZ vorgestellt, für die Architekten und Ingenieure Fortbildungspunkte erhalten.

Der nächste Planerbrief Nr. 56 erscheint am 1. November 2025. Der Planerbrief kann kostenlos auf der Website www.planerbrief.de abonniert und heruntergeladen werden. Mit dem Planerbrief informiert die DGWZ alle zwei Monate unabhängig und neutral über neue Vorschriften, Technologien und Veranstaltungen zu Planung, Errichtung und Betrieb von Technischer Gebäudeausrüstung (TGA).

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Über die DGWZ
Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

Presse-Ansprechpartner
Sidney Grunenberg
Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
Louisenstraße 120
61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Telefon  06172 98185-30
Telefax   06172 98185-99
presse@dgwz.de
www.dgwz.de/presse

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Pressemitteilung: PM-Planerbrief-55.pdf

Planerbrief 55 - September-Oktober 2025

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Bildquelle: DGWZ
Bildunterschrift: Titel der 55. Ausgabe des Planerbriefs der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ).

Barrierefreie Aufzüge Thema im Planerbrief Nr. 55

Bild 2: Planerbrief-55-Presse.jpg
Bildquelle: DGWZ
Bildunterschrift: Titel der 55. Ausgabe des Planerbriefs der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ).

Weiterführende Informationen
www.dgwz.de/planerbrief

Der perfekte barrierefreie Aufzug?

Der perfekte barrierefreie Aufzug?

Barrierefreiheit ist längst gesetzlich verankert und doch zeigt die Praxis: Nicht jeder „barrierefreie“ Aufzug erfüllt auch tatsächlich die Bedürfnisse seiner Nutzerinnen und Nutzer. Dieses Dilemma stellt Menschen, für die ein Aufzug unverzichtbar ist, vor große Herausforderungen.

Ein Grund dafür sind uneinheitliche Vorgaben. Zudem ist das, was auf dem Papier barrierefrei erscheint, im Alltag oft unzureichend. Das Zusammenspiel mit angrenzenden Flächen – z. B. in engen Vorräumen oder bei Türbreiten – wird häufig unterschätzt. Akustische Etagenansagen oder hohe Kontraste auf Bedientableaus fehlen häufig. Auch werden Bedienelemente nicht immer im vorgeschriebenen Bereich zwischen 85 und 110 cm Höhe montiert – diese werden somit unbedienbar für Menschen im Rollstuhl.

Diese Defizite entstehen selten aus Ignoranz, sondern aus fehlender Kenntnis oder mangelhafter Abstimmung in der Planung. Genau hier kommt die Technische Gebäudeausrüstung ins Spiel: Nur wenn TGA-Fachplaner frühzeitig eingebunden werden, lassen sich barrierefreie Konzepte technisch korrekt und nutzungsorientiert umsetzen.

Mein Appell: Barrierefreiheit ist nicht mit der Norm erfüllt. Sie beginnt mit Empathie für reale Nutzungssituationen – und braucht Fachexpertise, um sie in die gebaute Realität zu übersetzen.

Autor: Marc-Oliver Schach, Communications Manager DACH, Kone GmbH

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Barrierefreies-Bauen-Noppenbodenplatten

Barrierefreies Bauen: Mehr als ein notwendiges Übel

Barrierefrei planen und bauen: Für 10 Prozent unerlässlich, für 30 Prozent notwendig und für 100 Prozent komfortabel. Je früher die Barrierefreiheit Bestandteil von Gedanken, Ideen und Planungen wird, desto besser fügen sich die dafür notwendigen Elemente in das Design, das Konzept und so in das ganze Bauwerk oder den öffentlichen Raum ein. Mit einer durchdachten Planung steigen insgesamt auch die Qualität, der Mehrwert und der Komfort für alle Nutzer. Kosten lassen sich reduzieren oder vermeiden, wenn man nicht nachrüsten muss, weil die Barrierefreiheit nicht richtig umgesetzt wurde.

Im Freiraum lassen sich gestalterischer Anspruch und Kostenreduzierung durchaus kombinieren. So müssen nicht zwingend Leitelemente für Blinde, wie Noppen- und Rippenplatten im Boden, verwendet werden. Eine Platzgestaltung, die in dunklem Asphalt ausgeführt wird, kann für die Führung von blinden und sehgeschädigten Menschen auch Elemente aus hellem Pflaster verwenden. Das als Leitelement dienende Pflaster muss dabei einen optischen Kontrast bieten und taktil erkennbar sein, sprich: einen deutlich tastbaren Unterschied zum umgebenden Belag erkennen lassen.

