Prüfung von E-Ladestationen und E-Ladekabeln

Prüfung von E-Ladestationen und Ladekabeln

Der Betreiber von Ladestationen hat dafür zu sorgen, dass sich diese in einem ordnungsgemäßen und sicheren Zustand befinden. Laut Vorschrift 3 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sind Ladesäulen und Wallboxen für E-Fahrzeuge ortsfeste elektrische Anlagen und Ladekabel ortsveränderliche Betriebsmittel. Durch Prüfen sowohl vor der Inbetriebnahme als auch wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen kann dies sichergestellt werden. Die Fristen sind durch eine Gefährdungsbeurteilung so zu ermitteln, dass Mängel rechtzeitig erkannt werden. Hierzu empfiehlt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz die Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1201.

Sollten keine Prüffristen vorgegeben sein, muss die wiederkehrende Prüfung mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Die Regulierungsbehörde kann den Betrieb einer Ladesäule untersagen, wenn die technische Sicherheit des Betriebes nicht gegeben ist. Die Prüfung beinhaltet Besichtigung, Messungen und Erprobung. Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden in einem Prüfprotokoll dokumentiert.

Zur Prüfung greifen verschiedene Normen wie die DIN VDE 0100-600, DIN VDE 0100-722, DIN EN IEC 61851-1 für die Erstprüfung der elektrischen Anlage, die DIN VDE 0105-100/A1, DIN VDE 0100-722, DIN EN IEC 61851-1 für die wiederkehrende Prüfung und die VDE 0702 für die wiederkehrende Prüfung der Ladekabel.

Autor: Sebastian Onnenberg, Gesellschafter und Geschäftsführer, PRO-EL GmbH

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DIN EN 50131 Teil 1

Alarmanlagen: DIN EN 50131 Teil 1

Der überarbeitete Teil 1 der DIN EN 50131 „Alarmanlagen – Einbruch- und Überfallmeldeanlagen“ vom Juli 2021 legt Anforderungen an Einbruch- und Überfallmeldeanlagen fest, die unter Verwendung von exklusiven oder nicht exklusiven leitungsgebundenen oder drahtlosen Verbindungen in Gebäuden installiert werden.

Informationen zum Thema Fernzugriff im normativen Anhang B und die Hinweise auf IT- Sicherheitsbedrohungen zeigen auch in dieser Norm, dass die IT-Technik mehr und mehr Einzug in die Einbruch- und Überfallmeldetechnik findet, die in Bezug auf die Sicherheit der Systeme einen immer höheren Stellenwert einnimmt.

Autor: Karl-Heinz Mast, Fachreferent Normen und Richtlinien, Building Technologies, Bosch Sicherheitssysteme GmbH

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EPBD-Richtlinie: Maßnahmen zur Gebäudeautomation werden bis 2025 Pflicht

Gebäudeautomation wird Pflicht

Die Europäische Kommission (EU-Kommission) hat am 15. Dezember 2021 ihren neuen Vorschlag zur Gebäuderichtlinie vorgelegt. In diesem Kontext wurden ebenso Anforderungen aufgenommen, die mit Hilfe der Gebäudeautomation realisiert werden sollen. So müssen laut Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 15 Absatz 5 der Energy Performance of Buildings Directive (EPBD) 2018/844/EU alle bestehenden und neuen Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung von mehr als 290 Kilowatt bis zum Jahr 2025 mit bestimmten Gebäudeautomations-Funktionen ausgestattet werden. Die Gebäudeautomations- und -steuerungssysteme müssen zu folgenden Punkten in der Lage sein:

  • Kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse des Energieverbrauchs sowie die Möglichkeit zur Anpassung des Energieverbrauchs.
  • Benchmarking der Energieeffizienz des Gebäudes, Erkennung von Effizienzverlusten gebäudetechnischer Systeme und Bereitstellung von Information der für die Anlagen oder das technische Gebäudemanagement zuständigen Person, mit den Möglichkeiten zur Verbesserung der Energieeffizienz.
  • Ermöglichung der Kommunikation mit angeschlossenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Geräten im Gebäude sowie Interoperabilität mit gebäudetechnischen Systemen unterschiedlicher proprietärer Technologien, Geräte und Hersteller.

Zusammen mit der Anforderung von Artikel 8, die den Einbau von selbstregulierenden Geräten zur Temperaturkontrolle in jedem Raum vorschreibt, können so jährlich bis zu rund 14 Prozent des gesamten Primärenergieverbrauchs von Gebäuden eingespart werden. Zudem lassen sich der Hochrechnung nach Einsparungen bei den Energierechnungen in Höhe von 36 Milliarden Euro auslösen sowie jährlich 64 Millionen Tonnen CO2 und 450 Terrawattstunde Endenergie.

