Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV) Titel, Novelle, Änderungen zur Fassung 2009 vom 16.10.2013Volltext der Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV), Novelle mit den Änderungen zur Fassung 2009 vom 16.10.2013

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Energieeinsparverordnung

Nichtamtliche Lesefassung

zu der am 16.10.2013 von der Bundesregierung beschlossenen, noch nicht in Kraft getretenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung1 2

1 Für die Richtigkeit der nichtamtlichen Lesefassung wird keine Gewähr übernommen.

2 Die Zweite Verordnung zur Änderung der EnEV tritt nach Art. 3 der Änderungsverordnung im Wesentlichen sechs Monate nach der in Kürze anstehenden Verkündung, voraussichtlich im Mai 2014, in Kraft.

Ausgangstext ist die EnEV 2009 einschließlich des

  • am 1.7.2013 in Kraft getretenen Artikels 4 des Gesetzes vom 5.12.2012 (BGBl. I S. 2449, 2452) sowie des
  • am 13.7.2013 in Kraft getretenen Artikels 1a des Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (BGBl. I S. 2197, 2199)

Legende:

Änderungen im Fettdruck beruhen auf der Änderungsverordnung vom 16.10.2013 (Änderungen in den Paragraphenüberschriften durch die o. g. Änderungsverordnung sind durch Unterstreichung hervorgehoben.)

Ausnahmen: In den Tabellen der Anlagen 1 bis 5 und 10 konnten die Änderungen nicht kenntlich gemacht werden. In den Anlagen 6 bis 9 war eine Kenntlichmachung der Änderungen nicht möglich.

Streichungen (d.h. weggefallene Texte) sind nicht gesondert kenntlich gemacht.

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Zu errichtende Gebäude

§ 3 Anforderungen an Wohngebäude

§ 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude

§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel

§ 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken

§ 8 Anforderungen an kleine Gebäude und Ge- bäude aus Raumzellen

Abschnitt 3
Bestehende Gebäude und Anlagen

§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden

§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

§ 10a weggefallen

§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität

§ 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Abschnitt 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonsti- gen Wärmeerzeugersystemen

§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasser- anlagen

§ 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

Abschnitt 5
Energieausweise und Empfehlungen für die Ver- besserung der Energieeffizienz

§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energie- ausweisen

§ 16a Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

§ 17 Grundsätze des Energieausweises

§ 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs

§ 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs

§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

§ 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude

Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Gemischt genutzte Gebäude

§ 23 Regeln der Technik

§ 24 Ausnahmen

§ 25 Befreiungen

§ 26 Verantwortliche

§ 26a Private Nachweise

§ 26b Aufgaben des bevollmächtigten Bezirks- schornsteinfegers

§ 26c Registriernummern

§ 26d Stichprobenkontrollen von Energieauswei- sen und Inspektionsberichten über Klima- anlagen

§ 26e Nicht personenbezogene Auswertung von Daten

§ 26f Erfahrungsberichte der Länder

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 28 Allgemeine Übergangsvorschriften

§ 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller

§ 30 Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagen

Anlage 1 Anforderungen an Wohngebäude

Anlage 2 Anforderungen an Nichtwohngebäude

Anlage 3 Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung be- stehender Wohngebäude

Anlage 4 Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes

Anlage 4a Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wär- meerzeugersystemen

Anlage 5 Anforderungen an die Wärmedäm- mung von Rohrleitungen und Armatu- ren

Anlage 6 Muster Energieausweis Wohngebäude

Anlage 7 Muster Energieausweis Nichtwohnge- bäude

Anlage 8 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs

Anlage 9 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs

Anlage 10 Einteilung in Energieeffizienzklassen

Anlage 11 Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Zweck und Anwendungsbereich

(1) Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. In diesem Rahmen und unter Beachtung des gesetzlichen Grundsatzes der wirtschaftlichen Ver- tretbarkeit soll die Verordnung dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden. Neben den Festlegungen in der Verordnung soll dieses Ziel auch mit anderen Instrumenten, insbesondere mit einer Modernisierungsoffensive für Gebäude, Anreizen durch die Förderpolitik und einem Sanierungsfahrplan, verfolgt werden. Im Rahmen der dafür noch festzulegenden Anforderungen an die Gesamtener- gieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden wird die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch eine grundlegende Vereinfachung und Zusammenführung der Instru- mente, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln, anstreben, um dadurch die energetische und ökonomische Optimierung von Ge- bäuden zu erleichtern.

(2) Diese Verordnung gilt
1. für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und
2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung von Gebäuden nach Nummer 1.
Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieser Verord- nung.
(3) Mit Ausnahme der §§ 12 und 13 gilt diese Verordnung nicht für
1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhal- tend offen gehalten werden müssen,
3. unterirdische Bauten,
4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
5. Traglufthallen und Zelte,
6. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und pro- visorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,
7. Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,
8. Wohngebäude, die

a) für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind

oder

b) für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind, wenn der zu erwar- tende Energieverbrauch der Wohngebäude weniger als 25 Prozent des zu erwar- tenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, und

9. sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebsgebäu- de, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.
Auf Bestandteile von Anlagensystemen, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit
Gebäuden nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 befinden, ist nur § 13 anzuwenden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung
1. sind Wohngebäude Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Ein- richtungen,
2. sind Nichtwohngebäude Gebäude, die nicht unter Nummer 1 fallen,
3. sind kleine Gebäude Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche,
3a. sind Baudenkmäler nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten,
4. sind beheizte Räume solche Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung di- rekt oder durch Raumverbund beheizt werden,
5. sind gekühlte Räume solche Räume, die auf Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder durch Raumverbund gekühlt werden,
6. sind erneuerbare Energien solare Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie, Was- serkraft, Windenergie und Energie aus Biomasse,
7. ist ein Heizkessel der aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an den Wärmeträger Wasser dient,
8. sind Geräte der mit einem Brenner auszurüstende Kessel und der zur Ausrüstung eines
Kessels bestimmte Brenner,
9. ist die Nennleistung die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beach- tung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleistung in Kilowatt,
10. ist ein Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Ein- trittstemperatur von 35 bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasser- dampfes kommen kann,
11. ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die Kondensation eines Großteils des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist,
11a. sind elektrische Speicherheizsysteme Heizsysteme mit vom Energielieferanten unter- brechbarem Strombezug, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern,
12. ist die Wohnfläche die nach der Wohnflächenverordnung oder auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften oder anerkannter Regeln der Technik zur Berechnung von Wohnflächen ermittelte Fläche,
13. ist die Nutzfläche die Nutzfläche nach anerkannten Regeln der Technik, die beheizt oder gekühlt wird,
14. ist die Gebäudenutzfläche die nach Anlage 1 Nummer 1.3.3 berechnete Fläche,
15. ist die Nettogrundfläche die Nettogrundfläche nach anerkannten Regeln der Technik, die beheizt oder gekühlt wird,

16. sind Nutzflächen mit starkem Publikumsverkehr öffentlich zugängliche Nutzflä- chen, die während ihrer Öffnungszeiten von einer großen Zahl von Menschen auf- gesucht werden. Solche Flächen können sich insbesondere in öffentlichen oder privaten Einrichtungen befinden, die für gewerbliche, freiberufliche, kulturelle, sozia- le oder behördliche Zwecke genutzt werden.

Abschnitt 2
Zu errichtende Gebäude

§ 3
Anforderungen an Wohngebäude
(1) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den Wert des Jahres- Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung mit der in Anlage 1 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet.
(2) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Höchstwerte des spezi- fischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärme- verlusts nach Anlage 1 Nummer 1.2 nicht überschritten werden.
(3) Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Pri- märenergiebedarf nach einem der in Anlage 1 Nummer 2 genannten Verfahren zu berechnen. Das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu berechnen.
(4) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 eingehalten werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einver- nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Gruppen von nicht gekühlten Wohngebäuden auf der Grundlage von Modellberechnungen bestimmte Ausstattungsvarianten beschreiben, die unter dort definierten Anwendungsvorausset- zungen die Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 generell erfüllen, und diese im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Anwendungsvoraussetzungen können sich auf die Größe, die Form, die Ausrichtung und die Dichtheit der Gebäude sowie auf die Vermei- dung von Wärmebrücken und auf die Anteile von bestimmten Außenbauteilen an der wärmeübertragenden Umfassungsfläche beziehen. Die Einhaltung der in den Absätzen

1, 2 und 4 festgelegten Anforderungen wird vermutet, wenn ein nicht gekühltes Wohngebäude die Anwendungsvoraussetzungen erfüllt, die in der Bekanntmachung definiert sind, und gemäß einer der dazu beschriebenen Ausstattungsvarianten errichtet wird; Berechnungen nach Absatz 3 sind nicht erforderlich.

§ 4
Anforderungen an Nichtwohngebäude
(1) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass der Jahres-Primär- energiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Be- leuchtung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geo- metrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung einschließlich der Anordnung der Nut- zungseinheiten mit der in Anlage 2 Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht überschreitet.
(2) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass die Höchstwerte der mittle- ren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anla- ge 2 Tabelle 2 nicht überschritten werden.
(3) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Pri- märenergiebedarf nach einem der in Anlage 2 Nummer 2 oder 3 genannten Verfahren zu be- rechnen. Das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu berechnen.
(4) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Anlage 2 Nummer 4 eingehalten werden.
§ 5
Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

(1) Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf dieser Strom von dem nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 berechneten Endenergiebedarf abgezogen werden, soweit er

1. im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird und
2. vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist wird.

Es darf höchstens die Strommenge nach Satz 1 angerechnet werden, die dem berechneten
Strombedarf der jeweiligen Nutzung entspricht.

(2) Der Strombedarf nach Absatz 1 Satz 2 ist nach den Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nummer 2 für Wohngebäude und Anlage 2 Nummer 2 oder 3 für Nichtwohn- gebäude als Monatswert zu bestimmen. Der monatliche Ertrag der Anlagen zur Nut- zung erneuerbarer Energien ist nach DIN V 18599-9: 2011-12∗, berichtigt durch DIN V

18599-9 Berichtigung 1: 2013-05, zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom

aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2011-12 Anhang E sowie der Standardwerte zur Ermittlung der Nenn- leistung des Photovoltaikmoduls nach DIN V 18599-9: 2011-12 Anhang B zu ermitteln. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie sind die monatlichen Stromer- träge unter Verwendung der mittleren monatlichen Windgeschwindigkeiten der Refe- renzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2011-12 Anhang E zu ermitteln.

§ 6
Dichtheit, Mindestluftwechsel
(1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass die wärmeübertragende Umfassungs- fläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig entsprechend den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Wird die Dichtheit nach Satz 1 überprüft, kann der Nachweis der Luftdichtheit bei der nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 erforderlichen Be- rechnung berücksichtigt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4 eingehalten sind.
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und
Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.
§ 7
Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken
(1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Ist bei zu errichtenden Gebäuden die Nachbarbebauung bei aneinander-

∗ Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen und Normen sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
gereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Gebäudetrennwände den Mindestwärme- schutz nach Satz 1 einhalten.
(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der Einfluss konstruktiver Wärme- brücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehal- ten wird.
(3) Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primär- energiebedarfs ist nach Maßgabe des jeweils angewendeten Berechnungsverfahrens zu be- rücksichtigen. Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären, ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärme- durchgangskoeffizienten aufweisen, als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2:
2006-03 zugrunde gelegt sind.
§ 8
Anforderungen an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen
Werden bei zu errichtenden kleinen Gebäuden die in Anlage 3 genannten Werte der Wärme- durchgangskoeffizienten der Außenbauteile eingehalten, gelten die übrigen Anforderungen dieses Abschnitts als erfüllt. Satz 1 ist auf Gebäude entsprechend anzuwenden, die für eine Nutzungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu
50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt sind.
Abschnitt 3

Bestehende Gebäude und Anlagen

§ 9
Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden
(1) Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 ausgeführt werden, sind die Änderungen so auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten. Die Anforderungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn
1. geänderte Wohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäu- des nach § 3 Absatz 1 und den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2,
2. geänderte Nichtwohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenz- gebäudes nach § 4 Absatz 1 und die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoef- fizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a,

2a, 3a und 4a

um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten; wird nach Nummer 1 oder 2 der zulässi- ge Jahres-Primärenergiebedarf ermittelt, ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden.
(2) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sind die in § 3 Absatz 3 sowie in § 4 Absatz 3 angege- benen Berechnungsverfahren nach Maßgabe der Sätze 2 und 4 und des § 5 entsprechend an- zuwenden. Soweit
1. Angaben zu geometrischen Abmessungen von Gebäuden fehlen, können diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden;
2. energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vorlie- gen, können gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten ver- gleichbarer Altersklassen verwendet werden;
hierbei können anerkannte Regeln der Technik verwendet werden; die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bun- desministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. Satz 2 kann auch in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sowie des Absatzes 4 angewendet werden. Bei Anwendung der Verfahren nach § 3 Absatz 3 sind die Randbedingungen und Maßgaben nach Anlage 3 Nummer 8 zu beachten.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft.
(4) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räu- me, für die kein Wärmeerzeuger eingebaut wird, sind die betroffenen Außenbauteile so zu ändern oder auszuführen, dass die Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen die für solche Außenbauteile in Anlage 3 festgelegten Höchstwerte der Wärmedurch- gangskoeffizienten nicht überschreiten. Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutz- fläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an den sommer- lichen Wärmeschutz nach Anlage 1 Nummer 3 oder Anlage 2 Nummer 4 einzuhalten.

(5) Wird in Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ein neuer Wärmeerzeuger eingebaut, sind die betroffenen Außenbauteilen so zu ändern oder auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach § 3 oder § 4 einhält. Bei der Ermittlung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs ist jeweils die Zeile 1.0 der Anlage 1 Tabelle 1 oder der Anlage 2 Tabelle 1 nicht anzuwenden. Bei Wohngebäuden ergibt sich der zu- lässige Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche be- zogenen Transmissionswärmeverlusts aus Anlage 1 Tabelle 2; bei Nichtwohngebäuden ergibt sich der Höchstwert des mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärme- übertragenden Umfassungsfläche aus Anlage 2 Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und 4a. Hin- sichtlich der Dichtheit der Gebäudehülle kann auch beim Referenzgebäude die Dichtheit des hinzukommenden Gebäudeteils in Ansatz gebracht werden.
§ 10
Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt wor- den sind, nicht mehr betreiben. Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüs- sigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Januar 1985 ein- gebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 nicht mehr betreiben. Eigentümer von Ge- bäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ab- lauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als
400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.
(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Arma- turen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung der Wär- meabgabe gedämmt sind.
(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweck- bestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19
Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass zugängliche Decken beheizter Räu- me zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken), die nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen, nach dem 31. Dezem- ber 2015 so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossde- cke 0,24 Watt/(m²⋅K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt ist oder den Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 genügt. Bei Maßnahmen zur Dämmung nach den Sätzen 1 und 2 in Deckenzwischenräumen oder Sparrenzwischenräumen ist Anlage 3 Nummer 4 Satz 4 und 6 entsprechend anzuwen- den.

(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Ei- gentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigen- tumsübergang.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderli- chen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

§ 10a
(aufgehoben)
§ 11
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität
(1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qua- lität des Gebäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anlagen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vor- schriften des Bundes zu berücksichtigen waren. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderun- gen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10

Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft.

(2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen nach Absatz 1 sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine Nutzung und Erhaltung im Sinne des Satzes 1 gilt als gegeben, soweit der Einfluss einer energiebedarfssenkenden Ein- richtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf durch andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen ausgeglichen wird.
(3) Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. Komponenten mit we- sentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten. Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
§ 12
Energetische Inspektion von Klimaanlagen

(1) Betreiber von in Gebäude eingebauten Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt haben innerhalb der in den Absätzen 3 und 4 ge- nannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlagen durch berechtigte Personen im Sinne des Absatzes 5 durchführen zu lassen.

(2) Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungs- grad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbe- darf des Gebäudes. Sie bezieht sich insbesondere auf
1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verant- wortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nut- zungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigen- schaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luft- mengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und
2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.
(3) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach der Inbetriebnahme oder der Erneue- rung wesentlicher Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kältemaschine durchzufüh- ren. Abweichend von Satz 1 sind die am 1. Oktober 2007 mehr als vier und bis zu zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von sechs Jahren, die über zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von vier Jahren und die über 20 Jahre alten Anlagen innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Okto- ber 2007 erstmals einer Inspektion zu unterziehen.
(4) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage wiederkehrend mindestens alle zehn
Jahre einer Inspektion zu unterziehen.
(5) Inspektionen dürfen nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Fachkundig sind insbesondere
1. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in den Fachrichtungen Versor- gungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr Berufser- fahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen,
2. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in
a) den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Bauingeni- eurwesen oder
b) einer anderen technischen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt bei der
Versorgungstechnik oder der Technischen Gebäudeausrüstung
mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raum- lufttechnischer Anlagen.
Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden sind und durch einen Ausbildungsnachweis belegt werden können, sind den in Satz 2 genannten Ausbildungen gleichgestellt.

(6) Die inspizierende Person hat einen Inspektionsbericht mit den Ergebnissen der In- spektion und Ratschlägen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu erstellen. Die inspizierende Person hat den In- spektionsbericht unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Datums der Inspektion und des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nach- bildung der Unterschrift zu unterschreiben und dem Betreiber zu übergeben. Vor Über- gabe des Inspektionsberichts an den Betreiber hat die inspizierende Person die nach

§ 26c Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen. Hat bei elektronischer Antrag- stellung die nach § 26c zuständige Registrierstelle bis zum Ablauf von drei Arbeitstagen nach Antragstellung und in sonstigen Fällen der Antragstellung bis zum Ablauf von sie- ben Arbeitstagen nach Antragstellung keine Registriernummer zugeteilt, sind statt der Registriernummer die Wörter „Registriernummer wurde beantragt am“ und das Da- tum der Antragstellung bei der Registrierstelle einzutragen (vorläufiger Inspektionsbe- richt). Unverzüglich nach Erhalt der Registriernummer hat die inspizierende Person dem Betreiber eine Ausfertigung des Inspektionsberichts mit der eingetragenen Regist- riernummer zu übermitteln. Nach Zugang des vervollständigten Inspektionsberichts beim Betreiber verliert der vorläufige Inspektionsbericht seine Gültigkeit.