Wichtig ist hierbei stets, das jeweilige Schutzziel zu erreichen, das in diesem Fall die DIN 18040-3:2014-12 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum“ fordert. Hier im Beispiel also, blinden und schlecht sehenden Menschen eine Orientierung und Führung zu ermöglichen. Dazu gibt die DIN eine Musterlösung vor, von der aber abgewichen werden darf, wenn mit anderen Mitteln dasselbe Ziel erreicht wird.

Dabei sind die Planer aufgefordert kreativ zu sein. Zentrale Fragen sind: Finden die Menschen zum Bauwerk? Finden sie hinein? Finden sie sich im Inneren zurecht? Die Vorgaben der DIN 18040-1, -2 und -3 geben für viele Situationen Schutzziele und Musterlösungen vor. Passt ein anderes Gestaltungselement besser zum Design, erfüllt aber trotzdem das Schutzziel? Bei Unsicherheit erteilen Fachplaner oder die kommunalen Behindertenbeauftragten der Landkreise jederzeit Auskunft und freuen sich über eine konstruktive Zusammenarbeit.

Autor: Thomas Bantzhaff, Berater, Fachplaner und Sachverständiger für barrierefreies Planen und Bauen, OrphaCoach

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Die Kombination von Brandschutz und Barrierefreiheit

Besonders für Personen wie Kinder, Senioren oder Menschen mit körperlichen Einschränkungen stellen Türen im Alltag oft eine Barriere dar. Die Möglichkeit zur freien Bewegung in öffentlichen oder privaten Gebäuden sowie das ungehinderte Betreten und Verlassen, vor allem im Fluchtfall, ist eine – auch gesetzlich geregelte – Voraussetzung.  Das gilt nicht nur für solche sensiblen Bereiche wie Krankenhäuser oder Pflegeheime. Auch in Hotels, Schulen, Einkaufszentren – im Grunde in jedem Gebäude – ist Barrierefreiheit ein Thema.

Eine Herausforderung stellen dabei Feuer- und Rauchschutztüren dar. Für diese gilt grundsätzlich, dass sie selbstschließend sein müssen, um im Brandfall das Eindringen von Rauch und Feuer zu verhindern. Dadurch werden solche Türen schnell zu Barrieren, da Kinder, ältere oder behinderte Menschen häufig nicht die Kraft haben, schwere Brandschutztüren ohne fremde Hilfe zu öffnen. Personen, die auf Gehhilfen oder einen Rollstuhl angewiesen sind, sind in ihrer Bewegungsfreiheit ebenfalls eingeschränkt.

Die Kombination von Brandschutz und Barrierefreiheit wurde in der Vergangenheit durch die seit langen Jahren gültigen Brandschutzbestimmungen für Feuer- und Rauchschutztüren erschwert.

Grundlagen des Brandschutzes und Normenlage

Die DIN 4102 ist in allen Bundesländern geltendes Baurecht für den vorbeugenden baulichen Brandschutz. Sie definiert Brandschutztüren und -tore als “Feuerschutzabschlüsse”.

Feuerschutzabschlüsse sind selbstschließende Abschlüsse wie Türen und Tore, die dazu bestimmt sind, den Durchtritt eines Feuers durch Öffnungen in Wänden zu verhindern. Üblicherweise werden für diese Anwendung nach DIN EN 1154 zugelassene Türschließer eingesetzt. Oft werden Feuerschutzabschlüsse auch mit Feststellanlagen betrieben. Dies bedeutet, dass die Tür für die tägliche Nutzung elektromagnetisch offengehalten wird. Im Brandfall jedoch schließt sie selbsttätig über eine zugelassene Auslösevorrichtung, die über einen eigensicheren Brandmelder angesteuert wird.

Rauchschutztüren müssen gemäß DIN 18095 ebenfalls selbstschließend sein.

Als geeignete Schließmittel, die Türen selbsttätig schließen, gelten in der Regel Türschließer und immer häufiger auch Drehtürantriebe (siehe Abb. 1), die nach folgenden Normen / Richtlinien zertifiziert sind.

  • Gemäß MBO müssen Feuerschutzabschlüsse selbstschließend sein. Dies wird in den Zulassungsverfahren des DIBt entsprechend geprüft
  • DIN EN 1154 thematisiert Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf. Die Berechnung des erforderlichen Schließmoments ist hier definiert. Im Kern heißt es: Je breiter und schwerer eine Tür ist, desto höher ist das erforderliche Schließmoment und damit auch die aufzubringende Öffnungskraft.
  • DIN EN 14637 behandelt elektrisch gesteuerte Feststellanlagen für Feuer-/ Rauchschutztüren. Sie ist seit Januar 2009 Bestandteil der Bauregelliste A Teil 1
  • DIN 18263-4 behandelt Türschließer mit hydraulischer Dämpfung, speziell Türschließer mit Öffnungsautomatik (Drehtürantriebe). Drehtürantriebe sichern einerseits den kontrollierten Schließablauf, andererseits öffnen sie Türen in der täglichen Nutzung automatisch. Nach Auslösen der Feststellung wird der Antrieb stromlos und öffnet die Türen nicht mehr automatisch. Sie sind dann schwergängiger zu handhaben.