Beweggrund für diese Maßnahmen ist, dass rund 40 Prozent des Energieverbrauchs in der Europäischen Union (EU) auf Gebäude entfallen. Die EU-Kommission schlägt daher eine Sanierungspflicht vor. So soll bis spätestens 2030 kein Gebäude mehr der schlechtesten Effizienzklasse G angehören. Öffentliche und nicht bewohnte Bauten sollen laut dem Vorschlag bis zum Jahr 2027, Wohnungen und Häuser bis 2030 renoviert werden. Alle Neubauten sollen ab 2030 komplett klimaneutral sein, also keine Treibhausgase mehr ausstoßen.

Die letzte Revision der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wurde im Juli 2018 verabschiedet und musste von den EU-Mitgliedstaaten bis März 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Auch Deutschland ist verpflichtet, diese Anforderungen zu erfüllen und ihre Implementierung zu kontrollieren. Die EPBD-Richtlinie sieht ein umfassendes und integriertes Konzept zur Verbesserung der effizienten Energienutzung in neuen und bestehenden Gebäuden vor, sowohl in Wohn- als auch in Geschäftsgebäuden.

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Neue Norm für Rauch- und Wärmefreihaltung

Energieversorgung für RWA

Seit Dezember 2021 gilt die neue Norm DIN 18232-9 „Rauch- und Wärmefreihaltung – Teil 9: Mindestwerte der wesentlichen Merkmale für Energieversorgungen nach DIN EN 12101-10 sowie Steuertafeln nach ISO 21927-9“.

Diese Norm legt für die wesentlichen Merkmale einer Energieversorgung für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen die einzuhaltenden Mindestwerte fest. Zudem legt sie ebenfalls die Merkmale an Steuertafeln für Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und die dafür einzuhaltenden Mindestwerte einer Steuertafel fest.

Die wesentlichen Merkmale und deren Abkürzungen sind in der DIN EN 12101-2 definiert, der Nachweis der wesentlichen Merkmale ist durch den Anhang ZA der DIN EN 12101-2 geregelt. Eine pauschale Vereinbarung dieser Norm, zum Beispiel im Vertrag des Bauherrn mit einem Architekten oder Fachplaner, ersetzt jedoch keine ausreichende objektbezogene Planungsleistung. Dieses Dokument ersetzt die Norm DIN 18232-9:2016-07.

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Fördergeld-Broschüre 2021

Fördergeld Klimaschutz im Gebäude

In der 130 Seiten starken Broschüre „Fördergeld für wirksamen Klimaschutz im Gebäude“ werden über 260 bundes- und landesweite Förderprogramme übersichtlich gegliedert vorgestellt, die für mehr Energieeffizienz oder erneuerbare Energien im Gebäude bereitstehen.

Privathaushalte, Gewerbetreibende sowie Kommunen, öffentliche Einrichtungen und gemeinnützige Organisationen finden mit entsprechenden Einstiegshilfen schnell das passende Förderprogramm. Zudem beinhaltet die Broschüre weitere Tipps zum Beispiel zur richtigen Beantragung der Fördergelder über die weiterführende Suche im Internet bis zum Messen der erzielten Energiesparerfolge.

Der Ratgeber wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUV) von der co2online gemeinnützigen GmbH erstellt. Er informiert über die Förderkonditionen mit Stand vom Juli 2021. Diese können sich in der Zwischenzeit geändert haben und können sich auch zukünftig noch ändern. Die Broschüre steht zum kostenlosen Download bereit.

Fördergeld-Broschüre 2021

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VDI 3810 Blatt 6:2022-01: Pflichten beim Betreiben von Aufzügen

Betreiberpflichten für Aufzüge

Die Richtlinienreihe VDI 3810 legt die Anforderungen fest, die für das sachgerechte und professionelle Betreiben und Instandhalten von Gebäuden und gebäudetechnischen Anlagen gelten. Blatt 6 der Reihe benennt die Pflichten beim Betreiben von Aufzügen. Sie gilt für den Betrieb von überwachungsbedürftigen Aufzügen im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), wonach Aufzüge sicher und ordnungsgemäß betrieben werden müssen. Das setzt eine fachgerechte Prüfung, Wartung und Instandsetzung voraus, um insbesondere Personenschäden zu vermeiden.