(7) Der Betreiber hat den Inspektionsbericht der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Abschnitt 4

Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

§ 13
Inbetriebnahme von Heizkesseln
(1) Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und de- ren Nennleistung mindestens vier Kilowatt und höchstens 400 Kilowatt beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in Gebäuden nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Absatz 1 und 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, oder nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 92/42/EWG des Ra- tes vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstof- fen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. Nr. L 167 vom 22.6.1992, S. 17, L 195
S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 48) geändert worden ist, versehen sind. Satz 1 gilt auch für Heizkessel, die aus Geräten zusammengefügt werden, soweit dabei die Parameter beachtet werden, die sich aus der den Geräten beiliegenden EG- Konformitätserklärung ergeben.
(2) Heizkessel dürfen in Gebäuden nur dann zum Zwecke der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt werden, wenn die Anforderungen nach Anlage 4a eingehalten werden. Aus- genommen sind bestehende Gebäude, wenn deren Jahres-Primärenergiebedarf den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 vom Hundert über- schreitet.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. einzeln produzierte Heizkessel,
2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen,
3. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung,
4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie ein- gebaut oder aufgestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern,
5. Geräte mit einer Nennleistung von weniger als sechs Kilowatt zur Versorgung eines
Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf.
§ 14
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
(1) Zentralheizungen müssen beim Einbau in Gebäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Aus- schaltung elektrischer Antriebe in Abhängigkeit von
1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße und
2. der Zeit
ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäu- den nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten. Bei Wasserheizungen, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, gilt Satz 1 hinsichtlich der Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr auch ohne ent- sprechende Einrichtungen in den Haus- und Kundenanlagen als eingehalten, wenn die Vor- lauftemperatur des Nah- oder Fernwärmenetzes in Abhängigkeit von der Außentemperatur und der Zeit durch entsprechende Einrichtungen in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird.
(2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als Wärmeträger müssen beim Einbau in Ge- bäude mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtempera- tur ausgestattet werden; von dieser Pflicht ausgenommen sind Fußbodenheizungen in Räumen mit weniger als sechs Quadratmetern Nutzfläche. Satz 1 gilt nicht für Einzel- heizgeräte, die zum Betrieb mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet sind. Mit Aus- nahme von Wohngebäuden ist für Gruppen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig. Soweit die in Satz 1 bis 3 geforderten Ausstattungen bei bestehen- den Gebäuden nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten; Fußbodenheizun- gen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut worden sind, dürfen abweichend von Satz 1

erster Halbsatz mit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die

Heizlast ausgestattet werden.
(3) In Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt Nennleistung sind die Umwälzpumpen der Heizkreise beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung so auszustatten, dass die elek- trische Leistungsaufnahme dem betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst wird, soweit sicherheitstechnische Belange des Heizkessels dem nicht ent- gegenstehen.
(4) Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in Warmwasseranlagen mit selbsttätig wir- kenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden.
(5) Beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung von Wärmeverteilungs- und Warmwas- serleitungen sowie von Armaturen in Gebäuden ist deren Wärmeabgabe nach Anlage 5 zu begrenzen.
§ 15
Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
(1) Beim Einbau von Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt und raumlufttechnischen Anlagen, die für einen Volumenstrom der Zuluft von wenigstens 4 000 Kubikmeter je Stunde ausgelegt sind, in Gebäude sowie bei der Erneue- rung von Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen müssen diese Anlagen so ausgeführt werden, dass
1. die auf das Fördervolumen bezogene elektrische Leistung der Einzelventilatoren oder
2. der gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige Fördervolumen bezogenen elektrischen
Leistungen aller Zu- und Abluftventilatoren
bei Auslegungsvolumenstrom den Grenzwert der Kategorie SFP 4 nach DIN EN 13779:
2007-09 nicht überschreitet. Der Grenzwert für die Klasse SFP 4 kann um Zuschläge nach DIN EN 13779: 2007-09 Abschnitt 6.5.2 für Gas- und HEPA-Filter sowie Wärmerückfüh- rungsbauteile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053: 2007-11 erweitert werden.
(2) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude und bei der Erneuerung von Zentralgeräten solcher Anlagen müssen, soweit diese Anlagen dazu bestimmt sind, die Feuchte der Raumluft unmittelbar zu verändern, diese Anlagen mit selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtungen ausgestattet werden, bei denen getrennte Sollwerte für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt werden können und als Führungsgröße mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient. Sind solche Einrichtungen in bestehenden Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht vorhanden, muss der Betreiber sie bei Klimaanlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der jeweiligen Frist des § 12 Absatz 3, bei sonstigen raumluft- technischen Anlagen in entsprechender Anwendung der jeweiligen Fristen des § 12 Absatz 3, nachrüsten.
(3) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude und bei der Erneuerung von Zentralgeräten oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen müssen diese Anlagen mit Ein- richtungen zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den ther- mischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anlagen je Quadratmeter versorgter Nettogrundfläche, bei Wohngebäuden je Quadratmeter versorgter Gebäudenutz- fläche neun Kubikmeter pro Stunde überschreitet. Satz 1 gilt nicht, soweit in den versorgten Räumen auf Grund des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes erhöhte Zuluftvolumenströme er- forderlich sind oder Laständerungen weder messtechnisch noch hinsichtlich des zeitlichen Verlaufes erfassbar sind.
(4) Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen und Armaturen, die zu Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören, erstmalig in Gebäude eingebaut oder ersetzt, ist deren Wärmeaufnahme nach Anlage 5 zu begrenzen.
(5) Werden Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 in Gebäude eingebaut oder Zentralgeräte solcher Anlagen erneuert, müssen diese mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein, die mindestens der Klassifizierung H3 nach DIN EN 13053: 2007-11 entspricht. Für die Betriebsstundenzahl sind die Nutzungsrandbedingungen nach DIN V 18599-10: 2011-12 und für den Luftvolumenstrom der Außenluftvolumenstrom maßgebend.
Abschnitt 5

Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

§ 16
Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
(1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt und der Energieausweis oder eine Kopie hiervon

übergeben wird. Die Ausstellung und die Übergabe müssen unverzüglich nach Fertig- stellung des Gebäudes erfolgen. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn unter Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 9

Absatz 2 durchgeführt werden. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 vorzulegen; die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, hat der Verkäufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen; der Verkäufer muss den Energieausweis oder eine Kopie hiervon spätestens unverzüglich dann vorlegen, wenn der potenzielle Käufer ihn hierzu auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Die Sätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.
(3) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter oder nach dem 8. Juli 2015 mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche mit starkem Publikums- verkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat dafür Sorge zu tragen, dass für das Gebäude ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 ausgestellt wird. Der Eigentümer hat den nach Satz 1 ausgestellten Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder nicht überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ist es ausreichend, von einem Energiebedarfsausweis nur die Seiten 1 und 2 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 und von einem Energieverbrauchsausweis nur die Seiten 1 und 3 nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 auszuhängen; anstelle des Aus- hangs eines Energieausweises nach dem Muster der Anlage 7 kann der Aushang auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden.

(4) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter Nutzflä- che mit starkem Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung be- ruht, hat einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle aus- zuhängen, sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf
Baudenkmäler sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden.

§ 16a

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

(1) Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflicht- angaben enthält:

1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsaus- weis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,

2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergiever- brauchs für das Gebäude,

3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des

Gebäudes,

4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr und

5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

Bei Nichtwohngebäuden ist bei Energiebedarfs- und bei Energieverbrauchsausweisen als Pflichtangabe nach Satz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergiever- brauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Lea- singgeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing ei- nes Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.

(3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung] ausgestellt worden

sind, und bei Energieausweisen nach § 29 Absatz 1 sind die Pflichten der Absätze 1 und

2 nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und 3 zu erfüllen.

§ 17
Grundsätze des Energieausweises
(1) Der Aussteller hat Energieausweise nach § 16 auf der Grundlage des berechneten Ener- giebedarfs (Energiebedarfsausweis) oder des erfassten Energieverbrauchs (Energiever- brauchsausweis) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 18 und 19 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.
(2) Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16 Absatz 1 nur auf der Grundlage des
Energiebedarfs ausgestellt werden. In den Fällen des § 16 Absatz 2 sind ab dem 1. Oktober
2008 Energieausweise für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des Energie- bedarfs auszustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Wohngebäude
1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) eingehalten hat oder
2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungs- niveau gebracht worden ist.
Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentümer nach Absatz 5 angewendet werden.
(3) Energieausweise werden für Gebäude ausgestellt. Sie sind für Teile von Gebäuden aus- zustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 22 getrennt zu behandeln sind.
(4) Energieausweise einschließlich Modernisierungsempfehlungen müssen nach Inhalt und Aufbau den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und mindestens die dort für die jeweilige Ausweisart geforderten, nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben enthalten. Zusätzliche, nicht personenbezogene Angaben können beigefügt werden. Energieausweise sind vom Aussteller unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu un- terschreiben. Vor Übergabe des neu ausgestellten Energieausweises an den Eigentümer hat der Aussteller die nach § 26c Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen. Hat bei elektronischer Antragstellung die nach § 26c zuständige Registrierstelle bis zum Ablauf von drei Arbeitstagen nach Antragstellung und in sonstigen Fällen der Antragstel- lung bis zum Ablauf von sieben Arbeitstagen nach Antragstellung keine Registrier- nummer zugeteilt, sind statt der Registriernummer die Wörter „Registriernummer wurde beantragt am“ und das Datum der Antragstellung bei der Registrierstelle einzu- tragen (vorläufiger Energieausweis). Unverzüglich nach Erhalt der Registriernummer hat der Aussteller dem Eigentümer eine Ausfertigung des Energieausweises mit der ein- getragenen Registriernummer zu übermitteln. Nach Zugang des vervollständigten Energieausweises beim Eigentümer verliert der vorläufige Energieausweis seine Gültig- keit. Die Modernisierungsempfehlungen nach § 20 sind Bestandteil der Energieausweise nach den Mustern in den Anlagen 6 und 7.

(5) Der Eigentümer kann die zur Ausstellung des Energieausweises nach § 18 Absatz 1 Satz
1 oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit den Anlagen 1, 2 und 3 Nummer 8 oder nach § 19
Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 oder 5 und Absatz 3 Satz 1 erforderlichen Daten be- reitstellen. Der Eigentümer muss dafür Sorge tragen, dass die von ihm nach Satz 1 bereitge- stellten Daten richtig sind. Der Aussteller darf die vom Eigentümer bereitgestellten Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, soweit begründeter Anlass zu Zweifeln an deren Richtigkeit besteht. Soweit der Aussteller des Energieausweises die Daten selbst ermittelt hat, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(6) Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Unabhän- gig davon verlieren Energieausweise ihre Gültigkeit, wenn nach § 16 Absatz 1 ein neuer Energieausweis erforderlich wird.
§ 18
Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs
(1) Werden Energieausweise für zu errichtende Gebäude auf der Grundlage des berech- neten Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 3 bis 5 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist. In den Fällen des § 3 Absatz 5 Satz 3 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den Bekanntmachungen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvari- ante zugewiesen sind.
(2) Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des berechneten
Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 9 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist.
§ 19
Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs
(1) Werden Energieausweise für bestehende Gebäude auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs ausgestellt, sind der witterungsbereinigte Endenergie– und Primärener- gieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu berechnen. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit ihre Angabe für Energieverbrauchswerte in den Mustern der Anlagen 6, 7 und 9 vorgesehen ist. Die Bestimmungen des § 9 Absatz 2 Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Bei Wohngebäuden ist der Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasserberei- tung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche an- zugeben. Ist im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in Wohngebäuden der hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Im Fall der Kühlung von Raumluft in Wohngebäuden ist der für Heizung und Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 6 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlte Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Ist die Gebäudenutzfläche nicht bekannt, kann sie bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäuden mit dem
1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden. Bei Nichtwohngebäuden ist der Endener- gieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuch- tung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche anzu- geben. Der Endenergieverbrauch für Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach Anlage 1 Nummer 2.1.1 Satz 2 bis 7 errechnet.
(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind
1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung für das gesamte Gebäude,
2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder
3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2
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zu verwenden; dabei sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste vorliegende Abrechnungsperio- de einschließt. Bei der Ermittlung nach Satz 1 sind längere Leerstände rechnerisch angemes- sen zu berücksichtigen. Der maßgebliche Energieverbrauch ist der durchschnittliche Ver- brauch in dem zugrunde gelegten Zeitraum. Für die Witterungsbereinigung des Endenergie- verbrauchs und die angemessene rechnerische Berücksichtigung längerer Leerstände sowie die Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des ermittelten Endenergieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfah- ren anzuwenden. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit bei der Ermittlung des Energieverbrauchs Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bun- desministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
(4) Als Vergleichswerte für den Energieverbrauch eines Nichtwohngebäudes sind in den Energieausweis die Werte einzutragen, die jeweils vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
§ 20
Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
Der Aussteller des Energieausweises hat dem Eigentümer im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, solche Maßnahmen sind nicht möglich. Die Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Ver- ordnung. In den Modernisierungsempfehlungen kann ergänzend auf weiterführende Hin- weise in Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder in Ver- öffentlichungen von ihnen beauftragter Dritter Bezug genommen werden. Die Bestimmun- gen des § 9 Absatz 2 Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzu-
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wenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies im Ener- gieausweis zu vermerken.
§ 21
Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude
(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Absatz 2 bis

4 sind nur berechtigt

1. Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss in
a) den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäude- ausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Aus- bildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,
2. Personen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a im Bereich Architektur der Fachrichtung
Innenarchitektur,
3. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Ge- werbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke die- ser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, eine solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben,
4. staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserberei- tungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst,
5. Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäuden berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechti- gung,
wenn sie mit Ausnahme der in Nummer 5 genannten Personen mindestens eine der in Absatz
2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Ausstellungsberechtigung nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2 bezieht sich nur auf Energieausweise für bestehende Wohn- gebäude. Für Personen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist die Ausstellungsberechti- gung auf bestehende Wohngebäude beschränkt, wenn sich ihre Fortbildung im Sinne
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des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe b auf Wohngebäude beschränkt hat und keine an- dere Voraussetzung des Absatzes 2 erfüllt ist.

(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ist
1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbe- reichen des Hochbaus,
2. eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens, die
a) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 den wesentlichen Inhalten der Anlage 11,
b) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 den wesentlichen Inhalten der An- lage 11 Nummer 1 und 2
entspricht, oder
3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im Be- reich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.
(3) § 12 Absatz 5 Satz 3 ist auf Ausbildungen im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzu- wenden.
Abschnitt 6

Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten

§ 22
Gemischt genutzte Gebäude
(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäude- technischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.
(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen
Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.
(3) Für die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen gilt in
Fällen der Absätze 1 und 2 Anlage 1 Nummer 2.6 Satz 1 entsprechend.
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§ 23
Regeln der Technik
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Bekanntmachung im Bun- desanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen über anerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung auf solche Regeln Bezug genommen wird.
(2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Türkei, wenn ihre Einhaltung das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wärmeschutz dauerhaft gewährleistet.
(3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieser Verordnung auf Grund anerkannter Regeln der Technik nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen oder wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise für eine anderweitige Bewertung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Baustoffe, Bauteile und Anlagen,
1. soweit für sie die Bewertung auch im Hinblick auf die Anforderungen zur Energieein- sparung im Sinne dieser Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie
89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) oder durch nationale Rechtsvor- schriften zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleistet wird, erforderliche CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und nach den genannten Vorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften eingehalten werden, oder
2. bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bau- produkten auch die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt wird.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundes- ministerium für Wirtschaft und Technologie oder in deren Auftrag Dritte können Bekannt- machungen nach dieser Verordnung neben der Bekanntmachung im Bundesanzeiger auch kostenfrei in das Internet einstellen.
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(5) Verweisen die nach dieser Verordnung anzuwendenden datierten technischen Regeln auf undatierte technische Regeln, sind diese in der Fassung anzuwenden, die dem Stand zum Zeitpunkt der Herausgabe der datierten technischen Regel entspricht.
§ 24
Ausnahmen
(1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung die Substanz oder das Erscheinungsbild be- einträchtigen oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden.
(2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu.
§ 25
Befreiungen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Auf- wendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäu- de innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.

(2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5 nicht anzuwenden.

§ 26
Verantwortliche
(1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Bauherr verantwortlich, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist.
(2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Er- richtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.
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§ 26a
Private Nachweise
(1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten
1. zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1,
2. zur Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 10 Absatz 3, auch in Verbin- dung mit Absatz 4, oder
3. zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von Heizkesseln und sonstigen Wärme- erzeugersystemen nach § 13, Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen nach
§ 14 oder Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 15
durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu be- stätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforde- rungen dieser Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung).
(2) Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der Pflichten aus den in Absatz 1 ge- nannten Vorschriften nachgewiesen. Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer min- destens fünf Jahre aufzubewahren. Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
§ 26b
Aufgaben des bevollmächtigtenBezirksschornsteinfegers
(1) Bei heizungstechnischen Anlagen prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Beliehener im Rahmen der Feuerstättenschau, ob
1. Heizkessel, die nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, außer Betrieb ge- nommen werden mussten, weiterhin betrieben werden und
2. Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die nach § 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind.
(2) Bei heizungstechnischen Anlagen, die in bestehende Gebäude eingebaut werden, prüft der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Abnahme der Anlage oder, wenn eine solche Abnahme nicht vorgesehen ist, als Beliehe- ner im Rahmen der ersten Feuerstättenschau nach dem Einbau außerdem, ob
1. die Anforderungen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind,

2. Zentralheizungen mit einer zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Ver- ringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektri- scher Antriebe nach § 14 Absatz 1 ausgestattet sind,

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3. Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit Vorrichtungen zur selbsttätigen Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme nach § 14 Absatz 3 ausgestattet sind,

4. bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 14 Absatz 5 begrenzt ist.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften schriftlich auf diese Pflichten hin und setzt eine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung. Werden die Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt, unterrichtet der bevollmächtigte Bezirksschorn- steinfeger unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(4) Die Erfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften kann durch Vorlage der Unternehmererklärungen gegenüber dem bevollmächtigten Bezirks- schornsteinfeger nachgewiesen werden. Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.
(5) Eine Prüfung nach Absatz 1 findet nicht statt, soweit eine vergleichbare Prüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bereits auf der Grundlage von Landesrecht für die jeweilige heizungstechnische Anlage vor dem 1. Oktober 2009 erfolgt ist.

§ 26c

Registriernummern

(1) Wer einen Inspektionsbericht nach § 12 oder einen Energieausweis nach § 17 aus- stellt, hat für diesen Bericht oder für diesen Energieausweis bei der zuständigen Behör- de (Registrierstelle) eine Registriernummer zu beantragen. Der Antrag ist grundsätzlich elektronisch zu stellen. Eine Antragstellung in Papierform ist zulässig, soweit die elekt- ronische Antragstellung für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde. Bei der Antragstellung sind Name und Anschrift der nach Satz 1 antragstellenden Person, das Bundesland und die Postleitzahl der Belegenheit des Gebäudes, das Ausstellungsda- tum des Inspektionsberichts oder des Energieausweises anzugeben sowie

1. in Fällen des § 12 die Nennleistung der inspizierten Klimaanlage,

2. in Fällen des § 17

a) die Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energiever- brauchsausweis und

b) die Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder beste- hendes Gebäude.

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(2) Die Registrierstelle teilt dem Antragsteller für jeden neu ausgestellten Inspektions- bericht oder Energieausweis eine Registriernummer zu. Die Registriernummer ist un- verzüglich nach Antragstellung zu erteilen.

§ 26d Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

(1) Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte über Kli- maanlagen nach § 12 und Energieausweise nach § 17 nach Maßgabe der folgenden Ab- sätze einer Stichprobenkontrolle.

(2) Die Stichproben müssen jeweils einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und neu ausgestellten Inspekti- onsberichte über Klimaanlagen erfassen.

(3) Die Kontrollstelle kann bei der Registrierstelle Registriernummern und dort vor- liegende Angaben nach § 26c Absatz 1 zu neu ausgestellten Energieausweisen und In- spektionsberichten über im jeweiligen Land belegene Gebäude und Klimaanlagen erhe- ben, speichern und nutzen, soweit dies für die Vorbereitung der Durchführung der Stichprobenkontrollen erforderlich ist. Nach dem Abschluss der Stichprobenkontrolle hat die Kontrollstelle die Daten nach Satz 1 jeweils im Einzelfall unverzüglich zu lö- schen. Kommt es auf Grund der Stichprobenkontrolle zur Einleitung eines Bußgeldver- fahrens gegen den Ausweisaussteller nach § 27 Absatz 2 Nummer 7, 8 oder 9 oder Ab- satz 3 Nummer 1 oder 3 oder gegen die inspizierende Person nach § 27 Absatz 2 Num- mer 2 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3, so sind abweichend von Satz 2 die Daten nach Satz 1, soweit diese im Rahmen des Bußgeldverfahrens erforderlich sind, erst nach des- sen rechtskräftigem Abschluss jeweils im Einzelfall unverzüglich zu löschen.

