Keine Auslandsdienstreise ohne A1-Bescheinigung
Arbeitsnehmer sind verpflichtet, bei Auslandsdienstreisen eine sogenannte A1-Bescheinigung bei sich zu führen. Diese dient als Nachweis, dass der Beschäftigte dem Sozialversicherungsrecht seines Heimatlandes unterliegt. Neu ist, dass diese Pflicht kontrolliert wird, denn seit dem 01.01.2019 ist der entsprechende Antrag nur noch im elektronischen Verfahren zu stellen. Dies ermöglicht den europaweiten Datenaustausch und damit die Überprüfung.
Um Reibungsverluste und Bußgelder zu vermeiden, sollten Unternehmen das Thema ernst nehmen und die Bescheinigung routinemäßig beantragen. A1-Bescheinigungen stellt die Einzugsstelle aus. Zuständig ist bei gesetzlich Versicherten die jeweilige Krankenkasse, bei Privatversicherten die Rentenversicherung.
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer dort sozialversicherungspflichtig, wo sie tätig sind. Dies würde jedoch dazu führen, dass Arbeitnehmer bei einer Dienstreise ins Ausland zumindest kurzfristig ins dortige System einzahlen müssten. Zur Vermeidung wurden innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz einheitliche Regeln geschaffen. Danach gilt bis zu 24 Monate lang auch im Ausland allein die Sozialversicherung des Heimatlandes.
Autor: Julia Tänzler-Motzek, Rechtsanwältin und Senior Associate, CMS Hasche Sigle
Weitere Informationen:
- Vorsicht, Falle! – Keine Auslandsdienstreise ohne A1-Bescheinigung (CMS Deutschland bloggt)
- Umsetzung des A1-Verfahrens – Grenzüberschreitende Beschäftigung (Haufe)
- Entsendung ins Ausland / vorübergehende selbstständige Tätigkeit im Ausland (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland)
- Planerbrief 19 – Januar-Februar 2019
- Planerbrief Übersicht