Als überwachungsbedürftige Aufzüge gelten Personen- und Lastenaufzüge und Autoaufzüge nach Aufzugrichtlinie, und Aufzüge nach Anhang IV der Maschinenrichtlinie, darunter insbesondere Güteraufzüge mit Personentransport, Plattformaufzüge und Treppenschrägaufzüge, sowie Aufzüge, welche vor dem Inkrafttreten der Aufzug- und Maschinenrichtlinie gefertigt wurden. Insgesamt gibt es rund 675.000 Aufzüge in Deutschland.

VDI 3810 Blatt 6 informiert Arbeitgeber und Dienstleistende sowie Eigentümer und weitere Verantwortliche im Zusammenhang mit dem Aufzugbetrieb über die verschiedenen Aspekte beim Betreiben von Aufzügen: Risikoanalyse und Prüfung- und Wartungsintervalle, Aufsichtspflichten und Notrufsysteme und anzeigepflichtige Ereignisse. Die Richtlinie enthält auch die Anforderungen an die Anlagendokumentation und die darin enthaltenen Dokumente.

Die in dieser Richtlinie enthaltenen Hinweise dienen auch dem Einhalten der Arbeitgeberverantwortung und der Betreiberpflichten. Gesichtspunkte der Sicherheit und des Arbeit- und Umweltschutzes sind ebenfalls abgedeckt. Wirtschaftliche Faktoren werden mit einbezogen, für diese siehe auch VDI 4707.

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Effiziente Lichtsteuerung mit DALI

Effiziente Lichtsteuerung mit DALI

Eine effiziente Lichtsteuerung ist Teil der vernetzten Gebäudeautomation. Wenige Komponenten, ein geringer Aufwand für die Verdrahtung und eine einfache Programmierung, diese Vorteile bietet die digitale Beleuchtungsschnittstelle DALI (Digital Addressable Lighting Interface). Über die technischen Komponenten, Einsatzmöglichkeiten und Grenzen von DALI informiert das DGWZ-Seminar „Lichtsteuerung mit DALI“ am 21. Juli 2022 in München.

DALI unterstützt eine dimmende Lichtregelung zur Energieeinsparung und die Steuerung unterschiedlicher Lichtszenen. Über die DALI-Schnittstelle kann ein Steuergerät mit mehreren zu steuernden Betriebsgeräten kommunizieren. Dabei kann jedes Gerät individuell angesprochen werden. DALI kann in einzelnen Räumen eingesetzt werden und in ein übergeordnetes Gebäudemanagement eingebunden werden. Im Seminar erfahren Elektrofachkräfte, Installateure und Ingenieure sowie Errichter, Betreiber und Bauherren unter anderem, wie das gesamte Raumlicht mit nur einem Gateway-Knoten gesteuert werden kann und wie hoch die Anzahl der DALI-Teilnehmer an einer Steuerleitung maximal sein darf.

Autorin: Dr. Barbara Löchte, Marketing Kommunikation, Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit

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Hersteller und Anbieter von Mobilen Luftreinigern

Hersteller und Anbieter von Mobilen Luftreinigern

Mobile Luftreiniger werden eingesetzt, um die Luft in Innenräumen zu reinigen und damit die Raumluftqualität zu erhöhen, die Feinstaubbelastung zu verringern und möglichen Infektionen durch Viren vorzubeugen. Sie werden u.a. in Klassenzimmern, Büroräumen, Wartezimmern, Geschäftsräumen und Restaurants eingesetzt. Im Gegensatz zu fest eingebauten Raumlufttechnischen Anlagen (RLT), können sie ohne bauliche Maßnahmen jederzeit eingesetzt werden. Sie können andere Maßnahmen zur Raumluftverbesserung wie die Außenlüftung ergänzen, wo dies beispielsweise durch Außenlärm oder starke Verunreinigungen der Luft nicht gut möglich ist.