(4) Die gezogene Stichprobe von Energieausweisen wird von der Kontrollstelle auf der

Grundlage der nachstehenden Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen überprüft:

1. Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energie- ausweises verwendet wurden, und der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse;

2. Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten und Überprüfung der im Energieausweis an- gegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfehlun- gen;

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3. vollständige Prüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energie- ausweises verwendet wurden, vollständige Überprüfung der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der abgegebenen Modernisierungsempfeh- lungen und, falls dies insbesondere auf Grund des Einverständnisses des Eigentü- mers des Gebäudes möglich ist, Inaugenscheinnahme des Gebäudes zur Prüfung der Übereinstimmung zwischen den im Energieausweis angegebenen Spezifikatio- nen mit dem Gebäude, für das der Energieausweis erstellt wurde.

Wird im Rahmen der Stichprobe ein Energieausweis gezogen, der bereits auf der Grundlage von Landesrecht einer zumindest gleichwertigen Überprüfung unterzogen wurde, findet keine erneute Überprüfung statt. Die auf der Grundlage von Landesrecht bereits durchgeführte Überprüfung gilt als Überprüfung im Sinne derjenigen Option nach Satz 1, der sie gleichwertig ist.

(5) Aussteller von Energieausweisen sind verpflichtet, Kopien der von ihnen ausge- stellten Energieausweise und der zu deren Ausstellung verwendeten Daten und Unterla- gen zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum des jeweiligen Energieausweises aufzube- wahren.

(6) Die Kontrollstelle kann zur Durchführung der Überprüfung nach Absatz 4 in Ver- bindung mit Absatz 1 vom jeweiligen Aussteller die Übermittlung einer Kopie des Ener- gieausweises und die zu dessen Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen verlan- gen. Der Aussteller ist verpflichtet, dem Verlangen der Kontrollbehörde zu entsprechen. Der Energieausweis sowie die Daten und Unterlagen sind der Kontrollstelle grundsätz- lich in elektronischer Form zu übermitteln. Eine Übermittlung in Papierform ist zuläs- sig, soweit die elektronische Übermittlung für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeuten würde. Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes darf die Kontrollstelle nur verlangen, soweit dies zur Durchführung der Überprüfung im Einzel- fall erforderlich ist; werden die im ersten Halbsatz genannten Angaben von der Kon- trollstelle nicht verlangt, hat der Aussteller Angaben zum Eigentümer und zur Adresse des Gebäudes in der Kopie des Energieausweises sowie in den zu dessen Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen vor der Übermittlung unkenntlich zu machen. Im Fall der Übermittlung von Angaben nach Satz 5 erster Halbsatz in Verbindung mit Satz 2 hat der Aussteller des Energieausweises den Eigentümer des Gebäudes hierüber unverzüglich zu informieren.

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(7) Die vom Aussteller nach Absatz 6 übermittelten Kopien von Energieausweisen, Daten und Unterlagen dürfen, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, von der Kontrollstelle nur für die Durchführung der Stichprobenkontrollen und hieraus resul- tierender Bußgeldverfahren gegen den Ausweisaussteller nach § 27 Absatz 2 Nummer 7,

8 oder 9 oder Absatz 3 Nummer 1 oder 3 erhoben, gespeichert und genutzt werden, so- weit dies im Einzelfall jeweils erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Kopien, Daten und Unterlagen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies zur Durchführung der Stichprobenkontrollen und der Bußgeldverfahren im Einzelfall erforderlich ist. Sie sind nach Durchführung der Stichprobenkontrollen und bei Einleitung von Bußgeldverfah- ren nach deren rechtskräftigem Abschluss jeweils im Einzelfall unverzüglich zu löschen. Im Übrigen bleiben die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder sowie andere Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz personenbezogener Daten unbe- rührt.

(8) Die Absätze 5 bis 7 sind auf die Durchführung der Stichprobenkontrolle von In- spektionsberichten über Klimaanlagen entsprechend anzuwenden.

§ 26e

Nicht personenbezogene Auswertung von Daten

(1) Die Kontrollstelle kann den nicht personenbezogenen Anteil der Daten, die sie im Rahmen des § 26d Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 6 Satz 1 bis 4 und Absatz 8 erhoben und gespeichert hat, unbefristet zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energie- einsparung auswerten.

(2) Die Auswertung kann sich bei Energieausweisen insbesondere auf folgende Merk- male beziehen:

1. Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis,

2. Anlass der Ausstellung des Energieausweises nach § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1

Satz 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1,

3. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Ge- bäude,

4. Gebäudeeigenschaften wie die Eigenschaften der wärmeübertragendenden Umfas- sungsfläche und die Art der heizungs-, kühl- und raumlufttechnischen Anlagen- technik sowie der Warmwasserversorgung, bei Nichtwohngebäuden auch die Art der Nutzung und die Zonierung,

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5. Werte des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs sowie des Primärenergiebedarfs o- der -verbrauchs für das Gebäude,

6. wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,

7. Einsatz erneuerbarer Energien und

8. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes ohne Angabe des Ortes, der

Straße und der Hausnummer.

(3) Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen insbeson- dere auf folgende Merkmale beziehen:

1. Nennleistung der inspizierten Klimaanlage,

2. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und

3. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der

Straße und der Hausnummer.

§ 26f

Erfahrungsberichte der Länder

Die Länder berichten der Bundesregierung erstmals zum 1. März 2017, danach alle drei Jahre, über die wesentlichen Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen nach § 26d. Die Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.

§ 27
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 3 Absatz 1 ein Wohngebäude nicht richtig errichtet,
2. entgegen § 4 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht richtig errichtet,
3. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Änderungen ausführt,
4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3 einen Heizkessel weiter betreibt,

5. entgegen § 10 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Leitung oder eine dort genannte Armatur gedämmt ist,

6. entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Geschoss-

decke gedämmt ist,

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7. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Heizkessel einbaut oder aufstellt,

8. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 eine Zentralheizung, eine heizungstechnische Anlage oder eine Umwälzpumpe nicht oder nicht rechtzeitig ausstat- tet oder

9. entgegen § 14 Absatz 5 die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- oder Warmwasser- leitungen oder Armaturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Energieeinsparungsge- setzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 12 Absatz 1 eine Inspektion nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

2. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 eine Inspektion durchführt,

3. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine

Kopie hiervon übergeben wird,

4. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2 zweiter Halbsatz, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

5. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, einen Energieaus- weis oder eine Kopie hiervon nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über- gibt,

6. entgegen § 16a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht sicherstellt, dass in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthalten sind,

7. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, nicht dafür Sorge trägt,

dass die bereitgestellten Daten richtig sind,

8. entgegen § 17 Absatz 5 Satz 3 bereitgestellte Daten seinen Berechnungen zugrunde legt oder

9. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 einen Energieausweis ausstellt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 12 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4 oder § 17 Absatz 4 Satz 4 oder Satz 5 die zugeteilte Registriernummer oder das Datum der Antragstellung nicht, nicht rich- tig oder nicht rechtzeitig einträgt,

2. entgegen § 26a Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor- nimmt oder

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3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 26d Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, zuwiderhandelt.

Abschnitt 7

Schlussvorschriften

§ 28
Allgemeine Übergangsvorschriften
(1) Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt der Bauan- tragstellung oder der Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungs- rechts der Gemeinde zur Kenntnis zu geben sind, ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe gegenüber der zuständigen Behörde geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt des Beginns der Bauaus- führung geltenden Fassung anzuwenden.

(3a) Wird nach dem … [einsetzen: Tag vor dem Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3

Abs. 1 dieser Verordnung] ein Energieausweis gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 oder 3 für ein Gebäude ausgestellt, auf das nach den Absätzen 1 bis 3 eine vor dem … [einsetzen: Da- tum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung] geltende Fassung dieser Verordnung anzuwenden ist, ist in der Kopfzeile zumindest der ersten Seite des Ener- gieausweises in geeigneter Form die angewandte Fassung dieser Verordnung anzugeben.

(4) Auf Verlangen des Bauherrn ist abweichend von Absatz 1 das neue Recht anzuwenden, wenn über den Bauantrag oder nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.
§ 29
Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller

(1) Energiebedarfsausweise für Wohngebäude, die nach Fassungen der Energieein- sparverordnung, die vor dem 1. Oktober 2007 gegolten haben, ausgestellt worden sind, gelten als Energieausweise im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 sowie

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des § 16a; sie sind ab dem Tag der Ausstellung zehn Jahre gültig. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellt worden sind

1. von Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung von Dritten nach einheitlichen Regeln, wenn sie Angaben zum Endenergiebedarf oder -verbrauch enthalten, die auch die Warmwasserbereitung und bei Nichtwohngebäuden darüber hinaus die Kühlung und eingebaute Beleuchtung berücksichtigen, und wenn die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes angegeben sind, oder
2. in Anwendung der in dem von der Bundesregierung am 25. April 2007 beschlossenen Entwurf dieser Verordnung (Bundesrats-Drucksache 282/07) enthaltenen Bestimmun- gen.

Energieausweise, die vor dem 1. Oktober 2007 ausgestellt worden sind und nicht von Satz 1 oder Satz 2 erfasst werden, sind von der Fortgeltung im Sinne des Satzes 1 ausge- schlossen; sie können bis zu sechs Monate nach dem … [einsetzen: Tag vor dem Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung] für Zwecke des § 16 Ab- satz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 verwendet werden.

(2) § 16a ist auf Energieausweise, die nach dem 30. September 2007 und vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung] ausge- stellt worden sind, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangabe nach

§ 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist in Immobilienanzeigen anzugeben:

1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude der Wert des Endenergiebedarfs, der auf Seite 2 des Energieausweises gemäß dem Muster nach Anlage 6 angegeben ist;

2. bei Energieverbrauchsausweisen für Wohngebäude der Energieverbrauchskenn- wert, der auf Seite 3 des Energieausweises gemäß dem Muster nach Anlage 6 an- gegeben ist; ist im Energieverbrauchskennwert der Energieverbrauch für Warm- wasser nicht enthalten, so ist der Energieverbrauchskennwert um eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche zu erhö- hen;

3. bei Energiebedarfsausweisen für Nichtwohngebäude der Gesamtwert des End- energiebedarfs, der Seite 2 des Energieausweises gemäß dem Muster nach Anlage

7 zu entnehmen ist;

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4. bei Energieverbrauchsausweisen für Nichtwohngebäude sowohl der Heizenergie- verbrauchs- als auch der Stromverbrauchskennwert, die Seite 3 des Energieaus- weises gemäß dem Muster nach Anlage 7 zu entnehmen sind.

Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend auf Energieausweise nach Absatz 1 Satz 2 Nummer

2 anzuwenden. Bei Energieausweisen für Wohngebäude nach Satz 1 und nach Absatz 1

Satz 2 Nummer 2, bei denen noch keine Energieeffizienzklasse angegeben ist, darf diese freiwillig angegeben werden, wobei sich die Klasseneinteilung gemäß Anlage 10 aus dem Endenergiebedarf oder dem Endenergieverbrauch des Gebäudes ergibt. Das Bundesmi- nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für Energieausweise nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Arbeitshilfen zu den Pflichtangaben in Immobi- lienanzeigen im Bundesanzeiger bekannt machen.

(3) § 16a ist auf Energieausweise nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 mit folgenden

Maßgaben anzuwenden. Als Pflichtangaben nach § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und

3 sind in Immobilienanzeigen anzugeben:

1. bei Energiebedarfsausweisen für Wohngebäude nach Absatz 1 Satz 1, jeweils ge- mäß dem Muster A des Anhangs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 13 der Energieeinsparverordnung in der Fassung vom 7. März 2002 (BAnz. S. 4865), geändert durch Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2004 (BAnz. S. 23 804),

a) der Wert des Endenergiebedarfs, der sich aus der Addition der Werte des En- denergiebedarfs für die einzelnen Energieträger ergibt, und

b) die Art der Beheizung;

2. bei Energieausweisen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der im Energieausweis an- gegebene Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch und die dort angegebenen wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes.

Bei Energieausweisen für Wohngebäude nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 2 Nummer

2, bei denen noch keine Energieeffizienzklasse angegeben ist, darf diese freiwillig ange- geben werden, wobei sich die Klasseneinteilung gemäß Anlage 10 aus dem Endenergie- bedarf oder dem Endenergieverbrauch des Gebäudes ergibt. Absatz 2 Satz 5 ist entspre- chend anzuwenden.

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(3a) In den Fällen des § 16 Absatz 2 sind begleitende Modernisierungsempfehlungen zu noch geltenden Energieausweisen, die nach Maßgabe der am 1. Oktober 2007 oder am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Fassung der Energieeinsparverordnung ausgestellt worden sind, dem potenziellen Käufer oder Mieter zusammen mit dem Energieausweis vorzulegen und dem Käufer oder neuen Mieter mit dem Energieausweis zu übergeben; für die Vorlage und die Übergabe sind im Übrigen die Vorgaben des § 16 Absatz 2 ent- sprechend anzuwenden.

(4) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Ab- satz 2 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die vor dem 25. April 2007 nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom 7. September 2006 (BAnz. S. 6379) als Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert worden sind.
(5) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Ab- satz 2 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine ab- geschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff- Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Perso- nen, die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgrei- chem Abschluss der Weiterbildung.
(6) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 16 Ab- satz 2 sind ergänzend zu § 21 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine ab- geschlossene Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks verfügt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.
§ 30

Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von

Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik

Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Aufgabenübertragung nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik vorläufig die Aufga- ben des Landesvollzugs als Registrierstelle nach § 26c und als Kontrollstelle nach § 26d wahr. Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 26d Absatz 4

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Nummer 1 und 2 geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können. Die Sätze 1 und 2 sind längstens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung anzuwenden.

§ 31
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
41

Anlage 1 (zu den §§ 3 und 9) Anforderungen an Wohngebäude

1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissi- onswärmeverlusts für zu errichtende Wohngebäude (zu § 3 Absatz 1 und 2)

1.1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs
Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes ist der auf die Gebäudenutzfläche bezogene, nach einem der in Nr. 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Ge- ometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Wohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht.
Soweit in dem zu errichtenden Wohngebäude eine elektrische Warmwasserbereitung ausgeführt wird, darf diese bis zum 31. Dezember 2015 anstelle von Tabelle 1 Zeile 6 als wohnungszentrale Anlage ohne Speicher gemäß den in Tabelle 5.1-3 der DIN V
4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2012-07, gegebenen Randbedingungen berück- sichtigt werden. Der sich daraus ergebende Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs ist in Fällen des Satzes 2 um 10,0 kWh/(m²⋅a) zu verringern; dies gilt nicht bei Durch- führung von Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer VII.1 und 2 der Anlage des Erneuerbare-Energien- Wärmegesetzes.

Tabelle 1

Ausführung des Referenzgebäudes

Zeile Bauteile/Systeme Referenzausführung/Wert (Maßeinheit)
Zeile Bauteile/Systeme Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 3)
1.0 Der nach einem der in Nummer 2.1 angegebenen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach den Zeilen 1.1 bis 8 ist für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. § 28 bleibt unberührt.
1.1 Außenwand (einschließ-lich Einbauten, wie Roll- ladenkästen), Geschossde- cke gegen Außenluft Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,28 W/(m²⋅K)
1.2 Außenwand gegen Erd-reich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheiz- ten Räumen Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,35 W/(m²⋅K)
1.3 Dach, oberste Geschoss-decke, Wände zu Abseiten Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,20 W/(m²⋅K)
1.4 Fenster, Fenstertüren Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,3 W/(m²⋅K)

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Zeile Bauteile/Systeme Referenzausführung/Wert (Maßeinheit)
Zeile Bauteile/Systeme Eigenschaft (zu Zeilen 1.1 bis 3)
Zeile Bauteile/Systeme Gesamtenergiedurchlassgradder Verglasung g┴ = 0,60
1.5 Dachflächenfenster Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,4 W/(m²⋅K)
1.5 Dachflächenfenster Gesamtenergiedurchlassgradder Verglasung g┴ = 0,60
1.6 Lichtkuppeln Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m²⋅K)
1.6 Lichtkuppeln Gesamtenergiedurchlassgradder Verglasung g┴ = 0,64
1.7 Außentüren Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,8 W/(m²⋅K)
2 Bauteile nach den Zeilen1.1 bis 1.7 Wärmebrückenzuschlag ΔUWB = 0,05 W/(m²⋅K)
3 Luftdichtheit der Gebäude-hülle Bemessungswert n50 Bei Berechnung nach• DIN V 4108-6: 2003-06: mitDichtheitsprüfung• DIN V 18599-2: 2011-12: nachKategorie I *
4 Sonnenschutzvorrichtung keine im Rahmen der Nachweise nach Nummer 2.1.1 oder 2.1.2anzurechnende Sonnenschutzvorrichtung
5 Heizungsanlage • Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert), Heizöl EL, Aufstellung:- für Gebäude bis zu 500 m² Gebäudenutzfläche innerhalb der thermischen Hülle- für Gebäude mit mehr als 500 m² Gebäudenutzfläche außerhalb der thermischen Hülle• Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem inner- halb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegendeStränge und Anbindeleitungen, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.3-2, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp konstant), Rohrnetz hydraulisch abgeglichen• Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Anordnung an normaler Außenwand, Thermostatventile mit Proportionalbereich1 K
6 Anlage zur Warmwasser-bereitung • zentrale Warmwasserbereitung• gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Zeile 5• bei Berechnung nach Nummer 2.1.1:Solaranlage mit Flachkollektor sowie Speicher ausgelegt gemäßDIN V 18599-8: 2011-12 Tabelle 15• bei Berechnung nach Nummer 2.1.2:Solaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen Trinkwasser- erwärmung entsprechend den Vorgaben nach DIN V 4701-10:2003-08 Tabelle 5.1-10 mit Speicher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie Wärmeerzeuger,- kleine Solaranlage bei AN ≤ 500 m² (bivalenter Solarspeicher)- große Solaranlage bei AN > 500 m²• Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungs- fläche, innen liegende Stränge, gemeinsame Installationswand, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle5.1-2 mit Zirkulation
7 Kühlung keine Kühlung
8 Lüftung zentrale Abluftanlage, bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator

* Die Angaben nach Anlage 4 zum Überprüfungsverfahren für die Dichtheit bleiben unberührt.

43
1.2 Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts

Ab dem 1. Januar 2016 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfas- sungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohnge- bäudes das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschreiten. Die jeweiligen Höchstwerte der Tabelle 2 dürfen dabei nicht überschritten werden. § 28 bleibt unberührt.

Tabelle 2

Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts

Zeile Gebäudetyp Höchstwert des spezifischenTransmissionswärmeverlusts
1 FreistehendesWohngebäude mit AN ≤ 350m² H′ = 0,40 W/(m2·K)T
1 FreistehendesWohngebäude mit AN > 350m² H′ = 0,50 W/(m2·K)T
2 Einseitig angebautes Wohngebäude * H′ = 0,45 W/(m2·K)T
3 Alle anderen Wohngebäude H′ = 0,65 W/(m2·K)T
4 Erweiterungen und Ausbauten von Wohnge- bäuden gemäß § 9 Absatz 5 H′ = 0,65 W/(m2·K)T

* Einseitig angebaut ist ein Wohngebäude, wenn von den vertikalen Flächen dieses Gebäu- des, die nach einer Himmelsrichtung weisen, ein Anteil von 80 Prozent oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder an ein Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzt.

1.3 Definition der Bezugsgrößen
1.3.1 Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Wohngebäudes in m² ist nach den in DIN V 18599-1: 2011-12 Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln so festzule- gen, dass sie alle beheizten und gekühlten Räume einschließt. Für alle umschlosse- nen Räume sind dabei gleiche, den Vorgaben der Nummer 2.1.1 oder 2.1.2 entspre- chende Nutzungsrandbedingungen anzunehmen (Ein-Zonen-Modell).
1.3.2 Das beheizte Gebäudevolumen Ve in m³ ist das Volumen, das von der nach Nr. 1.3.1 ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird.
1.3.3 Die Gebäudenutzfläche AN in m² wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt:
A N = 0,32 m
⋅ Ve
44

mit AN Gebäudenutzfläche in m²
Ve beheiztes Gebäudevolumen in m³.

