DGUV – Vorschrift – 1
Prävention

Übersicht | Inhalt | Vorschrift herunterladen| Weitere Informationen

Übersicht

In der DGUV Vorschrift 1 wird klargestellt, dass die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind, gelten. Das heißt: Die Versicherten unterliegen grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften. Darüber hinaus haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sich in der DGUV Vorschrift 1 erstmals auf einheitliche Regelungen zur Bestimmung der Zahl von Sicherheitsbeauftragten verständigt. Die Regelung weist fünf verbindliche Kriterien auf, anhand derer der Unternehmer die Zahl der Sicherheitsbeauftragten für den jeweiligen Betrieb individuell bestimmen kann.
Die DGUV Vorschrift 1 ist bei allen Unfallversicherungsträgern in Kraft gesetzt. Zeitgleich wurde die DGUV Regel 100-001, die konkrete Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen der DGUV Vorschrift 1 enthält, veröffentlicht.

Inhalt

VDI 4068 Blatt 2:2024-10 - Zur Prüfung befähigte Personen - Krane, Anschlag-, Lastaufnahme- und Tragmittel - Inhaltsverzeichnis DGUV – Information – 1 Prävention – Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Vorschriften

Pflichten des Unternehmers

Pflichten der Versicherten

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Ordnungswidrigkeiten

Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften

Inkrafttreten

Anlage 1

Anlage 2

Vorschrift herunterladen

Die Vorschrift kann unter folgendem Link herutergeladen werden.

DGUV Information 209-013 - Anschläger (PDF)DGUV Vorschrift 1 herunterladen (PDF)

Weitere Informationen

Stichworte

DGUV  Vorschrift 1, Sicherheit, Gesundheitsschutz, Risikobewertung, Präventionsmaßnahmen, Prävention, Unterweisung, Betriebsanweisungen, Ergonomie, Notfallmanagement, Dokumentation, Mitarbeiterbeteiligung, DGUV, Vorschriften, Regeln, Normen