AFS Airfilter Systeme GmbH

Am Richterbach 14
74547 Übrigshausen
Telefon 07944 9160-0
Fax 07944 9160-70
E-Mail info@afs-airfilter.de
www.afs-airfilter.de

AiroDoctor – ScreenSource GmbH

Köthener Straße 8
06779 Raguhn-Jessnitz
Telefon 030 398868501
E-Mail kontakt@airodoctor.de
www.airodoctor.de

Beurer GmbH

Beurer GmbH
Söflinger Straße 218
89077 Ulm
Telefon 0731 3989-0
Fax 0731 3989-139
Email vertrieb@beurer.de
www.beurer.com

DELBAG GmbH

Niederlassung der ETAP NV
Maybachstraße 31
51381 Leverkusen
Telefon 02171 70755
Fax 02171 707575
E-Mail angebot@delbag.com
www.delbag.com

GSB Gesellschaft für Sicherheits- und Brandschutztechnische Komponenten und Anlagen mbH

Saganer Straße 26
90475 Nürnberg
Telefon 0911 97911-0
Fax 0911 97911-200
E-Mail info@gsbmbh.com
www.gsbmbh.com

Johnson Controls Systems & Service GmbH

Westendhof 8
45143 Essen
Telefon 0201 2400-400
E-Mail hvacr-vertrieb@jci.com
www.johnsoncontrols.de

Kampmann GmbH & Co. KG

Friedrich-Ebert-Straße 128-130
49811 Lingen (Ems)
Telefon 0591 7108-0
Fax 0591 7108-300
E-Mail info@kampmann.de
www.kampmann.de

MANN+HUMMEL International GmbH & Co. KG

Schwieberdinger Straße 126
71636 Ludwigsburg
Telefon 07141 98-0
Fax 07141 98-2545
E-Mail info@mann-hummel.com
www.mann-hummel.com

Novaerus

c/o Klenk & Hoursch AG
Kaiser-Wilhelm-Straße 50
20355 Hamburg
Telefon 0160 91137077
Fax 040 302088128
E-Mail kieran@novaerus.de
www.novaerus.com/germany

Philips Domestic Appliances Germany GmbH

Röntgenstraße 22
22335 Hamburg
Telefon 040 2899-0
E-Mail luftreiniger@philips.com
www.philips.de

Swegon Germany GmbH

Carl-von-Linde-Straße 25
85748 Garching
Telefon 089 32670-0
E-Mail info@swegon.de
www.swegon.de

VEIT GmbH

Justus-von-Liebig-Straße 15
86899 Landsberg am Lech
Telefon 08191 479-0
Fax 08191 479-149
E-Mail info@veit.de
www.veit.de

ViraClinAir

MEL-LOP AG
Breslauer Straße 2 B
85386 Eching
Telefon 089 3188859-0
Fax 089 3188859-35
E-Mail info@viraclinair.com
www.viraclinair.com

WOLF GmbH

Industriestraße 1
84048 Mainburg
Telefon 08751 74-0
Fax 08751 74-1600
E-Mail info@wolf.eu
www.wolf.eu

Stichworte
Hersteller, Anbieter, Mobile Luftreiniger, Lufttechnischer Anlagenbau, Raumluftfilter

Arbeitsschutz

Übersicht Arbeitsschutz

Übersicht zu Arbeitsschutz

Einführung | Normen und Vorschriften | Publikationen | Hersteller | Weitere Informationen

Einführung

Der Begriff Arbeitsschutz wurde in den EU-Richtlinien festgelegt und beinhaltet die Errichtung und den Erhalt sicherer sowie menschengerechter Arbeitsbedingungen am Arbeitsplatz. Es geht also um den Schutz der Arbeitnehmer sowie die Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährleistung eines sicheren Arbeitsplatzes. Mitgliedstaaten der EU sind verpflichtet, die Richtlinien innerhalb einer festgelegten Frist in einzelstaatliches Recht umzusetzen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist am 21. August 1996 das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Deutschland in Kraft getreten.

Die Mitgliedsstaaten haben bei den Arbeitsschutzrichtlinien die Möglichkeit, auch strengere Forderungen zu verwirklichen. Dementsprechend wurden zusätzlich zu den gesetzlichen Rahmenrichtlinien für bestimmte Aspekte der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit Einzelrichtlinien festgelegt. Diese stellen genauere Bestimmungen zur Risikobewertung sowie Grenzwerte für bestimmte Substanzen oder Arbeitsstoffe dar. Die Einzelrichlinien konkretisieren folgende Bereiche:

  • Sonderaufgaben (z.B. die manuelle Handhabung von Lasten)
  • Besondere Gefährdungen am Arbeitsplatz (z.B. der Kontakt zu Gefahrstoffen oder physikalischen Arbeitsstoffen)
  • Bestimmte Arbeitsstätten und Sektoren (z.B. temporäre Baustellen, Förderindustrien oder Fischereifahrzeuge)
  • Bestimmte Arbeitnehmergruppen (z.B. Schwangere, junge Arbeitnehmer, Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag)
  • Bestimmte arbeitsbezogene Aspekte (z.B. die Arbeitszeitgestaltung)

Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz

Arbeitgeber sind nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren. Es gilt, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und Gefährdungen zu minimieren. Gefährdungsbeurteilungen dürfen durch fachkundige Personen vorgenommen werden.

Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vorzubeugen und eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu gewährleisten. Dieses wird erreicht, wenn bestehende Gefährdungen gezielt und systematisch ermittelt, bewertet und daraus geeignete Maßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden.

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  • physkalische, chemische und biologische Entwicklungen,
  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
  • psychische Belastung bei der Arbeit.

Betreiberpflichten/Verantwortung

Betreiber und Eigentümer von Gebäuden und deren Anlagen sind laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für einen sicheren Betrieb und eine ordnungsgemäße Erfüllung der Betreiberpflichten verantwortlich. Das Verletzten der Betreiberpflichten kann zu folgenschweren Schadenfällen sowie zu Rechtsfolgen für den Betreiber führen. Da der Betrieb von Gebäuden an zahlreiche Gesetze, Normen und Bestimmungen gebunden ist, sind Betreiber zunehmenden Haftungsrisiken ausgesetzt. Um diese zu minimieren sollten Betreiber über mögliche persönliche und unternehmerische Risiken informiert sein und bei der Bewirtschaftung darauf achten, ihre Pflichten nachweislich zu erfüllen.

Gesetze und Vorschriften

Für den Arbeitsschutz gelten im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes eine Reihe von Verordnungen:

Publikationen

Weitere Informationen

Stichwörter

Arbeitsschutz, Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG, EU-Richtlinien, Gefährungsbeurteilung, Betreiberverantwortung, Betreiberpflichten, Haftungsrisiken, Seminar, Weiterbildung

DIN EN 50131-1

DIN EN 50131-1
Alarmanlagen – Einbruch- und Überfallmeldeanlagen – Teil 1: Systemanforderungen

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Übersicht

Die vorliegende Europäische Norm legt Anforderungen an Einbruch- und Überfallmeldeanlagen (EMA/ÜMA) fest, die in Gebäuden installiert sind und die exklusive oder nicht-exklusive leitungsgebundene Verbindungen oder drahtlose Verbindungen verwenden.

Die Norm beinhaltet keine Anforderungen an EMA/ÜMA für den Außenbereich. Diese Anforderungen gelten auch für Anlageteile von EMA/ÜMA, die in Gebäuden installiert sind, die üblicherweise am Außenbereich eines Gebäudes montiert sind (zum Beispiel zusätzliche Bedieneinrichtung oder Signalgeber). Außerdem legt die Norm Leistungsanforderungen für installierte EMA/ÜMA fest, enthält aber keine Anforderungen an Projektierung, Planung, Installation, Betrieb oder Instandhaltung.

Diese Anforderungen gelten auch für EMA/ÜMA, die Mittel der Erkennung, Auslösung, Verbindung, Steuerung, Kommunikation und Energieversorgungen mit anderen Anwendungen teilen. Der Betrieb von EMA/ÜMA darf nicht von anderen Anwendungen negativ beeinflusst werden. Anforderungen an EMA/ÜMA-Anlageteile sind entsprechend den Umweltklassen festgelegt. Diese Klassifizierung beschreibt die Umweltbedingungen, bei denen ein bestimmungsgemäßer Betrieb der EMA/ÜMA-Anlageteile erwartet werden kann. Wenn die Anforderungen der vier Umweltklassen aufgrund extremer Bedingungen, die in bestimmten geographischen Gebieten erfahrungsgemäß auftreten, nicht ausreichend sind, gelten die in Anhang A aufgeführten besonderen nationalen Bedingungen. Diese konsolidierte Fassung enthält die Änderungen A1, A2 und A3.

Für die Norm ist die Unterkommission (UK) 713.1 „Gefahrenmelde- und Überwachungsanlagen“ der Deutschen Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (DKE) in DIN und VDE zuständig. Die aktuell gültige Norm DIN EN 50131-1:2021-07; VDE 0830-2-1:2021-07 ist im Juli 2021 in Kraft getreten und ersetzt die Norm DIN EN 50131-1:2017-12; VDE 0830-2-1:2017-12 vom Dezember 2017.

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Stichwörter

Alarmanlagen, Einbruchmeldeanlagen, Überfallmeldeanlagen, EMA, ÜMA, Gefahrenmeldeanlagen, DIN EN 50131-1, VDE 0830-2-1, Vorschriften, Normen