Beträgt die durchschnittliche Geschosshöhe hG eines Wohngebäudes, gemessen von der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Ge- schosses, mehr als 3 m oder weniger als 2,5 m, so ist die Gebäudenutzfläche AN abwei-
chend von Satz 1 wie folgt zu ermitteln:
 1 −1 

A N = 
 h G
− 0,04 m
 ⋅ Ve

mit AN Gebäudenutzfläche in m²
hG Geschossdeckenhöhe in m
Ve beheiztes Gebäudevolumen in m³.

2 Berechnungsverfahren für Wohngebäude (zu § 3 Absatz 3, § 9 Absatz 2 und 5)

2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp ist nach DIN V 18599: 2011-12, berichtigt durch

DIN V 18599-5 Berichtigung 1: 2013-05 und durch DIN V 18599-8 Berichtigung

1: 2013-05, für Wohngebäude zu ermitteln. Als Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1: 2011-12 zu verwenden. Dabei sind für flüssige Biomasse der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil „Heizöl EL“ und für gasförmige Biomasse der Wert für den nicht erneuerbaren Anteil „Erdgas H“ zu verwenden. Für flüssige oder gasförmige Biomasse im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer

4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes kann für den nicht erneuerbaren Anteil der Wert 0,5 verwendet werden, wenn die flüssige oder gasförmige Biomasse im unmittel- baren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird. Satz 4 ist entspre- chend auf Gebäude anzuwenden, die im räumlichen Zusammenhang zueinander stehen und unmittelbar gemeinsam mit flüssiger oder gasförmiger Biomasse im Sinne des § 2
Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes versorgt werden. Für elektrischen Strom ist abweichend von Satz 2 als Primärenergiefaktor für den nicht er- neuerbaren Anteil ab dem 1. Januar 2016 der Wert 1,8 zu verwenden; für den durch Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten und nach Abzug des Eigenbedarfs in das Verbundnetz eingespeisten Strom gilt unbeschadet des ersten Halbsatzes der dafür in DIN V 18599-1: 2011-12 angegebene Wert von 2,8. Wird als Wärmeerzeu-
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ger eine zum Gebäude gehörige Anlage mit Kraft-Wärme-Kopplung genutzt, so ist für deren Berechnung DIN V 18599-9: 2011-12 Abschnitt 5.1.7 Verfahren B zu verwenden. Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzwohn- gebäudes und des Wohngebäudes sind die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden. Abweichend von DIN V 18599-1: 2011-12 sind bei der Berechnung des Endenergiebedarfs diejenigen Anteile gleich „Null“ zu setzen, die durch in unmit- telbarem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude gewonnene solare Strahlungs- energie sowie Umgebungswärme und Umgebungskälte gedeckt werden.

Tabelle 3

Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs

Zeile Kenngröße Randbedingungen
1 VerschattungsfaktorFS FS = 0,9soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksichtigtwerden.
2 Solare Wärmegewin- ne über opake Bauteile – Emissionsgrad der Außenfläche für Wärmestrahlung: ε = 0,8- Strahlungsabsorptionsgrad an opaken Oberflächen: α = 0,5 für dunkle Dächer kann abweichend α = 0,8 angenommen werden.
3 Gebäudeautomation – Summand ΔθEMS: Klasse C- Faktor adaptiver Betrieb fadapt: Klasse Cjeweils nach DIN V 18599-11: 2011-12
4 Teilbeheizung Für den Faktor aTB (Anteil mitbeheizter Flächen) sind ausschließ- lich die Standardwerte nach DIN V 18599-10: 2011-12 Tabelle 4 zu verwenden.

2.1.2 Alternativ zu Nummer 2.1.1 kann der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Wohngebäude,
die nicht gekühlt werden, nach DIN V 4108-6: 2003-06∗ und DIN V 4701-10: 2003-
08, geändert durch A1: 2012-07, ermittelt werden. Nummer 2.1.1 Satz 2 bis 6 ist ent- sprechend anzuwenden. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres- Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6: 2003-
06* mit den dort in Anhang D.3 genannten Randbedingungen zu ermitteln. Als Refe-

renzklima ist abweichend von DIN V 4108-6: 2003-06* das Klima nach DIN V

18599-10: 2011-12 Abschnitt 7.1 (Region Potsdam) zu verwenden. Zur Berücksichti- gung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise in Abschnitt 4.1 der DIN V 4701-10: 2003-08 zu beachten.

* Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.

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2.1.3 Werden in Wohngebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung weder anerkannte Regeln der Technik noch gemäß § 9
Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorlie- gen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponenten unter Ver- wendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsverfahren nach Nummer 2.1.1 beziehungsweise Nummer 2.1.2 durch dynamisch-thermische Simu- lationsrechnungen ermittelt werden.
2.2 Berücksichtigung der Warmwasserbereitung
Bei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser in der Berechnung des Jah- res-Primärenergiebedarfs wie folgt zu berücksichtigen:
a) Bei der Berechnung gemäß Nr. 2.1.1 ist der Nutzenergiebedarf für Warmwasser nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10: 2011-12 anzusetzen.
b) Bei der Berechnung gemäß Nr. 2.1.2 ist der Nutzwärmebedarf für die Warmwasser- bereitung QW im Sinne von DIN V 4701-10: 2003-08 mit 12,5 kWh/(m²⋅a) anzuset- zen.
2.3 Berechnung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts
Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Trans-
missionswärmeverlust H′T
in W/(m²·K) ist wie folgt zu ermitteln:

H H′T =
A
in W/(m²⋅K)
mit
HT nach DIN V 4108-6: 2003-06* mit den in Anhang D.3 genannten Randbedingun- gen berechneter Transmissionswärmeverlust in W/K;
A wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 in m2.

Die in Nummer 2.1.1 Tabelle 3 angegebenen Randbedingungen sind anzuwenden.

2.4 Beheiztes Luftvolumen
Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Nr. 2.1.1 ist das beheizte
Luftvolumen V in m3 gemäß DIN V 18599-1: 2011-12, bei der Berechnung nach

* Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.

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Nr. 2.1.2 gemäß DIN V 4108-6: 2003-06 Abschnitt 6.2* zu ermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden:
– V = 0,76⋅Ve in m3 bei Wohngebäuden bis zu drei Vollgeschossen
– V = 0,80⋅Ve in m3 in den übrigen Fällen
mit Ve beheiztes Gebäudevolumen nach Nr. 1.3.2 in m3.
2.5 Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden
Werden Gebäude nach Plänen errichtet, die für mehrere Gebäude an verschiedenen Standorten erstellt worden sind, dürfen bei der Berechnung die solaren Gewinne so er- mittelt werden, als wären alle Fenster dieser Gebäude nach Osten oder Westen orien- tiert.
2.6 Aneinandergereihte Bebauung
Bei der Berechnung von aneinandergereihten Gebäuden werden Gebäudetrennwände
a) zwischen Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, als nicht wärmedurchlässig angenom- men und bei der Ermittlung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche A nicht be- rücksichtigt,
b) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fnb nach DIN V 18599-2: 2011-12 oder nach DIN V
4108-6: 2003-06*) gewichtet und
c) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen keine be- heizten Räume im Sinne des § 2 Nummer 4 vorhanden sind, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperaturfaktor Fu = 0,5 gewichtet.
Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, gilt Satz 1 Buchstabe a sinn- gemäß für die Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen. Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig erstellt, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen des § 3 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Abschnitts 5 bleiben unbe- rührt.

* Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.

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2.7 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die An- rechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luft- wechselrate nur zulässig, wenn
a) die Dichtheit des Gebäudes nach Anlage 4 Nr. 2 nachgewiesen wird und b) der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 6 Absatz 2 genügt.
Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüf- tungsanlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den all- gemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen. Lüf- tungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es muss sichergestellt sein, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem be- reitgestellten Wärme genutzt wird.
2.8 Berechnung im Fall gemeinsamer Heizungsanlagen für mehrere Gebäude

Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Wärme aus einer Heizungsanlage versorgt, aus der auch andere Gebäude oder Teile davon Wärme beziehen, ist es abweichend von DIN V 18599: 2011-12 und DIN V 4701-10: 2003-08 zulässig, bei der Berech- nung des zu errichtenden Gebäudes eigene zentrale Einrichtungen der Wärmeer- zeugung (Wärmeerzeuger, Wärmespeicher, zentrale Warmwasserbereitung) anzu- nehmen, die hinsichtlich ihrer Bauart, ihres Baualters und ihrer Betriebsweise den gemeinsam genutzten Einrichtungen entsprechen, hinsichtlich ihrer Größe und Leistung jedoch nur auf das zu berechnende Gebäude ausgelegt sind. Soweit dabei zusätzliche Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen zur Verbindung der ver- sorgten Gebäude verlegt werden, sind deren Wärmeverluste anteilig zu berück- sichtigen.

3 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 3 Absatz 4)

3.1 Grundsätze

3.1.1 Zum Zweck eines ausreichenden baulichen sommerlichen Wärmeschutzes sind die Anforderungen nach DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 8 einzuhalten. Dazu sind ent- weder die Sonneneintragskennwerte nach Abschnitt 8.3 oder die Übertemperatur- Gradstunden nach Abschnitt 8.4 zu begrenzen; es reicht aus, die Berechnungen gemäß Abschnitt 8 Satz 1 der DIN 4108-2: 2013-02 auf die Räume oder Raumbe- reiche zu beschränken, für welche die Berechnung nach Abschnitt 8.3 zu den höchsten Anforderungen führen würde. Auf eine Berechnung darf unter den Vo- raussetzungen des Abschnitts 8.2.2 der DIN 4108-2: 2013-02 verzichtet werden.

3.1.2 Wird bei Wohngebäuden mit Anlagen zur Kühlung die Berechnung nach Ab- schnitt 8.4 durchgeführt, sind bauliche Maßnahmen zum sommerlichen Wärme- schutz gemäß DIN 4108-2: 2013-02 Abschnitt 4.3 insoweit vorzusehen, wie sich die Investitionen für diese baulichen Maßnahmen innerhalb deren üblicher Nutzungs- dauer durch die Einsparung von Energie zur Kühlung erwirtschaften lassen.

3.2 Begrenzung der Sonneneintragskennwerte

3.2.1 Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Absatz 4 sind die in DIN 4108-
2: 2013-02 Abschnitt 8.3.3 festgelegten Werte einzuhalten.
3.2.2 Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Wohngebäudes ist nach dem in DIN
4108-2: 2013-02 Abschnitt 8.3.2 genannten Verfahren zu bestimmen.

3.3 Begrenzung der Übertemperatur-Gradstunden

Ein ausreichender sommerlicher Wärmeschutz nach § 3 Absatz 4 liegt auch vor, wenn mit einem Verfahren (Simulationsrechnung) nach DIN 4108-2: 2013-02 Ab- schnitt 8.4 gezeigt werden kann, dass unter den dort genannten Randbedingungen die für den Standort des Wohngebäudes in Tabelle 9 dieser Norm angegebenen Übertemperatur-Gradstunden nicht überschritten werden.

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Anlage 2 (zu den §§ 4 und 9) Anforderungen an Nichtwohngebäude

1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und der Wärmedurchgangs-

koeffizienten für zu errichtende Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 1 und 2)

1.1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs
1.1.1 Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Nichtwohnge- bäudes ist der auf die Nettogrundfläche bezogene, nach dem in Nr. 2 oder 3 angegebe- nen Verfahren berechnete Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Nicht- wohngebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung den Vorgaben der Tabelle 1 ent- spricht. Die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Berech- nungsverfahren und Randbedingungen muss beim Referenzgebäude mit der des zu er- richtenden Gebäudes übereinstimmen; bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagen- technischen Ausstattung und der Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden Gebäudes bedingt sind.
1.1.2 Die Ausführungen zu den Zeilen 1.13 bis 8 der Tabelle 1 sind beim Referenzgebäude nur insoweit und in der Art zu berücksichtigen, wie beim Gebäude ausgeführt. Die de- zentrale Ausführung des Warmwassersystems (Zeile 4.2 der Tabelle 1) darf darüber hin- aus nur für solche Gebäudezonen berücksichtigt werden, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh/(m²·d) aufweisen. Auf Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt wer- den, ist Zeile 1.0 der Tabelle 1 nicht anzuwenden.
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Tabelle 1

Ausführung des Referenzgebäudes

Zeile Bauteile/Systeme Eigenschaft(zu Zeilen 1.1 bis 1.13) Referenzausführung/Wert(Maßeinheit)
Raum-Solltempe-raturen im Heizfall≥ 19 °C Raum-Solltempe- raturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C
1.0 Der nach einem der in Nummer 2 oder in Nummer 3 angegebenen Verfahren berechnete Jahres- Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach den Zeilen 1.1 bis 8 ist für Neubauvorhaben ab dem1. Januar 2016 mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. § 28 bleibt unberührt.
1.1 Außenwand (ein- schließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,28 W/(m²⋅K) U = 0,35 W/(m²⋅K)
1.2 Vorhangfassade(siehe auch Zeile 1.14) Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,4 W/(m²⋅K) U = 1,9 W/(m²⋅K)
1.2 Vorhangfassade(siehe auch Zeile 1.14) Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g⊥ = 0,48 g⊥ = 0,60
1.2 Vorhangfassade(siehe auch Zeile 1.14) Lichttransmissionsgrad derVerglasung τD65 = 0,72 τD65 = 0,78
1.3 Wand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbe- heizten Räumen (außer Abseitenwänden nach Zeile 1.4) Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,35 W/(m²⋅K) U = 0,35 W/(m²⋅K)
1.4 Dach (soweit nichtunter Zeile 1.5), oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,20 W/(m²⋅K) U = 0,35 W/(m²⋅K)
1.5 Glasdächer Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m²⋅K) UW = 2,7 W/(m²⋅K)
1.5 Glasdächer Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g⊥ = 0,63 g⊥ = 0,63
1.5 Glasdächer Lichttransmissionsgrad derVerglasung τD65 = 0,76 τD65 = 0,76
1.6 Lichtbänder Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,4 W/(m²⋅K) UW = 2,4 W/(m²⋅K)
1.6 Lichtbänder Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g⊥ = 0,55 g⊥ = 0,55
1.6 Lichtbänder Lichttransmissionsgrad derVerglasung τD65 = 0,48 τD65 = 0,48
1.7 Lichtkuppeln Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m²⋅K) UW = 2,7 W/(m²⋅K)
1.7 Lichtkuppeln Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g⊥ = 0,64 g⊥ = 0,64
1.7 Lichtkuppeln Lichttransmissionsgrad derVerglasung τD65 = 0,59 τD65 = 0,59
1.8 Fenster, Fenstertüren(siehe auch Zeile 1.14) Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,3 W/(m²⋅K) UW = 1,9 W/(m²⋅K)
1.8 Fenster, Fenstertüren(siehe auch Zeile 1.14) Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g⊥ = 0,60 g⊥ = 0,60
1.8 Fenster, Fenstertüren(siehe auch Zeile 1.14) Lichttransmissionsgrad derVerglasung τD65 = 0,78 τD65 = 0,78

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Zeile Bauteile/Systeme Eigenschaft(zu Zeilen 1.1 bis 1.13) Referenzausführung/Wert(Maßeinheit)
Raum-Solltempe-raturen im Heizfall≥ 19 °C Raum-Solltempe- raturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C
1.9 Dachflächenfenster(siehe auch Zeile 1.14) Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,4 W/(m²⋅K) UW = 1,9 W/(m²⋅K)
1.9 Dachflächenfenster(siehe auch Zeile 1.14) Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g⊥ = 0,60 g⊥ = 0,60
1.9 Dachflächenfenster(siehe auch Zeile 1.14) Lichttransmissionsgrad derVerglasung τD65 = 0,78 τD65 = 0,78
1.10 Außentüren Wärmedurchgangskoeffizient U = 1,8 W/(m²⋅K) U = 2,9 W/(m²⋅K)
1.11 Bauteile in Zeilen 1.1 und 1.3 bis 1.10 Wärmebrückenzuschlag ΔUWB =0,05 W/(m²⋅K) ΔUWB = 0,1 W/(m²⋅K)
1.12 Gebäudedichtheit Kategorie nach DIN V18599-2: 2011-12 Tabelle 6 Kategorie I *
1.13 Tageslichtversorgung bei Sonnen- oder Blendschutz oder bei Sonnen- und Blend- schutz TageslichtversorgungsfaktorCTL,Vers,SA nach DIN V 18599-4: 2011-12 • kein Sonnen- oder Blendschutz vorhanden: 0,70• Blendschutz vorhanden: 0,15
1.14 Sonnenschutz- vorrichtung Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich gegebenenfalls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach Nummer 4 oder aus Erfordernissen des Blendschutzes.Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für die- se Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:• anstelle der Werte der Zeile 1.2- Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g⊥ g⊥ = 0,35- Lichttransmissionsgrad der Verglasung τD65 τD65 = 0,58• anstelle der Werte der Zeilen 1.8 und 1.9:- Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g⊥ g⊥ = 0,35- Lichttransmissionsgrad der Verglasung τD65 τD65 = 0,62
2.1 Beleuchtungsart – in Zonen der Nutzungen 6 und 7**: wie beim ausgeführten Gebäude- im Übrigen: direkt/indirektjeweils mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leucht-stofflampe
2.2 Regelung der Beleuch- tung Präsenzkontrolle:- in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21 und 31** mit Präsenzmelder- im Übrigen: manuellKonstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle- in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22.1 bis 22.3, 29, 37 bis 40**:- Konstantlichtkontrolle gemäß DIN V 18599-4: 2011-12 Abschnitt 5.4.6- in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 28, 31 und 36**:tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart „gedimmt, nicht ausschal-tend“ gemäß DIN V 18599-4: 2011-12 Abschnitt 5.5.4 (einschließlichKonstantlichtkontrolle)- im Übrigen: manuell
3.1 Heizung (Raumhöhen≤ 4 m)- Wärmeerzeuger Brennwertkessel „verbessert“ nach DIN V 18599-5: 2011-12 Tabelle 47Fußnote a, Gebläsebrenner, Heizöl EL, Aufstellung außerhalb der thermi- schen Hülle, Wasserinhalt > 0,15 l/kW

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Zeile Bauteile/Systeme Eigenschaft(zu Zeilen 1.1 bis 1.13) Referenzausführung/Wert(Maßeinheit)
3.2 Heizung (Raumhöhen≤ 4 m)- Wärmeverteilung – bei statischer Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung inRLT-Anlage):Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich, innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitungen, System- temperatur 55/45 °C, hydraulisch abgeglichen, Δp konstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittierendem Betrieb, keine Über- strömventile, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß den Standardwerten nach DIN V18599-5: 2011-12 zu ermitteln.- bei zentralem RLT-Gerät:Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, hydraulisch abgeglichen, Δpkonstant, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errich- tenden Gebäude anzunehmen.
3.3 Heizung (Raumhöhen≤ 4 m)- Wärmeübergabe – bei statischer Heizung:freie Heizflächen an der Außenwand (bei Anordnung vor Glasflächenmit Strahlungsschutz); P-Regler (1K), keine Hilfsenergie- bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage): Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte.
3.4 Heizung (Raumhöhen> 4 m) Dezentrales Heizsystem:Wärmeerzeuger gemäß DIN V 18599-5: 2011-12 Tabelle 50:- Dezentraler Warmlufterzeuger- nicht kondensierender Betrieb- Leistung 25 bis 50 kW- Energieträger Erdgas- Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne An- passung der Verbrennungsluftmenge)Wärmeübergabe gemäß DIN V 18599-5: 2011-12 Tabelle 13:- Radialventilator, seitlicher Luftauslass, ohne WarmluftrückführungRaumtemperaturregelung P-Regler
4.1 Warmwasser- zentrales System Wärmeerzeuger:Solaranlage mit Flachkollektor in Standardausführung nach DIN V 18599-8: 2011-12, berichtigt durch DIN V 18599-8 Berichtigung 1: 2013-05, je- doch abweichend auch für zentral warmwasserversorgte Nettogrundflächen über 3000 m²Restbedarf über Wärmeerzeuger der HeizungWärmespeicherung:bivalenter, außerhalb der thermischen Hülle aufgestellter Speicher nachDIN V 18599-8: 2011-12 Abschnitt 6.3.1, berichtigt durch DIN V 18599-8Berichtigung 1: 2013-05Wärmeverteilung:mit Zirkulation, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und dieLage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.
4.2 Warmwasser- dezentrales System elektrischer Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 m Leitungslänge pro Gerät
5.1 Raumlufttechnik- Abluftanlage spezifische Leistungsaufnahme Ventilator PSFP = 1,0 kW/(m³/s)