Die DIN EN 14637 behandelt, wie die meisten Normen rund um Brandschutz, größtenteils die Funktion einer elektrisch gesteuerten Feststellanlage mit Türschließern und automatischen Türantrieben.

Bei Feststellanlagen mit automatischen Drehtürantrieben muss bei einem Feuer oder einer Störung die Einleitung der automatischen Öffnung der Tür durch elektrisch wirkende Schutzeinrichtungen oder automatische Impulsgeber sowie jegliche Feststell- und Schließverzögerungsfunktionen eines automatischen Türantriebs abgeschaltet werden (DIN EN 14637:2008-01, 5.5.4).

Antriebssysteme für automatische Feuer-/Rauchschutztürsysteme (automatische Türantriebe) dürfen die wesentliche Feuerschutzfunktion und/oder Rauchschutzeigenschaft einer Türanlage nicht beeinträchtigen.

Barrierefreie Begehung bei vollem Brandschutz

Die DIN EN 14637 ist die erste Norm, die das Thema Barrierefreies Bauen mit Brandschutz in Einklang bringt.

Beispielsweise sind Türschließer mit Freilauffunktion nicht nur in der DIN EN 14637 erfasst, sondern nach DIN 18040 und DIN SPEC 1104 ab Schließergröße EN 3 für barrierefreie Türen empfohlen. Freilauftürschließer, wie z.B. Türschließmittel mit elektrisch betriebener Feststellvorrichtung und Freilaufgestänge, dürfen dort eingesetzt werden, wo Feuer-/Rauchschutztüren frei beweglich bleiben müssen – in der Funktion vergleichbar mit Türen ohne Türschließer. Eine konstante Feststellung der Tür ist nicht möglich (DIN EN14637, A.4.2.5).

Bei Türen, die mit Türschließern versehen werden, unterstützt die Freilauffunktion den barrierefreien Durchgang einer Feuer- und Rauchschutztür (z. B. dormakaba TS 99 FL/TS 99 FLR, als integrierte Variante ITS 96 FL). Schließer mit Freilauffunktion sind somit gleichzeitig für das Barrierefreie Bauen und für den vorbeugenden Brandschutz geeignet.

Niedrigenergie-Antriebe/kraftunterstützte Antriebe dürfen, wenn sie nicht als Feststellanlage geplant sind, die kraftunterstützte Öffnungsfunktion dieser Geräte im Brandfall nicht unterbrechen oder automatisch abschalten, damit der erleichterte Ausgang für die Gebäudebenutzer so lange wie möglich erhalten bleibt. Aus diesem Grunde werden derartige Geräte nicht als Komponenten einer Feststellanlage angesehen. Die Funktion muss in der Installationsanleitung deutlich angegeben sein, so dass der Gebrauch elektrisch wirkender Schutzeinrichtungen und/oder automatischer Impulsgeber ausgeschlossen ist (DIN EN 14637:2008-01, 5.5.5). Die Herausforderung dabei: Sämtliche Prüfgrundlagen für Drehtürantriebe an Feuer- und Rauchschutztüren gehen immer von einer Feststellanlage aus. Die DIN EN 14637, Punkt 5.5.5, Abschnitt 2 stellt keine Prüfgrundlage dar, so dass die Ausführung eine Zustimmung im Einzelfall mit sich bringen kann.

Der Niedrigenergieantrieb unterstützt die manuelle Öffnung und der eingebaute Türschließer im Antriebssystem stellt sicher, dass die Tür nach den Brandschutzbestimmungen selbstschließend bleibt. Mit Aufnahme der DIN EN 14637 in die Bauregelliste wird normenseitig explizit auf ein leichtes Begehen von Brandschutztüren hingewiesen.

Barrierefreies Bauen stellt eine gesellschaftliche Verantwortung für alle dar. Vorausschauend geplante Gebäude stehen allen Menschen offen und sind damit für jedermann nutzbar – ohne fremde Hilfe und Einschränkung. Eine wichtige Basis für barrierefreies Bauen sind die Normen und Standards. Die Teile 1 (öffentliche Gebäude) und 2 (Wohnungen) der DIN 18040 beschreiben insbesondere die Anforderungen für Türen.

Praxistaugliche Lösungen

Der Konflikt, der durch die Kombination von Brandschutz und Barrierefreiheit entstehen kann, lässt sich durch frühzeitige Zusammenarbeit von Planern und Architekten mit den Experten der Hersteller vermeiden.

