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Vorausschauende Instandhaltung von Aufzügen

Im Gegensatz zur Präventiven Instandhaltung basiert bei Aufzügen die Vorausschauende Instandhaltung, engl. Predictive Maintenance (PdM), nicht auf Zeitintervallen, Betriebsstunden-, Tür- und Fahrtzählern. Stattdessen werden durch eine Verschleißüberwachung voraussehbare Defekte verhindert, Ausfallzeiten planbar und damit die Anlagenverfügbarkeit erhöht. Das verringert die Unterhaltungskosten.

Die Diskussion um das Internet der Dinge lenkt den Fokus auf die Vorausschauende Instandhaltung von komplexen Maschinen, zu denen auch Aufzüge gehören. Wie so oft gibt es eine gute Portion Hype und Optimismus auf Seiten der Technologieexperten und Skepsis bzw. sogar Widerstand von Wartungsorganisationen und erfahrenen Technikern. Dieser Widerstand lässt sich gut nachvollziehen, wird die aktuellen Entwicklungen am Aufzugsmarkt aber nicht aufhalten.

Ein gesundes Maß an Skepsis ist dennoch angebracht. Für komplexe Maschinen wie Aufzüge ist es heute noch nicht möglich, einfach Gigabyte an Mess- und Steuerungsdaten in die Cloud zu übertragen und auf die Magie der Künstlichen Intelligenz (KI) zu setzen, in der Hoffnung, dass daraus sinnvolle Wartungsmaßnahmen abgeleitet werden.

Die Steuerungen der Maschinen über das Internet an eine Cloud anzubinden, ist nicht weit entfernt von der bereits vor mehr als 20 Jahren praktizierten Datenfernübertragung für Aufzugsteuerungen. Diese Methode ermöglicht im Wesentlichen nur eine Präventive Instandhaltung und beschränkt sich mangels offener Protokolle auf die Aufzugsteuerungen eines Herstellers. Die Anbindung der Aufzugsteuerung an die Cloud bietet nicht mehr Informationen über den Aufzug als sie auch dem Techniker vor Ort vorliegen. Natürlich ist der Zugriff, die Verwaltung und die Verknüpfung mit Supportdokumenten aber viel komfortabler. Eine Vorausschauende Instandhaltung mit all ihren Vorteilen ist dies aber noch nicht.

Nur wenn das Domänenwissen um Aufzüge, das messtechnische Wissen und das Wissen von Datenanalysten um Algorithmen und Statistik zusammengebracht werden, wird eine effiziente, wirtschaftliche und vor allen Dingen funktionsfähige Lösung geschaffen.

Autor: Tim Ebeling, Geschäftsführer, Henning GmbH & Co. KG

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Neue TRBS 3121 Betrieb von Aufzügen

Seit Oktober 2018 regelt die neue Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 3121 die Pflichten des Arbeitgebers für den Betrieb von Aufzügen.

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Fachmessen in Deutschland 2018

Fachmessen in Deutschland 2018
Elektrotechnik – Gebäudetechnik – Sicherheitstechnik

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2018

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Technische Anforderungen für Aufzüge

Aufzugsnormen DIN EN 81-20 und DIN EN 81-50 in Kraft

Mit den DIN EN 81-20 und DIN EN 81-50 gelten seit 1. September 2017 verschärfte technische Anforderungen für Aufzüge. Sie ersetzen die EN 81-1 und EN 81-2.

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Aufzugsanlagen

Übersicht zu Aufzugsanlagen

Einführung | Beauftragte Person | Normen und Vorschriften | Publikationen | Hersteller | Weitere Informationen

Einführung

Hersteller, Importeure, Händler und Montagebetriebe von Personen- und Lastenaufzügen müssen regelmäßig für die ordnungsmäßige Wartung und Instandhaltung von Aufzugsanlagen sorgen. In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber einige Normen und Richtlinien überarbeitet und neu eingeführt. Die neuesten Richtlinien betreffen unter anderem Aufzugsschachtentrauchung, Aufzugsnotrufsysteme sowie vorausschauende Wartung. Die Technische Richtlinie für Betriebssicherheit TRBS 3121 regelt zudem, welche Pflichten Arbeitgeber haben, um Aufzüge betreiben zu dürfen. Befähigte Personen (früher: Aufzugswart) müssen sich regelmäßig fortbilden.

Maßgeblich für die ,,Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen“ ist die Normenreihe DIN EN 81-20/50. Zudem regelt die Betriebssicherheitsverordnung  (BetrSichV) sowie das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) Weiteres. Auch die Technischen Richtlinien für Betriebssicherheit (TRBS) und VDI-Richtlinien sorgen für den sicheren Betrieb von Aufzusganlagen.

Im Jahr 2015 hat der Gesetzgeber mit der Neuordnung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSV) festgelegt, dass bis 2020 alle Aufzüge mit einem Fernnotrufssystem ausgestattet sein müssen. Technisch veraltete Systeme müssen zudem erneuert werden. Welche technischen Anforderungen die Notrufsysteme haben müssen, legt die Europanorm DIN EN 81-28 fest

Beauftragte Person

Gemäß TRBS 3121 „Betrieb von Aufzugsanlagen“ müssen Betreiber von Aufzugsanlagen sicherstellen, dass eingeschlossene Personen jederzeit und möglichst schnell befreit werden können. Auch bei regelmäßiger Wartung können Aufzüge ausfallen und der Fahrkorb stecken bleiben. Der Betreiber muss eine qualifizierte Person beauftragen, welche die Aufzugsanlagen überwacht, regelmäßige Kontrollen durchführt und Personen im Falle einer Einklemmung befreit. Beauftragte Personen, früher Aufzugswärter, sind speziell geschult. Sie müssen zusätzlich zum theoretischen Sachkundenachweis eine praktische anlagenbezogene Einweisung durch ein Aufzugsunternehmen am zu betreuenden Aufzug nachweisen, bevor sie eingesetzt werden können. Nach einer erfolgreichen Personenbefreiung darf die Aufzugsanlage erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Ursache der Störung behoben wurde und ein sicherer Betrieb gewährleistet ist.

Normen und Vorschriften

Für Aufzugsanlagen gelten eine Reihe von Normen, Technischen Regeln und Rechtsvorschriften:

Publikationen

Anbieter und Hersteller

Herstellerverzeichnis

Weitere Informationen

Stichwörter

Aufzug, Fahrstuhl Aufzusganlagen, Aufzugsnotruf, DIN EN 81-20/50, Aufzugswart, befähigte Person, Betriebssicherheitsverordnung, Produktsicherheitsgesetz, Wartung, Instandhaltung