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Zeile Bauteile/Systeme Eigenschaft(zu Zeilen 1.1 bis 1.13) Referenzausführung/Wert(Maßeinheit)
5.2 Raumlufttechnik- Zu- und Abluftan- lage ohne Nach- heiz- und Kühl- funktion Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35, 37 und 40 ** eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung gemäß DIN V 18599-7: 2011-12 Ab- schnitt 5.8.1 auszulegen.Spezifische Leistungsaufnahme- Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m³/s)- Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m³/s)Zuschläge nach DIN EN 13779: 2007-09 Abschnitt 6.5.2 können nur fürden Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerückführungsklassen H2 oder H1 angerechnet werden.- Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager (Kreuzgegenstrom) Rückwärmzahl ηt= 0,6Druckverhältniszahl fP = 0,4Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
5.3 Raumlufttechnik- Zu- und Abluftan- lage mit geregelter Luftkonditionierung Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 23, 24, 35, 37 und 40 ** eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung gemäß DIN V 18599-7: 2011-12 Ab- schnitt 5.8.1 auszulegen.Spezifische Leistungsaufnahme- Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m³/s)- Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m³/s)Zuschläge nach DIN EN 13779: 2007-09 Abschnitt 6.5.2 können nur fürden Fall von HEPA-Filtern, Gasfiltern oder Wärmerückführungsklassen H2 oder H1 angerechnet werden.- Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager (Kreuzgegenstrom) Rückwärmzahl Φrec bzw. ηt= 0,6Zulufttemperatur 18 °C Druckverhältniszahl fP = 0,4Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
5.4 Raumlufttechnik- Luftbefeuchtung für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen
5.5 Raumlufttechnik- Nur-Luft- Klimaanlagen als Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt: Druckverhältniszahl fP = 0,4Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
6 Raumkühlung – Kältesystem:Kaltwasser-Ventilatorkonvektor, BrüstungsgerätKaltwassertemperatur 14/18 °C- Kaltwasserkreis Raumkühlung:Überströmung 10%spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 30 Wel/kWKältehydraulisch abgeglichen,geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt, saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung

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Zeile Bauteile/Systeme Eigenschaft(zu Zeilen 1.1 bis 1.13) Referenzausführung/Wert(Maßeinheit)
7 Kälteerzeugung Erzeuger:Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a, luftgekühltKaltwassertemperatur:- bei mehr als 5 000 m² mittels Raumkühlung konditionierter Nettogrundfläche, für diesen Konditionierungsanteil 14/18 °C- im Übrigen: 6/12 °CKaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung: Überströmung 30 %spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 20 Wel/kWKältehydraulisch abgeglichen,ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt, saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung, Verteilung außerhalb der konditionierten Zone.Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8, 10,16 bis 20 und 31** nur zu 50 % angerechnet werden.
8 Gebäudeautomation – Summand ΔθEMS: gemäß Klasse C- Faktor adaptiver Betrieb fadapt: Klasse Cjeweils nach DIN V 18599-11: 2011-12

* Die Angaben nach Anlage 4 zum Überprüfungsverfahren für die Dichtheit bleiben unberührt.

** Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12.

1.2 Systemgrenze, Flächenangaben

Die Systemgrenze für die Berechnung der energiebezogenen Angaben ist die Hüll- fläche aller konditionierten Zonen nach DIN V 18599-1: 2011-12 Abschnitt 8. Be- zugsfläche der energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundfläche gemäß § 2 Num- mer 15.

1.3 Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
Die Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes dürfen die in Tabelle 2 angegebenen Werte nicht überschreiten. Satz 1 ist auf Außentüren nicht anzuwenden. Für Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, gilt das Anforderungsniveau nach Tabelle 2 Zeile 1a, 2a, 3a und

4a.

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Tabelle 2

Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche von Nichtwohngebäuden

Zeile Bauteile Anforderungsniveau Höchstwerte der nach Nummer 2.3 bestimm- ten Mittelwerte der Wärmedurchgangs- koeffizienten
Zeile Bauteile Anforderungsniveau Zonen mit Raum- Solltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C Zonen mit Raum-Soll- temperaturen im Heiz fall von 12 bis < 19 °C
1a Opake Außen- bauteile, soweit nicht in Bautei- len der Zeilen 3 und 4 enthalten nach EnEV 2009 * Ū = 0,35 W/(m²⋅K) Ū = 0,50 W/(m²⋅K)
1b Opake Außen- bauteile, soweit nicht in Bautei- len der Zeilen 3 und 4 enthalten für Neubauvorhaben bis zum31. Dezember 2015 ** Ū = 0,35 W/(m²⋅K) Ū = 0,50 W/(m²⋅K)
1c Opake Außen- bauteile, soweit nicht in Bautei- len der Zeilen 3 und 4 enthalten für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016 ** Ū = 0,28 W/(m²⋅K) Ū = 0,50 W/(m²⋅K)
2a Transparente Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Zeilen 3 und 4 enthalten nach EnEV 2009 * Ū = 1,9 W/(m²⋅K) Ū = 2,8 W/(m²⋅K)
2b Transparente Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Zeilen 3 und 4 enthalten für Neubauvorhaben bis zum31. Dezember 2015 ** Ū = 1,9 W/(m²⋅K) Ū = 2,8 W/(m²⋅K)
2c Transparente Außenbauteile, soweit nicht in Bauteilen der Zeilen 3 und 4 enthalten für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016 ** Ū = 1,5 W/(m²⋅K) Ū = 2,8 W/(m²⋅K)
3a Vorhangfassade nach EnEV 2009 * Ū = 1,9 W/(m²⋅K) Ū = 3,0 W/(m²⋅K)
3b Vorhangfassade für Neubauvorhaben bis zum31. Dezember 2015 ** Ū = 1,9 W/(m²⋅K) Ū = 3,0 W/(m²⋅K)
3c Vorhangfassade für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016 ** Ū = 1,5 W/(m²⋅K) Ū = 3,0 W/(m²⋅K)
4a Glasdächer, Lichtbänder, Lichtkuppeln nach EnEV 2009 * Ū = 3,1 W/(m²⋅K) Ū = 3,1 W/(m²⋅K)
4b Glasdächer, Lichtbänder, Lichtkuppeln für Neubauvorhaben bis zum31. Dezember 2015 ** Ū = 3,1 W/(m²⋅K) Ū = 3,1 W/(m²⋅K)
4c Glasdächer, Lichtbänder, Lichtkuppeln für Neubauvorhaben ab dem 1. Januar 2016 ** Ū = 2,5 W/(m²⋅K) Ū = 3,1 W/(m²⋅K)

* Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die durch Artikel 1 der Ver- ordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist.

** § 28 bleibt unberührt.

2 Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 2 und 5)

2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Nichtwohngebäude ist nach DIN V 18599: 2011-

12, berichtigt durch DIN V 18599-5 Berichtigung 1: 2013-05 und durch DIN V

18599-8 Berichtigung 1: 2013-05, zu ermitteln. Als Primärenergiefaktoren sind die

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Werte für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 18599-1: 2011-12 anzusetzen. An- lage 1 Nr. 2.1.1 Satz 3 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.
2.1.2 Unbeschadet der Regelungen in den Nummern 2.1.3 und 2.1.6 sind als Randbedin- gungen zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die in den Tabellen 5 bis 9 der DIN V 18599-10: 2011-12 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden; bei der Berechnung des Referenzgebäudes müssen die in Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12 als Mindest- oder Maximalwerte enthaltenen Angaben unverändert angesetzt werden. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 5 der DIN V
18599-10: 2011-12 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden. Darüber hinaus brauchen Energiebedarfsanteile nur unter folgenden Voraussetzungen in die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs einer Zone einbezogen zu werden:
a) Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raum- lufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des Ge- bäudes oder einer Gebäudezone für den Heizfall mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Gebäudebeheizung auf Raum- Solltemperatur von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.
b) Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumluft- technischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone für den Kühlfall der Einsatz von Kühltechnik und eine durchschnittliche Nutzungs- dauer für Gebäudekühlung auf Raum-Solltemperatur von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen sind.
c) Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone eine solche Versorgung wegen des Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach Buchstabe b für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
d) Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu bilanzieren, wenn ein Nutzenergie- bedarf für Warmwasser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser wenigstens 0,2 kWh pro Person und Tag oder
0,2 kWh pro Beschäftigtem und Tag beträgt.
e) Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder einer Gebäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 lx erforderlich ist und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
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f) Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu bilanzieren, wenn er beim Hei- zungssystem und der Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim Kühlsys- tem und der Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage, bei der Dampfversor- gung, bei der Warmwasseranlage und der Beleuchtung auftritt. Der Anteil des Pri- märenergiebedarfs für Hilfsenergien für Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine durch- schnittliche Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
2.1.3 Abweichend von DIN V 18599-10: 2011-12 Tabelle 5 darf bei Zonen der Nutzungen 6 und 7 die tatsächlich auszuführende Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch für die Nutzung 6 mit nicht mehr als 1 500 lx und für die Nutzung 7 mit nicht mehr als
1 000 lx. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für Beleuchtung mit dem
Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4: 2011-12 zu berechnen.
2.1.4 Die Vereinfachungen zur Zonierung, zur pauschalierten Zuweisung der Eigen- schaften der Hüllfläche und zur Ermittlung von tageslichtversorgten Bereichen gemäß DIN V 18599-1: 2011-12 Anhang D dürfen nach Maßgabe der dort angege- benen Bedingungen auch für zu errichtende Nichtwohngebäude verwendet wer- den.
2.1.5 Werden in Nichtwohngebäuden bauliche oder anlagentechnische Komponenten einge- setzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder keine gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 dritter Teilsatz bekannt gemachten gesicherten Erfah- rungswerte vorliegen, so dürfen die energetischen Eigenschaften dieser Komponen- ten unter Verwendung derselben Randbedingungen wie in den Berechnungsver- fahren nach DIN V 18599: 2011-12 durch dynamisch-thermische Simulationsrech- nungen ermittelt werden.
2.1.6 Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes und des Nichtwohngebäudes sind ferner die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu ver- wenden.
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Tabelle 3

Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs

Zeile Kenngröße Randbedingungen
1 Verschattungsfaktor FS FS = 0,9soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksichtigtwerden.
2 Verbauungsindex IV IV = 0,9Eine genaue Ermittlung nach DIN V 18599-4: 2011-12 Ab-schnitt 5.5.2 ist zulässig.
3 Heizunterbrechung – Heizsysteme in Raumhöhen ≤ 4 m:Absenkbetrieb gemäß DIN V 185992: 2011-12 Gleichung (28)- Heizsysteme in Raumhöhen > 4 m:Abschaltbetrieb gemäß DIN V 18599-2: 2011-12 Gleichung (29)jeweils mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12
4 Solare Wärmegewinneüber opake Bauteile – Emissionsgrad der Außenfläche für Wärmestrahlung: ε = 0,8- Strahlungsabsorptionsgrad an opaken Oberflächen: α = 0,5 für dunkle Dächer kann abweichend α = 0,8 angenommen werden.
5 Wartungsfaktor derBeleuchtung Der Wartungsfaktor WF ist wie folgt anzusetzen:- in Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22 * mit 0,6- im Übrigen mit 0,8.Dementsprechend ist der Energiebedarf für einen Berechnungsbereich im Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4: 2011-12 Abschnitt 5.4.2Gleichung (10) mit dem folgenden Faktor zu multiplizieren:- für die Nutzungen 14, 15 und 22 * mit 1,12- im Übrigen mit 0,84.
6 Gebäudeautomation – Klasse C- Klasse A oder B bei entsprechendemAusstattungsniveaujeweils nach DIN V 18599-11: 2011-12

* Nutzungen nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12

2.1.7 Wird bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes in einer Zone keine Beleuch- tungsanlage eingebaut, so sind dort bei der Berechnung als Beleuchtungsart eine direkt/indirekte Beleuchtung mit elektronischem Vorschaltgerät und stabförmiger Leuchtstofflampe und eine Regelung der Beleuchtung gemäß Tabelle 1 Zeile 2.2 anzunehmen.

2.1.8 Abweichend von DIN V 18599-10: 2011-12 darf bei Zonen der Nutzungen 5 bis 7,

18 bis 20 und 24 von einer „Raum-Solltemperatur Heizung“ von 17 Grad Celsius ausgegangen werden, soweit die tatsächlichen Nutzungsbedingungen dies nahele-

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gen. Zonen der Nutzungen 32 und 33 (Parkhäuser) sind als unbeheizt und unge- kühlt anzunehmen.

2.1.9 Im Fall gemeinsamer Heizungsanlagen für mehrere Gebäude darf für die Berech- nung Anlage 1 Nummer 2.8 sinngemäß angewendet werden.

2.2 Zonierung
2.2.1 Soweit sich bei einem Gebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischen Ausstattung, ihrer inneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht wesentlich un- terscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V 18599-1: 2011-12 in Verbindung mit DIN V 18599-10: 2011-12 und den Vorgaben in Nr. 1 dieser Anlage in Zonen zu unterteilen. Die Nutzungen 1 und 2 nach Tabelle 5 der DIN V 18599-10: 2011-12 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst werden.
2.2.2 Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10: 2011-12 aufgeführt sind, kann
a) die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2011-12 verwendet werden oder
b) eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10: 2011-12 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet wer- den.
In Fällen des Buchstabens b sind die gewählten Angaben zu begründen und den Be- rechnungen beizufügen. Steht bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes die Nutzung einer Zone noch nicht fest, ist hierfür gemäß Buchstabe a zu verfahren.
2.3 Berechnung des Mittelwerts des Wärmedurchgangskoeffizienten
Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zu- sätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 m vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzufüh- ren. Für die Bestimmung der Wärmedurchgangskoeffizienten der verwendeten Bauaus- führungen gelten die Fußnoten zu Anlage 3 Tabelle 1 entsprechend.
61

3 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Absatz 3 und

§ 9 Absatz 2 und 5)

3.1 Zweck und Anwendungsvoraussetzungen
3.1.1 Im vereinfachten Verfahren sind die Bestimmungen der Nr. 2 nur insoweit anzuwenden, als Nr. 3 keine abweichenden Bestimmungen trifft.
3.1.2 Im vereinfachten Verfahren darf der Jahres-Primärenergiebedarf des Nichtwohngebäu- des sowie des Referenzgebäudes abweichend von Nr. 2.2 unter Verwendung eines Ein- Zonen-Modells ermittelt werden.
3.1.3 Das vereinfachte Verfahren gilt für
a) Bürogebäude, ggf. mit Verkaufseinrichtung, Gewerbebetrieb oder Gaststätte,
b) Gebäude des Groß- und Einzelhandels mit höchstens 1 000 m² Nettogrundfläche, wenn neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,
c) Gewerbebetriebe mit höchstens 1 000 m² Nettogrundfläche, wenn neben der Haupt- nutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen vorhanden sind,
d) Schulen, Turnhallen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche Einrichtungen, e) Beherbergungsstätten ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich und
f) Bibliotheken.
In Fällen des Satzes 1 kann das vereinfachte Verfahren angewendet werden, wenn
a) die Summe der Nettogrundflächen aus der Hauptnutzung gemäß Tabelle 4 Spalte 3 und den Verkehrsflächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Netto- grundfläche des Gebäudes beträgt,
b) in dem Gebäude die Beheizung und die Warmwasserbereitung für alle Räume auf dieselbe Art erfolgen,
c) das Gebäude nicht gekühlt wird,
d) höchstens 10 vom Hundert der Nettogrundfläche des Gebäudes durch Glühlampen, Halogenlampen oder durch die Beleuchtungsart „indirekt“ nach DIN V 18599-4:

2011-12 beleuchtet werden und

e) außerhalb der Hauptnutzung keine raumlufttechnische Anlage eingesetzt wird, deren Werte für die spezifische Leistungsaufnahme der Ventilatoren die entsprechenden Werte in Tabelle 1 Zeile 5.1 und 5.2 überschreiten.
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Abweichend von Satz 2 Buchstabe c kann das vereinfachte Verfahren auch angewendet werden, wenn in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb o- der eine Gaststätte gekühlt wird und die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils
450 m² nicht übersteigt. Der Energiebedarf für die Kühlung von Anlagen der Da- tenverarbeitung bleibt als Energieeinsatz für Produktionsprozesse im Sinne von

§ 1 Absatz 2 Satz 2 außer Betracht.

3.2 Besondere Randbedingungen und Maßgaben
3.2.1 Abweichend von Nr. 2.2.1 ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die entsprechende Nutzung nach Tabelle 4 Spalte 4 zu verwenden. Der Nutzenergiebedarf für Warmwasser ist mit dem Wert aus Spalte 5 in Ansatz zu bringen.

Tabelle 4



Randbedingungen für das vereinfachte Verfahren für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs

Zeile Gebäudetyp Hauptnutzung Nutzung (Nummer gemäß DIN V 18599-10:2011-12 Tabelle 5) NutzenergiebedarfWarmwasser*
1 2 3 4 5
1 Bürogebäude Einzelbüro (Nr. 1) Gruppenbüro (Nr. 2) Großraumbüro (Nr. 3) Besprechung, Sitzung, Seminar (Nr. 4) Einzelbüro (Nr. 1) 0
1.1 Bürogebäude mit Verkaufs- einrichtung oder Gewerbebe- trieb wie Zeile 1 Einzelbüro (Nr. 1) 0
1.2 Bürogebäude mit Gaststätte wie Zeile 1 Einzelbüro (Nr. 1) 1,5 kWh je Sitz- platz in der Gast- stätte und Tag
2 Gebäude des Groß- und Ein- zelhandels bis 1 000 m² NGF Groß-, Einzelhandel / Kaufhaus Einzelhandel / Kaufhaus (Nr. 6) 0
3 Gewerbebetriebe bis 1 000 m²NGF Gewerbe Gewerbliche und industrielle Hallen– leichte Arbeit, überwiegend sit- zende Tätigkeit (Nummer 22.3) 1,5 kWh je Be- schäftigten und Tag
4 Schule, Kindergarten und – tagesstätte,ähnliche Einrichtungen Klassenzimmer, Gruppenraum Klassenzimmer / Gruppenraum (Nr. 8) ohne Duschen:85 Wh/(m2·d)mit Duschen:250 Wh/(m2·d)
5 Turnhalle Turnhalle Turnhalle (Nr. 31) 1,5 kWh je Person und Tag

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Zeile Gebäudetyp Hauptnutzung Nutzung (Nummer gemäß DIN V 18599-10:2011-12 Tabelle 5) NutzenergiebedarfWarmwasser*
1 2 3 4 5
6 Beherbergungsstätteohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich Hotelzimmer Hotelzimmer(Nr. 11) 250 Wh/(m2·d)
7 Bibliothek Lesesaal, Freihandbe- reich Bibliothek, Leses- aal (Nr. 28) 30 Wh/(m²·d)

* Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nettogrundfläche des Gebäudes.