Dabei helfen vor allem Produktlösungen, die den kombinierten Anforderungen an Brandschutz und Barrierefreiheit gerecht werden – und dies auch noch mit ansprechendem Design. Türschließer mit einem stark abfallenden Öffnungsmoment ermöglichen eine leichte Türbegehung nach DIN 18040 und DIN SPEC1104 (z. B. dormakaba TS 98 XEA). Türschließer mit einer Freilauffunktion erlauben bereits ab 0° Türöffnungswinkel ein nahezu widerstandsloses Begehen von Türen.

Wenn die Bestimmungen der Richtlinien für Feststellanlagen und DIN 18263-2 gefordert sind, können automatische Drehtürantriebe (z. B. dormakaba ED 100/250) als zugelassene Feststellanlagen an Feuer- und Rauchschutztüren eingesetzt werden.

Im Türschließer-Modus sind diese Drehtürantriebe für die manuelle Bedienung optimiert. Hier erleichtert die von dormakaba eingesetzte Power-Assist-Funktion zusätzlich das Öffnen der Tür von Hand. Mit dieser Funktion kann die Tür barrierefrei nach DIN 18040 und DIN SPEC 1104 begangen werden, und das bis zum für den jeweiligen Antriebstyp vorgesehenen Maximum von Türbreite und Gewicht. Mittels Taster kann die Tür im Türschließer-Modus vollautomatisch geöffnet werden. Kombinationen aus manueller Türbegehung und automatischer Öffnung sind ebenfalls möglich.

Eine weitere Besonderheit ist die Servounterstützung für Drehtürantriebe (z. B. bei ED 100/250), die aufgewendete Kraft wird erkannt und die benötigte Unterstützung entsprechend angepasst, individuell je Nutzer. Dies erzeugt somit das positive Gefühl, die Tür leicht begehen zu können.

Um im Brandfall diese Funktion weiter nutzen zu können, gibt es Lösungen, die der DIN EN 14637, Punkt 5.5.5, Abschnitt 2 entsprechen (z. B. dormakaba ED 250 PA).

Solche Lösungen können als Türschließer mit Öffnungshilfe angesehen werden, sofern sie nicht Bestandteil einer Feststellanlage sind. Demnach muss der Nutzer die Tür immer von Hand öffnen. Der Antrieb unterstützt die Öffnung und überwindet dabei die Schließkräfte so, dass die Öffnungskraft je nach Einstellung nur noch 23 N beträgt. Sobald der Nutzer die Tür loslässt, sorgt der eingebaute Türschließer dafür, dass die Tür nach eingestellter Schließkraft selbstständig schließt.

Da diese Lösung keine Komponente einer Feststellanlage ist, darf die kraftunterstützte Öffnungsfunktion im Brandfall nicht unterbrochen oder automatisch abgeschaltet werden.

Damit bleibt der erleichterte Ausgang für die Gebäudenutzer erhalten.

Normativ dürfen elektrisch wirkenden Schutzeinrichtungen und/oder automatischer Impulsgeber nicht angeschlossen werden.

Die im Markt erhältlichen kombinierten Lösungen sind nicht als gleichwertig sicher einzustufen, von einem Einsatz ist daher abzuraten. Meist greift dabei eine Sondersteuerung in das zugelassene Sicherheitssystem einer Feststellanlage ein, indem es die Rauchschaltzentrale überbrückt, einen automatischen Reset nach Auslösung ermöglicht, sodass das eigentliche Schutzziel der Feststellanlage nicht mehr vollständig gewährleistet werden kann. Diese Lösungen sind als kritisch anzusehen, da die verwendeten Grundsteuerungen nicht für sicherheitstechnische Anwendungen geeignet und die Schaltung nicht redundant (einfehlersicher) ausgelegt ist.

Autor: André Hugendick, Product Management Market, dormakaba Deutschland GmbH

Weitere Informationen:

  • DIN 4102: „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“
  • DIN EN 1154: „Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf“
  • DIN 18095: „Rauchschutztüren“
  • DIN EN 14637: „Elektrisch gesteuerte Feststellanlagen für Feuer-/Rauchschutztüren“
  • DIN 18263-4: „Türschließer mit hydraulischer Dämpfung; Teil 4: Türschließer mit Öffnungsautomatik (Drehflügelantrieb)“
  • DIN 18040: „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen; Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude; Teil 2: Wohnungen“
  • DIN SPEC 1104: „Türbeschläge zur Nutzung durch Kinder, ältere und behinderte Personen in privaten und öffentlichen Gebäuden – Ein Leitfaden für Planer“
  • Planerbrief 21 – Juli-Agust 2019
  • Planerbrief – Übersicht