3.2.2 Bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens sind der Höchstwert und der Referenz- wert des Jahres-Primärenergiebedarfs in Fällen der Nummer 3.1.3 Satz 3 pauschal um
50 kWh/(m²·a) je m² gekühlte Nettogrundfläche der Verkaufseinrichtung, des Gewerbe- betriebes oder der Gaststätte zu erhöhen; dieser Betrag ist im Energieausweis als elektrische Energie für Kühlung auszuweisen.
3.2.3 Der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung darf vereinfacht für den Bereich der
Hauptnutzung berechnet werden, der die geringste Tageslichtversorgung aufweist.
3.2.4 Der im vereinfachten Verfahren nach Maßgaben der Nummern 3.2.1 bis 3.2.3 er- mittelte Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach Nummer 1.1 ist um 10 Prozent zu reduzieren; der reduzierte Wert ist der Höchstwert des Jahres- Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes.

4 Sommerlicher Wärmeschutz (zu § 4 Absatz 4)

Auf den baulichen sommerlichen Wärmeschutz von Nichtwohngebäuden ist An- lage 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden.

Anlage 3 (zu den §§ 8 und 9)

Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude

1 Außenwände

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Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenwände ersetzt oder erstmals einge- baut werden, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Dies ist auch auf Außenwände anzuwenden, die in der Weise erneuert werden, dass bei einer be- stehenden Wand

a) auf der Außenseite Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bautei- len oder Verschalungen sowie Mauerwerks-Vorsatzschalen angebracht werden o- der

b) der Außenputz erneuert wird.

Satz 2 ist nicht auf Außenwände anzuwenden, die unter Einhaltung energiespar- rechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Werden Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 ausgeführt und ist die Dämm- schichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gel- ten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 ausge- führt und wird hierbei Satz 4 angewendet, ist ein Bemessungswert der Wärmeleit- fähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämm-Materialien in Hohl- räume eingeblasen oder Dämm-Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen ver- wendet werden.

2 Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer

Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen gegen Außenluft abgrenzende Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer in der Weise erneuert werden, dass
a) das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird, b) zusätzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder
c) die Verglasung oder verglaste Flügelrahmen ersetzt werden,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Werden Maßnahmen ge- mäß Buchstabe a an Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder Hebemecha- nismus durchgeführt, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2f einzuhalten. Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden Maßnahmen nach Buchstabe c ausgeführt und ist die Glasdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus techni-
65
schen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Verglasung mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 1,3 W/(m²·K) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot- reflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität εn ≤ 0,2 eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1
1. Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R > 40 dB nach DIN EN ISO 717-1: 1997-01 oder einer vergleichbaren An-
forderung oder
2. Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder
Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln der Technik oder
3. Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13: 1990-05 oder einer vergleichbaren Anfor- derung
verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 ein- zuhalten.

3 Außentüren

Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren eingebaut werden, deren Türfläche einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 1,8 W/(m²⋅ K) nicht überschreitet. Satz 1 ist auf rahmenlose Türanlagen aus Glas, Karusselltüren und kraftbetätigte Türen nicht anzuwenden.

4 Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume

Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Dachflächen einschließlich Dachgau- ben, die gegen die Außenluft abgrenzen, sowie Decken und Wände, die gegen unbe- heizte Dachräume abgrenzen, ersetzt oder erstmals eingebaut werden, sind für die be- troffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4a einzuhalten. Soweit der- artige Bauteile in der Weise erneuert werden, dass

a) eine Dachdeckung einschließlich darunter liegender Lattungen und Verscha- lungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,

b) eine Abdichtung, die flächig (zum Beispiel mit geschlossenen Nähten und

Stößen) das Gebäude wasserdicht abdichtet, durch eine neue Schicht gleicher

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Funktion ersetzt wird (bei Kaltdachkonstruktionen einschließlich darunter liegender Lattungen),

c) bei Wänden zum unbeheizten Dachraum (einschließlich Abseitenwänden) auf der kalten Seite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden oder Dämmschichten eingebaut werden oder

d) bei Decken zum unbeheizten Dachraum (oberste Geschossdecken) auf der kalten Seite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden oder Dämmschichten eingebaut werden,

sind für die betroffenen Bauteile bei Maßnahmen nach den Buchstaben a, c und d die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4a sowie bei Maßnahmen nach Buchstabe b die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4b einzuhalten. Satz 2 ist nicht auf Bauteile anzuwenden, die unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem

31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Wird bei Maßnahmen nach Satz 2 Buchstabe a der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe be- grenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Tech- nik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleit- fähigkeit λ = 0,035 W/(m·K)) eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach Satz 2

Buchstabe b Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht auf- gebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946: 2008-04 An- hang C zu ermitteln; der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefs- ten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 7 Absatz 1 gewährleisten. Werden Maßnahmen nach Satz 2 ausgeführt und ist die Dämmschichtdi- cke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögli- che Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035

W/(m·K)) eingebaut wird; werden Maßnahmen nach Satz 2 ausgeführt und wird hierbei der erste Halbsatz angewendet, ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfä- higkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämm-Materialien in Hohl- räume eingeblasen oder Dämm-Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen ver- wendet werden. Die Sätze 1 bis 6 sind nur auf opake Bauteile anzuwenden.
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5 Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen)

sowie Decken nach unten gegen Erdreich, Außenluft oder unbeheizte Räume

Soweit bei beheizten Räumen Wände, die an Erdreich oder an unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) grenzen, oder Decken, die beheizte Räume nach unten zum Erdreich, zur Außenluft oder zu unbeheizten Räumen abgrenzen, ersetzt oder erstmals eingebaut werden, sind die Anforderungen der Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten. Dies ist auch anzuwenden, soweit derartige Bauteile in der Weise erneuert werden, dass

a) außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drai- nagen angebracht oder erneuert werden,

b) Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert werden oder

c) Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht werden.

Satz 2 ist nicht auf Bauteile anzuwenden, die unter Einhaltung energiesparrechtli- cher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden sind. Werden Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anfor- derungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,035

W/(m·K)) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 ausgeführt und wird hierbei Satz 4 angewendet, ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von λ = 0,045 W/(m·K) einzuhalten, soweit Dämm-Materialien in Hohlräume ein- geblasen oder Dämm-Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden.

6 Vorhangfassaden

Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Vorhangfassaden in Pfosten-Riegel- Konstruktion, deren Bauart DIN EN 13947: 2007-07 entspricht, in der Weise erneu- ert werden, dass das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird, sind die An- forderungen nach Tabelle 1 Zeile 2d einzuhalten. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1
Sonderverglasungen entsprechend Nummer 2 Satz 5 verwendet, sind abweichend von
Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 c einzuhalten.
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7 Anforderungen

Tabelle 1

Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen

Zeile Bauteil Maßnahme nach Wohngebäude und Zonen von Nicht- wohngebäuden mit Innentemperaturen> 19 °C Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperatu- ren von12 bis < 19 °C
Zeile Bauteil Maßnahme nach Höchstwerte derWärmedurchgangskoeffizienten Umax 1
1 Außenwände Nummer 1 Satz 1 und 2 0,24 W/(m²·K) 0,35 W/(m²·K)
2a2b2c2d2e2f Fenster, Fenstertüren Dachflächenfenster VerglasungenVorhangfassadenGlasdächerFenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe- oder He- bemechanismus Nummer 2 Buch- stabe a und bNummer 2 Buch- stabe a und bNummer 2 Buch- stabe cNummer 6 Satz 1Nummer 2 Buch- stabe a und cNummer 2 Buch- stabe a 1,3 W/(m²·K) 21,4 W/(m²·K) 21,1 W/(m²·K) 31,5 W/(m²·K) 42,0 W/(m²·K) 31,6 W/(m²·K) 2 1,9 W/(m²·K) 21,9 W/(m²·K) 2keine Anforderung1,9 W/(m²·K) 42,7 W/(m²·K) 31,9 W/(m²·K) 2
3a3b3c Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster mit SonderverglasungenSonderverglasungenVorhangfassaden mitSonderverglasungen Nummer 2 Buch- stabe a und bNummer 2 Buch- stabe cNummer 6 Satz 2 2,0 W/(m²·K) 21,6 W/(m²·K) 32,3 W/(m²·K) 4 2,8 W/(m²·K) 2keine Anforderung3,0 W/(m²·K) 4
4a4b Dachflächen einschließ- lich Dachgauben, Wände gegen unbeheizten Dach- raum (einschließlich Abseitenwänden), obers- te GeschossdeckenDachflächen mit Abdich- tung Nummer 4 Satz 1 und 2 Buchstabe a, c und dNummer 4 Satz 2Buchstabe b 0,24 W/(m²·K)0,20 W/(m²·K) 0,35 W/(m²·K)0,35 W/(m²·K)
5a Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume (mit Ausnahme von Dachräumen) sowie Decken nach unten gegen Erdreich oder unbeheizte Räume Nummer 5 Satz 1 und 2 Buchstabe a und c 0,30 W/(m²·K) keine Anforderung
5b Fußbodenaufbauten Nummer 5 Satz 2Buchstabe b 0,50 W/(m²·K) keine Anforderung

69

Zeile Bauteil Maßnahme nach Wohngebäude und Zonen von Nicht- wohngebäuden mit Innentemperaturen> 19 °C Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperatu- ren von12 bis < 19 °C
Zeile Bauteil Maßnahme nach Höchstwerte derWärmedurchgangskoeffizienten Umax 1
5c Decken nach unten anAußenluft Nummer 5 Satz 1 und 2 Buchstabe a und c 0,24 W/(m²·K) 0,35 W/(m²·K)

1 Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen

Bauteilschichten; für die Berechnung der Bauteile nach den Zeilen 5a und b ist DIN V 4108-6:

2003-06 Anhang E und für die Berechnung sonstiger opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946: 2008-

04 zu verwenden.

2 Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wär- medurchgangskoeffizienten des Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bau- produkte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus Europäischen Technischen Bewertungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.

3 Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; Fußnote 2 ist entsprechend

anzuwenden.

4 Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach DIN EN 13947: 2007-07 zu ermitteln.

8 Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude (zu

§ 9 Absatz 2)

Die Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2 sind bei bestehenden Wohngebäuden mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
8.1 Wärmebrücken sind in dem Falle, dass mehr als 50 vom Hundert der Außenwand mit einer innen liegenden Dämmschicht und einbindender Massivdecke versehen sind, durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ΔUWB = 0,15 W/(m²⋅K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche zu berücksichtigen.
8.2 Die Luftwechselrate ist bei der Berechnung abweichend von DIN V 4108-6: 2003-06∗ Tabelle D.3 Zeile 8 bei offensichtlichen Undichtheiten, wie bei Fenstern ohne funktions- tüchtige Lippendichtung oder bei beheizten Dachgeschossen mit Dachflächen ohne luft- dichte Ebene, mit 1,0 h-1 anzusetzen.
8.3 Bei der Ermittlung der solaren Gewinne nach DIN V 18599: 2011-12 oder DIN V 4108-6:
2003-06* Abschnitt 6.4.3 ist der Minderungsfaktor für den Rahmenanteil von Fenstern mit
FF = 0,6 anzusetzen.

* Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.

70

Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1) Anforderungen an die Dichtheit des gesamten Gebäudes

Wird bei Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6
Absatz 1 Satz 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13829: 2001-02 mit dem dort be- schriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf das beheizte oder gekühlte Luftvolumen – folgende Werte nicht überschreiten:
– bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 3,0 h-1 und
– bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1.

Abweichend von Satz 1 darf bei Wohngebäuden, deren Jahres-Primärenergiebedarf nach Anlage 1 Nummer 2.1.1 berechnet wird und deren Luftvolumen 1 500 m³ über- steigt, sowie bei Nichtwohngebäuden, deren Luftvolumen aller konditionierten Zonen nach DIN V 18599-1: 2011-12 insgesamt 1 500 m³ übersteigt, der nach DIN EN 13829:

2001-02 mit dem dort beschriebenen Verfahren B bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf die Hüllfläche des Gebäudes – folgende Werte nicht überschreiten:

– bei Gebäuden ohne raumlufttechnische Anlagen 4,5 m∙h-1 und

– bei Gebäuden mit raumlufttechnischen Anlagen 2,5 m∙h-1.

Wird bei Berechnungen nach Anlage 2 Nummer 2 die Dichtheit nach Kategorie I ledig- lich für bestimmte Zonen berücksichtigt oder ergeben sich für einzelne Zonen des Ge- bäudes aus den Sätzen 1 und 2 unterschiedliche Anforderungen, so können die Sätze 1 und 2 auf diese Zonen getrennt angewandt werden.

71

Anlage 4a (zu § 13 Absatz 2) Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln

In Fällen des § 13 Absatz 2 sind der Einbau und die Aufstellung zum Zwecke der Inbetrieb- nahme nur zulässig, wenn das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl eg und Primärenergiefaktor fp nicht größer als 1,30 ist. Die Erzeugeraufwandszahl eg ist nach DIN V 4701-10: 2003-08
Tabellen C.3-4b bis C.3-4f zu bestimmen. Soweit Primärenergiefaktoren nicht unmittelbar in
dieser Verordnung festgelegt sind, ist der Primärenergiefaktor fp für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10: 2003-08, geändert durch A1: 2012-07, zu bestimmen. Werden Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Systemen der Nahwärmeversorgung eingesetzt, gilt die Anforderung des Satzes 1 als erfüllt.
72

Anlage 5 (zu § 10 Absatz 2, § 14 Absatz 5 und § 15 Absatz 4) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

1 In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 sind die Anforderungen der Zeilen 1 bis 7 und in Fällen des § 15 Absatz 4 der Zeile 8 der Tabelle 1 einzuhalten, soweit sich nicht aus anderen Bestimmungen dieser Anlage etwas anderes ergibt.

Tabelle 1

Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs- und
Kaltwasserleitungen sowie Armaturen

Zeile Art der Leitungen/Armaturen Mindestdicke der Dämmschicht, bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeitvon 0,035 W/(m·K)
1 Innendurchmesser bis 22 mm 20 mm
2 Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm 30 mm
3 Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm gleich Innendurchmesser
4 Innendurchmesser über 100 mm 100 mm
5 Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Lei- tungsverbindungsstellen, bei zentralen Lei- tungsnetzverteilern 1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4
6 Wärmeverteilungsleitungen nach den Zei- len 1 bis 4, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden 1/2 der Anforderungen der Zeilen 1 bis 4
7 Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau 6 mm
8 Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen 6 mm

Soweit in Fällen des § 14 Absatz 5 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen an Au- ßenluft grenzen, sind diese mit dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1 Zeile 1 bis 4 zu dämmen.
73
2 In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden, soweit sich Wärmevertei- lungsleitungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Ab- sperreinrichtungen beeinflusst werden kann. In Fällen des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis zu einem Wasserinhalt von 3 Litern, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen) und sich in beheizten Räumen befinden.
3 Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m·K) sind die Mindestdi- cken der Dämmschichten entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wär- meleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in anerkannten Regeln der Technik enthalte- nen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden.
4 Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwas- serleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit ver- mindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe oder der Wär- meaufnahme auch bei anderen Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.

Hinweis: In den nachfolgenden Mustern für Energieausweise wurden Änderungen (siehe hierzu die Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung) vorgenom- men, die aus technischen Gründen nicht kenntlich gemacht werden können.

74

Anlage 6 (zu § 16)

Muster Energieausweis Wohngebäude

ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude

gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1

Gültig bis:

Registriernummer 2 1

(oder: „Registriernummer wurde beantragt am…“)

Gebäude Gebäudetyp Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude 3

Baujahr Wärmeerzeuger 3, 4

Anzahl Wohnungen

Gebäudenutzfläche (AN)  nach § 19 EnEV aus der Wohnfläche ermittelt

Wesentliche Energieträger für

Heizung und Warmwasser 3

Erneuerbare Energien Art: Verwendung:

Gebäudefoto

(freiwillig)

Art der Lüftung/Kühlung  Fensterlüftung

 Schachtlüftung

 Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung

 Lüftungsanlage ohne Wärmerückgewinnung

 Anlage zur

Kühlung

Anlass der Ausstellung des Energieausweises

 Neubau

 Vermietung/Verkauf

 Modernisierung

(Änderung/Erweiterung)

 Sonstiges

(freiwillig)

Hinweise zu den Angaben über die energetische Qualität des Gebäudes

Die energetische Qualität eines Gebäudes kann durch die Berechnung des Energiebedarfs unter Annahme von standardisierten Randbedingungen oder durch die Auswertung des Energieverbrauchs ermittelt werden. Als Be- zugsfläche dient die energetische Gebäudenutzfläche nach der EnEV, die sich in der Regel von den allgemeinen Wohnflächenangaben unterscheidet. Die angegebenen Vergleichswerte sollen überschlägige Vergleiche ermögli- chen (Erläuterungen – siehe Seite 5). Teil des Energieausweises sind die Modernisierungsempfehlungen (Seite 4).

 Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Berechnungen des Energiebedarfs erstellt (Energie- bedarfsausweis). Die Ergebnisse sind auf Seite 2 dargestellt. Zusätzliche Informationen zum Verbrauch sind freiwillig.

 Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Auswertungen des Energieverbrauchs erstellt (Energie- verbrauchsausweis). Die Ergebnisse sind auf Seite 3 dargestellt.

Datenerhebung Bedarf/Verbrauch durch  Eigentümer  Aussteller

 Dem Energieausweis sind zusätzliche Informationen zur energetischen Qualität beigefügt (freiwillige Angabe).

Hinweise zur Verwendung des Energieausweises

Der Energieausweis dient lediglich der Information. Die Angaben im Energieausweis beziehen sich auf das gesamte Wohngebäude oder den oben bezeichneten Gebäudeteil. Der Energieausweis ist lediglich dafür gedacht, einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen.

Aussteller

Ausstellungsdatum Unterschrift des Ausstellers

1 Datum der angewendeten EnEV, gegebenenfalls angewendeten Änderungsverordnung zur EnEV 2 Bei nicht rechtzeitiger Zuteilung der Registriernummer (§ 17 Absatz 4 Satz 4 und 5 EnEV) ist das Datum der Antragstellung einzutragen; die Registriernummer ist nach deren Eingang nachträglich einzusetzen. 3 Mehrfachangaben möglich 4 bei Wärmenetzen Baujahr der Übergabestation


75

ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude

gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1

Berechneter Energiebedarf des Gebäudes

Registriernummer 2

(oder: „Registriernummer wurde beantragt am…“) 2

Energiebedarf

CO2-Emissionen 3 kg/(m²·a)

Endenergiebedarf dieses Gebäudes kWh/(m²·a)

A+ A B C D E

F G H

0 25 50 75 100 125 150 175 200 225 >250

kWh/(m²·a) Primärenergiebedarf dieses Gebäudes

Anforderungen gemäß EnEV 4 Für Energiebedarfsberechnungen verwendetes Verfahren
Primärenergiebedarf
Ist-Wert kWh/(m²·a) Anforderungswert kWh/(m²·a)  Verfahren nach DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10

Energetische Qualität der Gebäudehülle HT‘  Verfahren nach DIN V 18599

Ist-Wert W/(m²·K) Anforderungswert W/(m²·K)  Regelung nach § 3 Absatz 5 EnEV Sommerlicher Wärmeschutz (bei Neubau)  eingehalten  Vereinfachungen nach § 9 Absatz 2 EnEV

Endenergiebedarf dieses Gebäudes

[Pflichtangabe in Immobilienanzeigen] kWh/(m²·a)

Angaben zum EEWärmeG 5

Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des

Vergleichswerte Endenergie

Wärme- und Kältebedarfs auf Grund des Erneuerbare-

A+ A B C D E

F G H

Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG)

0 25 50 75 100 125 150 175 200 225 >250

Art: Deckungsanteil: %%%
Ersatzmaßnahmen 6

Die Anforderungen des EEWärmeG werden durch die

Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2

EEWärmeG erfüllt.

 Die nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG verschärften Anforderungswerte der EnEV sind eingehalten.

 Die in Verbindung mit § 8 EEWärmeG um % verschärften Anforderungswerte der EnEV sind eingehalten.

Verschärfter Anforderungswert

Primärenergiebedarf: kWh/(m²·a)

Verschärfter Anforderungswert für die energetische Qualität der

Gebäudehülle HT´: W/(m²·K)

7

Erläuterungen zum Berechnungsverfahren

Die Energieeinsparverordnung lässt für die Berechnung des Energiebedarfs unterschiedliche Verfahren zu, die im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergeb- nissen führen können. Insbesondere wegen standardisierter Randbedingungen erlauben die angegebenen Werte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch. Die ausgewiesenen Bedarfswerte der Skala sind spezifische Werte nach der EnEV pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (AN), die im Allgemeinen größer ist als die Wohnfläche des Gebäudes.

1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises 2 siehe Fußnote 2 auf Seite 1 des Energieausweises 3 freiwillige Angabe

4 nur bei Neubau sowie bei Modernisierung im Fall des § 16 Absatz 1 Satz 3 EnEV 5 nur bei Neubau

6 nur bei Neubau im Fall der Anwendung von § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG 7 EFH: Einfamilienhaus, MFH: Mehrfamilienhaus


76

ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude

gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1

Registriernummer 2

Erfasster Energieverbrauch des Gebäudes 3

(oder: „Registriernummer wurde beantragt am…“)

Energieverbrauch

Endenergieverbrauch dieses Gebäudes

kWh/(m²·a)

A+ A B C D E

F G H

0 25 50 75 100 125 150 175 200 225 >250

kWh/(m²·a) Primärenergieverbrauch dieses Gebäudes

Endenergieverbrauch dieses Gebäudes

[Pflichtangabe für Immobilienanzeigen] kWh/(m²·a)

Verbrauchserfassung – Heizung und Warmwasser

Zeitraum

von bis

Energieträger 3

Primär- energie- faktor

Energieverbrauch

[kWh]

Anteil Warmwasser [kWh]

Anteil Heizung

[kWh]

Klima- faktor

Vergleichswerte Endenergie

A+ A B C D E

F G H

0 25 50 75 100 125 150 175 200 225 >250

Die modellhaft ermittelten Vergleichswerte beziehen sich

auf Gebäude, in denen die Wärme für Heizung und Warmwasser durch Heizkessel im Gebäude bereitgestellt wird.

Soll ein Energieverbrauch eines mit Fern- oder Nahwärme beheizten Gebäudes verglichen werden, ist zu beachten, dass hier normalerweise ein um 15 bis 30 % geringerer Energieverbrauch als bei vergleichbaren Gebäuden mit Kesselheizung zu erwarten ist.

4

Erläuterungen zum Verfahren

Das Verfahren zur Ermittlung des Energieverbrauchs ist durch die Energieeinsparverordnung vorgegeben. Die Werte der Skala sind spezifische Werte pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (AN) nach der Energieeinsparverordnung, die im Allgemeinen größer ist als die Wohnfläche des Gebäudes. Der tatsächliche Energieverbrauch einer Wohnung oder eines Gebäudes weicht insbesondere wegen des Witterungseinflusses und sich ändernden Nutzerverhaltens vom angegebenen Energieverbrauch ab.

1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises 2 siehe Fußnote 2 auf Seite 1 des Energieausweises

3 gegebenenfalls auch Leerstandszuschläge, Warmwasser- oder Kühlpauschale in kWh 4 EFH: Einfamilienhaus, MFH: Mehrfamilienhaus


77

ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude

gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1

Registriernummer 2

Empfehlungen des Ausstellers

(oder: „Registriernummer wurde beantragt am…“)

Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung

Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der Energieeffizienz sind  möglich  nicht möglich

Empfohlene Modernisierungsmaßnahmen

empfohlen (freiwillige Angaben)

Nr.

 weitere Empfehlungen auf gesondertem Blatt

Hinweis: Modernisierungsempfehlungen für das Gebäude dienen lediglich der Information.

Sie sind nur kurz gefasste Hinweise und kein Ersatz für eine Energieberatung.

Genauere Angaben zu den Empfehlungen sind erhältlich bei/unter:

Ergänzende Erläuterungen zu den Angaben im Energieausweis (Angaben freiwillig)

1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises 2 siehe Fußnote 2 auf Seite 1 des Energieausweises


78

ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude

gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1

Erläuterungen

Angabe Gebäudeteil – Seite 1

5

Angaben zum EEWärmeG – Seite 2

Bei Wohngebäuden, die zu einem nicht unerheblichen Anteil zu Nach dem EEWärmeG müssen Neubauten in bestimmtem anderen als Wohnzwecken genutzt werden, ist die Ausstellung Umfang erneuerbare Energien zur Deckung des Wärme- und des Energieausweises gemäß dem Muster nach Anlage 6 auf Kältebedarfs nutzen. In dem Feld „Angaben zum EEWärmeG“ den Gebäudeteil zu beschränken, der getrennt als Wohnge- sind die Art der eingesetzten erneuerbaren Energien und der

bäude zu behandeln ist (siehe im Einzelnen § 22 EnEV). Dies prozentuale Anteil der Pflichterfüllung abzulesen. Das Feld wird im Energieausweis durch die Angabe „Gebäudeteil“ deut- „Ersatzmaßnahmen“ wird ausgefüllt, wenn die Anforderungen

lich gemacht.

Erneuerbare Energien – Seite 1

des EEWärmeG teilweise oder vollständig durch Maßnahmen

zur Einsparung von Energie erfüllt werden. Die Angaben dienen gegenüber der zuständigen Behörde als Nachweis des

Hier wird darüber informiert, wofür und in welcher Art erneuer- Umfangs der Pflichterfüllung durch die Ersatzmaßnahme und

bare Energien genutzt werden. Bei Neubauten enthält Seite 2 der Einhaltung der für das Gebäude geltenden verschärften

(Angaben zum EEWärmeG) dazu weitere Angaben.

Energiebedarf – Seite 2

Anforderungswerte der EnEV.

Endenergieverbrauch – Seite 3

Der Energiebedarf wird hier durch den Jahres-Primärenergie- Der Endenergieverbrauch wird für das Gebäude auf der Basis bedarf und den Endenergiebedarf dargestellt. Diese Angaben der Abrechnungen von Heiz- und Warmwasserkosten nach der werden rechnerisch ermittelt. Die angegebenen Werte werden Heizkostenverordnung oder auf Grund anderer geeigneter auf der Grundlage der Bauunterlagen bzw. gebäudebezogener Verbrauchsdaten ermittelt. Dabei werden die Energiever- Daten und unter Annahme von standardisierten Randbedin- brauchsdaten des gesamten Gebäudes und nicht der einzel- gungen (z. B. standardisierte Klimadaten, definiertes Nutzer- nen Wohneinheiten zugrunde gelegt. Der erfasste Energiever- verhalten, standardisierte Innentemperatur und innere Wärme- brauch für die Heizung wird anhand der konkreten örtlichen gewinne usw.) berechnet. So lässt sich die energetische Qua- Wetterdaten und mithilfe von Klimafaktoren auf einen deutsch- lität des Gebäudes unabhängig vom Nutzerverhalten und von landweiten Mittelwert umgerechnet. So führt beispielsweise ein der Wetterlage beurteilen. Insbesondere wegen der standardi- hoher Verbrauch in einem einzelnen harten Winter nicht zu ei- sierten Randbedingungen erlauben die angegebenen Werte ner schlechteren Beurteilung des Gebäudes. Der Endenergie-

keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch.

Primärenergiebedarf – Seite 2

verbrauch gibt Hinweise auf die energetische Qualität des Ge- bäudes und seiner Heizungsanlage. Ein kleiner Wert signali-

Der Primärenergiebedarf bildet die Energieeffizienz des Ge- siert einen geringen Verbrauch. Ein Rückschluss auf den künf- bäudes ab. Er berücksichtigt neben der Endenergie auch die tig zu erwartenden Verbrauch ist jedoch nicht möglich; insbe- so genannte „Vorkette“ (Erkundung, Gewinnung, Verteilung, sondere können die Verbrauchsdaten einzelner Wohneinheiten Umwandlung) der jeweils eingesetzten Energieträger (z. B. stark differieren, weil sie von der Lage der Wohneinheiten im Heizöl, Gas, Strom, erneuerbare Energien etc.). Ein kleiner Gebäude, von der jeweiligen Nutzung und dem individuellen Wert signalisiert einen geringen Bedarf und damit eine hohe Verhalten der Bewohner abhängen.

Energieeffizienz sowie eine die Ressourcen und die Umwelt Im Fall längerer Leerstände wird hierfür ein pauschaler Zu-

schonende Energienutzung. Zusätzlich können die mit dem schlag rechnerisch bestimmt und in die Verbrauchserfassung

Energiebedarf verbundenen CO2-Emissionen des Gebäudes einbezogen. Im Interesse der Vergleichbarkeit wird bei dezen-

freiwillig angegeben werden.

Energetische Qualität der Gebäudehülle – Seite 2

tralen, in der Regel elektrisch betriebenen Warmwasseranla-

gen der typische Verbrauch über eine Pauschale berücksich- tigt: Gleiches gilt für den Verbrauch von eventuell vorhandenen

Angegeben ist der spezifische, auf die wärmeübertragende Anlagen zur Raumkühlung. Ob und inwieweit die genannten

Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust (For- Pauschalen in die Erfassung eingegangen sind, ist der Tabelle melzeichen in der EnEV: HT´). Er beschreibt die durchschnitt- „Verbrauchserfassung“ zu entnehmen.

liche energetische Qualität aller wärmeübertragenden Umfas- Primärenergieverbrauch – Seite 3

sungsflächen (Außenwände, Decken, Fenster etc.) eines Ge-

bäudes. Ein kleiner Wert signalisiert einen guten baulichen Der Primärenergieverbrauch geht aus dem für das Gebäude Wärmeschutz. Außerdem stellt die EnEV Anforderungen an ermittelten Endenergieverbrauch hervor. Wie der Primärener- den sommerlichen Wärmeschutz (Schutz vor Überhitzung) giebedarf wird er mithilfe von Umrechnungsfaktoren ermittelt,

eines Gebäudes.

Endenergiebedarf – Seite 2

Der Endenergiebedarf gibt die nach technischen Regeln be-

die die Vorkette der jeweils eingesetzten Energieträger berück-

sichtigen.

Pflichtangaben für Immobilienanzeigen – Seite 2 und 3

rechnete, jährlich benötigte Energiemenge für Heizung, Lüftung Nach der EnEV besteht die Pflicht, in Immobilienanzeigen die und Warmwasserbereitung an. Er wird unter Standardklima- in § 16a Absatz 1 genannten Angaben zu machen. Die dafür und Standardnutzungsbedingungen errechnet und ist ein Indi- erforderlichen Angaben sind dem Energieausweis zu entneh- kator für die Energieeffizienz eines Gebäudes und seiner Anla- men, je nach Ausweisart der Seite 2 oder 3.

gentechnik. Der Endenergiebedarf ist die Energiemenge, die Vergleichswerte – Seite 2 und 3

dem Gebäude unter der Annahme von standardisierten Bedin- Die Vergleichswerte auf Endenergieebene sind modellhaft gungen und unter Berücksichtigung der Energieverluste zuge- ermittelte Werte und sollen lediglich Anhaltspunkte für grobe führt werden muss, damit die standardisierte Innentemperatur, Vergleiche der Werte dieses Gebäudes mit den Vergleichs- der Warmwasserbedarf und die notwendige Lüftung sicher- werten anderer Gebäude sein. Es sind Bereiche angegeben, gestellt werden können. Ein kleiner Wert signalisiert einen innerhalb derer ungefähr die Werte für die einzelnen

geringen Bedarf und damit eine hohe Energieeffizienz.

Vergleichskategorien liegen.

1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises

79

Anlage 7 (zu § 16)

Muster Energieausweis Nichtwohngebäude

ENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude

gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1

Gültig bis:

Registriernummer 2 1

(oder: „Registriernummer wurde beantragt am…“)

Gebäude

Hauptnutzung/ Gebäudekategorie

Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude 3

Baujahr Wärmeerzeuger 3, 4

Nettogrundfläche 5

Wesentliche Energieträger für

Heizung und Warmwasser 3

Erneuerbare Energien Art: Verwendung:

Gebäudefoto

(freiwillig)

Art der Lüftung/Kühlung 3  Fensterlüftung

 Schachtlüftung

 Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung

 Lüftungsanlage ohne Wärmerückgewinnung

 Anlage zur

Kühlung

Anlass der Ausstellung des Energieausweises

 Neubau

 Vermietung/Verkauf

 Modernisierung

(Änderung/Erweiterung)

 Aushangpflicht

 Sonstiges (freiwillig)

Hinweise zu den Angaben über die energetische Qualität des Gebäudes

Die energetische Qualität eines Gebäudes kann durch die Berechnung des Energiebedarfs unter Annahme von standardisierten Randbedingungen oder durch die Auswertung des Energieverbrauchs ermittelt werden. Als Bezugsfläche dient die Nettogrundfläche. Teil des Energieausweises sind die Modernisierungsempfehlungen (Seite 4).

 Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Berechnungen des Energiebedarfs erstellt

(Energiebedarfsausweis). Die Ergebnisse sind auf Seite 2 dargestellt. Zusätzliche Informationen zum Verbrauch sind freiwillig. Diese Art der Ausstellung ist Pflicht bei Neubauten und bestimmten Modernisierungen nach § 16

Absatz 1 Satz 3 EnEV. Die angegebenen Vergleichswerte sind die Anforderungen der EnEV zum Zeitpunkt der

Erstellung des Energieausweises (Erläuterungen – siehe Seite 5).

 Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Auswertungen des Energieverbrauchs erstellt (Energieverbrauchsausweis). Die Ergebnisse sind auf Seite 3 dargestellt. Die Vergleichswerte beruhen auf statistischen Auswertungen.

Datenerhebung Bedarf/Verbrauch durch  Eigentümer  Aussteller

 Dem Energieausweis sind zusätzliche Informationen zur energetischen Qualität beigefügt (freiwillige Angabe).

Hinweise zur Verwendung des Energieausweises

Der Energieausweis dient lediglich der Information. Die Angaben im Energieausweis beziehen sich auf das gesamte Gebäude oder den oben bezeichneten Gebäudeteil. Der Energieausweis ist lediglich dafür gedacht, einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen.

Aussteller

Ausstellungsdatum Unterschrift des Ausstellers

1 Datum der angewendeten EnEV, gegebenenfalls angewendeten Änderungsverordnung zur EnEV 2 Bei nicht rechtzeitiger Zuteilung der Registriernummer (§ 17 Absatz 4 Satz 4 und 5 EnEV) ist das Datum der Antragstellung einzutragen; die Registriernummer ist nach deren Eingang nachträglich einzusetzen. 3 Mehrfachangaben möglich 4 bei Wärmenetzen Baujahr der Übergabestation

5 Nettogrundfläche ist im Sinne der EnEV ausschließlich der beheizte/gekühlte Teil der Nettogrundfläche


80

ENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude

gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1

Berechneter Energiebedarf des Gebäudes

Registriernummer 2

2

(oder: „Registriernummer wurde beantragt am…“)

Primärenergiebedarf

CO2-Emissionen 3 kg/(m²·a)

Primärenergiebedarf dieses Gebäudes

kWh/(m²·a)

0 100

200

300

400

500

600

700

800

900

≥1000

EnEV-Anforderungswert

Neubau (Vergleichswert)

Anforderungen gemäß EnEV 4

Primärenergiebedarf

EnEV-Anforderungswert modernisierter Altbau (Vergleichswert)

Für Energiebedarfsberechnungen verwendetes Verfahren

 Verfahren nach Anlage 2 Nummer 2 EnEV

Ist-Wert kWh/(m²·a) Anforderungswert kWh/(m²·a) Mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten  eingehalten Sommerlicher Wärmeschutz (bei Neubau)  eingehalten

Endenergiebedarf

 Verfahren nach Anlage 2 Nummer 3 EnEV („Ein-Zonen-Modell“)

 Vereinfachungen nach § 9 Absatz 2 EnEV

 Vereinfachungen nach Anlage 2 Nummer 2.1.4 EnEV

Jährlicher Endenergiebedarf in kWh/(m2·a) für

Energieträger

Heizung Warmwasser Eingebaute

Beleuchtung

Lüftung 5 Kühlung einschl.

Befeuchtung

Gebäude insgesamt

Endenergiebedarf Wärme [Pflichtangabe in Immobilienanzeigen] kWh/(m2·a)

Endenergiebedarf Strom [Pflichtangabe in Immobilienanzeigen] kWh/(m2·a)

Angaben zum EEWärmeG 6

Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs auf Grund des Erneuerbare-Energien-Wärme- gesetzes (EEWärmeG)

Art: Deckungsanteil: %%%
Ersatzmaßnahmen 7

Die Anforderungen des EEWärmeG werden durch die Ersatzmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG erfüllt.

 Die nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG verschärften

Anforderungswerte der EnEV sind eingehalten.

Verschärfter Anforderungswert

Primärenergiebedarf: kWh/(m²·a)

 Die in Verbindung mit § 8 EEWärmeG um %

verschärften Anforderungswerte der EnEV sind eingehalten.

Verschärfter Anforderungswert

Primärenergiebedarf: kWh/(m²·a)

Erläuterungen zum Berechnungsverfahren

Die Energieeinsparverordnung lässt für die Berechnung des Energiebe- darfs in vielen Fällen neben dem Berechnungsverfahren alternative Ver- einfachungen zu, die im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Insbesondere wegen standardisierter Randbedingungen erlauben die angegebenen Werte keine Rückschlüsse auf den tatsäch- lichen Energieverbrauch. Die ausgewiesenen Bedarfswerte sind spezifi- sche Werte nach der EnEV pro Quadratmeter beheizte/gekühlte Netto- grundfläche.

1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises 2 siehe Fußnote 2 auf Seite 1 des Energieausweises 3 freiwillige Angabe

4 nur bei Neubau sowie bei Modernisierung im Fall des § 16 Absatz 1 Satz 3 EnEV 5 nur Hilfsenergiebedarf

6 nur bei Neubau 7 nur bei Neubau im Fall der Anwendung von § 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG


81

ENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude

gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1

Erfasster Energieverbrauch des Gebäudes

Registriernummer 2 3

(oder: „Registriernummer wurde beantragt am…“)

Endenergieverbrauch

Endenergieverbrauch Wärme

[Pflichtangabe in Immobilienanzeigen]

kWh/(m²·a)

0 100

200

300

400

500

600

700

800

900

≥1000

Vergleichswert dieser Gebäudekategorie für Heizung und Warmwasser 3

 Warmwasser enthalten

Endenergieverbrauch Strom

[Pflichtangabe in Immobilienanzeigen]

kWh/(m²·a)

0 100

200

300

400

500

600

700

800

900

≥1000

Der Wert enthält den Stromverbrauch für

Vergleichswert dieser Gebäudekategorie für Strom 3

 Zusatzheizung  Warmwasser  Lüftung  eingebaute Beleuchtung  Kühlung  Sonstiges

Verbrauchserfassung

Zeitraum

Energieträger 4

von bis

Primär- energie- faktor

Energieverbrauch Wärme [kWh]

Anteil Warmwasser [kWh]

Anteil Heizung [kWh]

Klima- faktor

Energie- verbrauch Strom [kWh]

Primärenergieverbrauch dieses Gebäudes kWh/(m2·a)

Erläuterungen zum Verfahren

Das Verfahren zur Ermittlung von Energieverbrauchs- kennwerten ist durch die Energieeinsparverordnung vorgegeben. Die Werte sind spezifische Werte pro Quadratmeter beheizte/gekühlte Nettogrundfläche. Der tatsächliche Energieverbrauch eines Gebäudes weicht insbesondere wegen des Witterungseinflusses und sich ändernden Nutzerverhaltens von den angegebenen Kennwerten ab.

1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises 2 siehe Fußnote 2 auf Seite 1 des Energieausweises

3 veröffentlicht unter www.bbsr-energieeinsparung.de durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 4 gegebenenfalls auch Leerstandszuschläge in kWh


82

ENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude

gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1

Registriernummer 2

Empfehlungen des Ausstellers

(oder: „Registriernummer wurde beantragt am…“)

Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung

Maßnahmen zur kostengünstigen Verbesserung der Energieeffizienz sind  möglich  nicht möglich

Empfohlene Modernisierungsmaßnahmen

empfohlen (freiwillige Angaben)

Nr.

 weitere Empfehlungen auf gesondertem Blatt

Hinweis: Modernisierungsempfehlungen für das Gebäude dienen lediglich der Information.

Sie sind nur kurz gefasste Hinweise und kein Ersatz für eine Energieberatung.

Genauere Angaben zu den Empfehlungen sind erhältlich bei/unter:

Ergänzende Erläuterungen zu den Angaben im Energieausweis (Angaben freiwillig)

1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises 2 siehe Fußnote 2 auf Seite 1 des Energieausweises


83

ENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude

gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1

Erläuterungen

Angabe Gebäudeteil – Seite 1

5

Endenergiebedarf – Seite 2

Bei Nichtwohngebäuden, die zu einem nicht unerheblichen Anteil zu Wohn- Der Endenergiebedarf gibt die nach technischen Regeln berechnete, jährlich zwecken genutzt werden, ist die Ausstellung des Energieausweises gemäß benötigte Energiemenge für Heizung, Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, dem Muster nach Anlage 7 auf den Gebäudeteil zu beschränken, der Lüftung und Kühlung an. Er wird unter Standardklima und Standardnutzungs-

getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln ist (siehe im Einzelnen § 22 bedingungen errechnet und ist ein Indikator für die Energieeffizienz eines

EnEV). Dies wird im Energieausweis durch die Angabe „Gebäudeteil“ deut- Gebäudes und seiner Anlagentechnik. Der Endenergiebedarf ist die Energie-

lich gemacht.

Erneuerbare Energien – Seite 1

Hier wird darüber informiert, wofür und in welcher Art erneuerbare Energien genutzt werden. Bei Neubauten enthält Seite 2 (Angaben zum EEWärmeG) dazu weitere Angaben.

Energiebedarf – Seite 2

menge, die dem Gebäude unter Annahme von standardisierten Bedingungen und unter Berücksichtigung der Energieverluste zugeführt werden muss, da- mit die standardisierte Innentemperatur, der Warmwasserbedarf, die notwen- dige Lüftung und eingebaute Beleuchtung sichergestellt werden können. Ein kleiner Wert signalisiert einen geringen Bedarf und damit eine hohe Energieeffizienz.

Angaben zum EEWärmeG – Seite 2

Der Energiebedarf wird hier durch den Jahres-Primärenergiebedarf und den Nach dem EEWärmeG müssen Neubauten in bestimmtem Umfang erneuer- Endenergiebedarf für die Anteile Heizung, Warmwasser, eingebaute Be- bare Energien zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs nutzen. In dem leuchtung, Lüftung und Kühlung dargestellt. Diese Angaben werden rechne- Feld „Angaben zum EEWärmeG“ sind die Art der eingesetzten erneuerbaren risch ermittelt. Die angegebenen Werte werden auf der Grundlage der Bau- Energien und der prozentuale Anteil der Pflichterfüllung abzulesen. Das Feld unterlagen bzw. gebäudebezogener Daten und unter Annahme von standar- „Ersatzmaßnahmen“ wird ausgefüllt, wenn die Anforderungen des disierten Randbedingungen (z. B. standardisierte Klimadaten, definiertes EEWärmeG teilweise oder vollständig durch Maßnahmen zur Einsparung von Nutzerverhalten, standardisierte Innentemperatur und innere Wärmegewinne) Energie erfüllt werden. Die Angaben dienen gegenüber der zuständigen Be- berechnet. So lässt sich die energetische Qualität des Gebäudes un- hörde als Nachweis des Umfangs der Pflichterfüllung durch die Ersatzmaß- abhängig vom Nutzerverhalten und von der Wetterlage beurteilen. Insbeson- nahme und der Einhaltung der für das Gebäude geltenden verschärften dere wegen der standardisierten Randbedingungen erlauben die angege- Anforderungswerte der EnEV.

benen Werte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch.

Primärenergiebedarf – Seite 2

Endenergieverbrauch – Seite 3

Der Primärenergiebedarf bildet die Energieeffizienz des Gebäudes ab. Er Die Angaben zum Endenergieverbrauch von Wärme und Strom werden für berücksichtigt neben der Endenergie auch die so genannte „Vorkette“ (Er- das Gebäude auf der Basis der Abrechnungen von Heizkosten bzw. der kundung, Gewinnung, Verteilung, Umwandlung) der jeweils eingesetzten Abrechnungen von Energielieferanten ermittelt. Dabei werden die Energie- Energieträger (z. B. Heizöl, Gas, Strom, erneuerbare Energien etc.). Ein verbrauchsdaten des gesamten Gebäudes und nicht der einzelnen Nutzein- kleiner Wert signalisiert einen geringen Bedarf und damit eine hohe Energie- heiten zugrunde gelegt. Die so ermittelten Werte sind spezifische Werte pro

brauch für die Heizung wird anhand der konkreten örtlichen Wetterdaten und zung. Die angegebenen Vergleichswerte geben für das Gebäude die Anfor- mithilfe von Klimafaktoren auf einen deutschlandweiten Mittelwert umgerech- derungen der EnEV an, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Energie- net. Die Angaben zum Endenergieverbrauch geben Hinweise auf die energe- ausweises galt. Sie sind im Fall eines Neubaus oder einer Modernisierung tische Qualität des Gebäudes. Ein kleiner Wert signalisiert einen geringen des Gebäudes, die nach den Vorgaben des § 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV Verbrauch. Ein Rückschluss auf den künftig zu erwartenden Verbrauch ist durchgeführt wird, einzuhalten. Bei Bestandsgebäuden dienen sie zur Orien- jedoch nicht möglich. Der tatsächliche Verbrauch einer Nutzungseinheit oder

tierung hinsichtlich der energetischen Qualität des Gebäudes. Zusätzlich eines Gebäudes weicht insbesondere wegen des Witterungseinflusses und

können die mit dem Energiebedarf verbundenen CO2-Emissionen des

Gebäudes freiwillig angegeben werden.

sich ändernden Nutzerverhaltens oder sich ändernder Nutzungen vom ange- gebenen Endenergieverbrauch ab.

Der Endwert der Skala zum Primärenergiebedarf beträgt, auf die Zehnerstel- Im Fall längerer Leerstände wird hierfür ein pauschaler Zuschlag rechnerisch le gerundet, das Dreifache des Vergleichswerts „EnEV Anforderungswert bestimmt und in die Verbrauchserfassung einbezogen. Ob und inwieweit der-

modernisierter Altbau“ (140 % des „EnEV Anforderungswerts Neubau“).

Wärmeschutz – Seite 2

artige Pauschalen in die Erfassung eingegangen sind, ist der Tabelle „Ver- brauchserfassung“ zu entnehmen.

Die Vergleichswerte ergeben sich durch die Beurteilung gleichartiger Gebäu-

Die EnEV stellt bei Neubauten und bestimmten baulichen Änderungen auch de. Kleinere Verbrauchswerte als der Vergleichswert signalisieren eine gute Anforderungen an die energetische Qualität aller wärmeübertragenden Um- energetische Qualität im Vergleich zum Gebäudebestand dieses Gebäude- fassungsflächen (Außenwände, Decken, Fenster etc.) sowie bei Neubauten typs. Die Endwerte der beiden Skalen zum Endenergieverbrauch betragen, an den sommerlichen Wärmeschutz (Schutz vor Überhitzung) eines Gebäu- auf die Zehnerstelle gerundet, das Doppelte des jeweiligen Vergleichswerts. des.

Pflichtangaben für Immobilienanzeigen – Seite 2 und 3

Primärenergieverbrauch – Seite 3

Nach der EnEV besteht die Pflicht, in Immobilienanzeigen die in § 16a Der Primärenergieverbrauch geht aus dem für das Gebäude insgesamt ermit- Absatz 1 genannten Angaben zu machen. Die dafür erforderlichen Angaben telten Endenergieverbrauch für Wärme und Strom hervor. Wie der Primär- sind dem Energieausweis zu entnehmen, je nach Ausweisart der Seite 2 energiebedarf wird er mithilfe von Umrechnungsfaktoren ermittelt, die die Vor-

oder 3.

kette der jeweils eingesetzten Energieträger berücksichtigen.

1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises

84

Anlage 8 (zu § 16)

Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs

ENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude

gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1

Gültig bis:

Registriernummer 2

(oder: „Registriernummer wurde beantragt am…“)

Aushang

Gebäude

Hauptnutzung/ Gebäudekategorie

Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude Nettogrundfläche

Wesentliche Energieträger für

Heizung und Warmwasser

Erneuerbare Energien Art: Verwendung:

Gebäudefoto

(freiwillig)

Primärenergiebedarf

Primärenergiebedarf dieses Gebäudes kWh/(m²·a)

0 100

200

300

400

500

600

700

800

900

≥1000

EnEV-Anforderungswert

Neubau (Vergleichswert)

EnEV-Anforderungswert modernisierter Altbau (Vergleichswert)

Aufteilung Energiebedarf

500

400

300

200

100

Kühlung einschließlich Befeuchtung

Lüftung Eingebaute Beleuchtung Warmwasser

Nutzenergie Endenergie Primärenergie

Heizung

Aussteller

Ausstellungsdatum Unterschrift des Ausstellers

1 Datum der angewendeten EnEV, gegebenenfalls angewendeten Änderungsverordnung zur EnEV

2 Bei nicht rechtzeitiger Zuteilung der Registriernummer (§ 17 Absatz 4 Satz 4 und 5 EnEV) ist das Datum der Antragstellung einzutragen; die

Registriernummer ist nach deren Eingang nachträglich einzusetzen.

85

Anlage 9 (zu § 16)

Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs

ENERGIEAUSWEIS für Nichtwohngebäude

gemäß den §§ 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1

Gültig bis:

Registriernummer 2

(oder: „Registriernummer wurde beantragt am…“)

Aushang

Verwendung:

Endenergieverbrauch

Endenergieverbrauch Wärme

kWh/(m²·a)

0 100

200

300

400

500

600

700

800

900

≥1000

 Warmwasser enthalten

Vergleichswert dieser Gebäudekategorie für Heizung und Warmwasser

Endenergieverbrauch Strom

kWh/(m²·a)

0 100

200

300

400

500

600

700

800

900

≥1000

Der Wert enthält den Stromverbrauch für

Vergleichswert dieser Gebäudekategorie für Strom

 Zusatzheizung  Warmwasser  Lüftung  eingebaute Beleuchtung  Kühlung  Sonstiges

Primärenergieverbrauch dieses Gebäudes kWh/(m2·a)

Aussteller

Ausstellungsdatum Unterschrift des Ausstellers

1 Datum der angewendeten EnEV, gegebenenfalls angewendeten Änderungsverordnung zur EnEV

2 Bei nicht rechtzeitiger Zuteilung der Registriernummer (§ 17 Absatz 4 Satz 4 und 5 EnEV) ist das Datum der Antragstellung einzutragen; die

Registriernummer ist nach deren Eingang nachträglich einzusetzen.

86

Anlage 10

Einteilung in Energieeffizienzklassen

Die Energieeffizienzklassen ergeben sich gemäß der nachfolgenden Tabelle unmit- telbar aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf.

Energie- effizienz- klasse Endenergie[kWh/(m2 ⋅a)]
A+ < 30
A < 50
B < 75
C < 100
D < 130
E < 160
F < 200
G < 250
H > 250

Anlage 11 (zu § 21 Absatz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung

1 Zweck der Fortbildung

Die nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 verlangte Fortbildung soll die Aussteller von Ener- gieausweisen für bestehende Gebäude nach § 16 Absatz 2 und 3 in die Lage versetzen, bei der Ausstellung solcher Energieausweise die Vorschriften dieser Verordnung ein- schließlich des technischen Regelwerks zum energiesparenden Bauen sachgemäß anzu- wenden. Die Fortbildung soll praktische Übungen einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkenntnisse vermitteln.

2 Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Wohngebäuden

2.1 Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen
87
Ermittlung, Bewertung und Dokumentation des Einflusses der geometrischen und ener- getischen Kennwerte der Gebäudehülle einschließlich aller Einbauteile und Wärmebrü- cken, der Luftdichtheit und Erkennen von Leckagen, der bauphysikalischen Eigenschaf- ten von Baustoffen und Bauprodukten einschließlich der damit verbundenen konstruk- tiv-statischen Aspekte, der energetischen Kennwerte von anlagentechnischen Kompo- nenten einschließlich deren Betriebseinstellung und Wartung, der Auswirkungen des Nutzerverhaltens und von Leerstand und von Klimarandbedingungen und Witterungs- einflüssen auf den Energieverbrauch.
2.2 Beurteilung der Gebäudehülle
Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen für die energetische Berechnung, wie z. B. Wärmeleitfähigkeit, Wärmedurchlasswiderstand, Wärmedurchgangs- koeffizient, Transmissionswärmeverlust, Lüftungswärmebedarf und nutzbare interne und solare Wärmegewinne. Durchführung der erforderlichen Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4108-6 sowie Anwendung vereinfachter Annahmen und Be- rechnungs- und Beurteilungsmethoden. Berücksichtigung von Maßnahmen des sommer- lichen Wärmeschutzes und Berechnung nach DIN 4108-2, Kenntnisse über Luftdicht- heitsmessungen und die Ermittlung der Luftdichtheitsrate.
2.3 Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
Detaillierte Beurteilung von Komponenten einer Heizungsanlage zur Wärmeerzeugung, Wärmespeicherung, Wärmeverteilung und Wärmeabgabe. Kenntnisse über die Interak- tion von Gebäudehülle und Anlagentechnik, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V 4701-10, Beurteilung von Systemen der alternativen und erneuer- baren Energie- und Wärmeerzeugung.
2.4 Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen
Bewertung unterschiedlicher Arten von Lüftungsanlagen und deren Konstruktions- merkmalen, Berücksichtigung der Brand- und Schallschutzanforderungen für lüftungs- technische Anlagen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599 oder DIN V
4701-10, Grundkenntnisse über Klimaanlagen.
2.5 Erbringung der Nachweise
Kenntnisse über energetische Anforderungen an Wohngebäude und das Bauordnungs- recht (insb. Mindestwärmeschutz), Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und seine rechnerische
88
Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieaus- weises.
2.6 Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit
Kenntnisse und Erfahrungswerte über Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberech- nung für einzelne Bauteile und Anlagen einschließlich Investitionskosten und Kosten- einsparungen, über erfahrungsgemäß wirtschaftliche (rentable), im Allgemeinen ver- wirklichungsfähige Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes, über Vor- und Nachteile bestimm- ter Verbesserungsvorschläge unter Berücksichtigung bautechnischer und rechtlicher Rahmenbedingungen (z. B. bei Wechsel des Heizenergieträgers, Grenzbebauung, Grenzabstände), über aktuelle Förderprogramme, über tangierte bauphysikalische und statisch-konstruktive Einflüsse, wie z. B. Wärmebrücken, Tauwasseranfall (Konden- sation), Wasserdampftransport, Schimmelpilzbefall, Bauteilanschlüsse und Vorschläge für weitere Abdichtungsmaßnahmen, über die Auswahl von Materialien zur Herstellung der Luftdichtheit (Verträglichkeit, Wirksamkeit, Dauerhaftigkeit) und über Auswirkun- gen von wärmeschutztechnischen Maßnahmen auf den Schall- und Brandschutz. Erstel- lung erfahrungsgemäß wirtschaftlicher (rentabler), im Allgemeinen verwirklichungs- fähiger Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energe- tischen Eigenschaften.

3 Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Nichtwohngebäuden

Zusätzlich zu den unter Nr. 2 aufgeführten Schwerpunkten soll die Fortbildung insbe- sondere die nachfolgenden Fachkenntnisse zu Nichtwohngebäuden vermitteln.
3.1 Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen
Energetische Modellierung eines Gebäudes (beheiztes/gekühltes Volumen, konditionier- te/nicht konditionierte Räume, Versorgungsbereich der Anlagentechnik), Ermittlung der Systemgrenze und Einteilung des Gebäudes in Zonen nach entsprechenden Nutzungs- randbedingungen, Zuordnung von geometrischen und energetischen Kenngrößen zu den Zonen und Versorgungsbereichen, Zusammenwirken von Gebäude und Anlagentechnik (Verrechnung von Bilanzanteilen), Anwendung vereinfachter Verfahren (z. B. Ein- Zonen-Modell), Bestimmung von Wärmequellen und -senken und des Nutzenergiebe- darfs von Zonen, Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der energetischen Kenn-
89
werte von raumlufttechnischen Anlagen, insbesondere von Klimaanlagen, und Beleuch- tungssystemen.
3.2 Beurteilung der Gebäudehülle
Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen und energetische Bewertung von Fassadensystemen, insbesondere von Vorhang- und Glasfassaden, Bewertung von Sys- temen für den sommerlichen Wärmeschutz und von Verbauungs- und Verschattungssi- tuationen.
3.3 Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
Berechnung des Endenergiebedarfs für Heizungs- und Warmwasserbereitung ein- schließlich der Verluste in den technischen Prozessschritten nach DIN V 18599-5 und DIN V 18599-8, Beurteilung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach DIN V 18599-
9, Bilanzierung von Nah- und Fernwärmesystemen und der Nutzung erneuerbarer Ener- gien.
3.4 Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur Kühlung
Berechnung des Kühlbedarfs von Gebäuden (Nutzkälte) und der Nutzenergie für die Luftaufbereitung, Bewertung unterschiedlicher Arten von raumlufttechnischen Anlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichtigung der Brand- und Schallschutz- anforderungen für diese Anlagen, Berechnung des Energiebedarfs für die Befeuchtung mit einem Dampferzeuger, Ermittlung von Übergabe- und Verteilverlusten, Bewertung von Bauteiltemperierungen, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599-2, DIN V 18599-3 und DIN V 18599-7 und der Nutzung erneuerbarer Energien.
3.5 Beurteilung von Beleuchtungs- und Belichtungssystemen
Berechnung des Endenergiebedarfs für die Beleuchtung nach DIN V 18599-4, Bewer- tung der Tageslichtnutzung (Fenster, Tageslichtsysteme, Beleuchtungsniveau, War- tungswert der Beleuchtungsstärke etc.), der tageslichtabhängigen Kunstlichtregelung (Art, Kontrollstrategie, Funktionsumfang, Schaltsystem etc.) und der Kunstlichtbeleuch- tung (Lichtquelle, Vorschaltgeräte, Leuchten etc.).
3.6 Erbringung der Nachweise
Kenntnisse über energetische Anforderungen an Nichtwohngebäude und das Bauord- nungsrecht (insbesondere Mindestwärmeschutz), Durchführung der Nachweise und Be- rechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs und
90
seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieausweises.
3.7 Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit
Erstellung von erfahrungsgemäß wirtschaftlichen (rentablen), im Allgemeinen verwirk- lichungsfähigen Modernisierungsempfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der energetischen Eigenschaften für Nichtwohngebäude.

4 Umfang der Fortbildung

Der Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem Zweck und den Anforderungen dieser Anlage sowie der Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer Rechnung tragen.

Volltext Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV) der Novelle, Änderungen zur Fassung 2009 vom 16.10.2013

1 Für die Richtigkeit der nichtamtlichen Lesefassung wird keine Gewähr übernommen.

2 Die Zweite Verordnung zur Änderung der EnEV tritt nach Art. 3 der Änderungsverordnung im Wesentlichen sechs Monate nach der in Kürze anstehenden Verkündung, voraussichtlich im Mai 2014, in Kraft.