Planerbrief 06 - Januar-Februar 2016

Ein Jahr Planerbrief

Planerbrief 06 - Januar-Februar 2016Der Planerbrief wird im Januar 2016 ein Jahr alt. Mit dem Planerbrief informiert die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit alle zwei Monate unabhängig und neutral über neue Vorschriften, Technologien und Veranstaltungen zu Planung, Errichtung und Betrieb von Technischer Gebäudeausrüstung (TGA). Der aktuelle Planerbrief 06 kann kostenlos auf der Website www.planerbrief.de heruntergeladen werden.

In jeder Ausgabe werden fünf aktuelle Themen vorgestellt. Die Ausgabe Januar-Februar 2016 behandelt die Digitalisierung der Baubranche durch Building Information Modeling (BIM), die neue Norm für Qualitätsmanagement DIN EN ISO 9001:2015, die staatliche KfW-Förderung für Einbruchschutz, Schutzziele für Rauchabzug durch die neue Muster-Industriebaurichtlinie (MIndBauRL) und die häufigsten Geschäftsrisiken für Unternehmen.

Im Editorial kommt Maria Hasselman, Brandmanagerin der Messe Frankfurt, zu Wort. Anlässlich der Messe Light + Building 2016 für Licht und Gebäudetechnik erläutert Hasselman den Trend zur digitalen Vernetzung im Gebäudemanagement.

Der nächste Planerbrief 07 erscheint am 1. März 2016.

Weitere Informationen

Planerbrief, Newsletter, Informationen, Technische Gebäudeausrüstung, Planen, Errichten, Betreiben

Maria Hasselman, Brandmanagement Light + Building, Messe Frankfurt

Gebäudemanagement wird digital

ÜDie digitale Vernetzung im Gebäudemanagement nimmt immer weiter Fahrt auf: Nicht nur bei Privatimmobilien, wo aktuell das Thema Smart Home in aller Munde ist, sondern auch im Bereich der Büro- und Industriegebäude geht der Trend zum „Digital Building“.

Gerade in Bezug auf gewerbliche „Zweckbauten“ lassen sich durch moderne Automatisierungstechnologien hohe Mehrwerte erzielen. Beispielsweise in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit: Schon einfache Lösungen wie automatisch geregelte Heizkörper, Bewegungsmelder zur Lichtsteuerung oder Sensoren, die auf offene Fenster oder Türen hinweisen, können den Energieverbrauch signifikant reduzieren. Und das bei verhältnismäßig geringen Investitionskosten. Zusätzliche Vorteile ergeben sich, wenn Anwendungen aus unterschiedlichen Gewerken in einem Gebäudeautomationsnetzwerk zusammenfließen und zu individuellen Lösungen verknüpft werden. Ein Beispiel: Heutzutage können personalisierte Zugangskontrollsysteme so mit Brandmeldesystemen verbunden werden, dass im Alarmfall sofort festzustellen ist, welche Mitarbeiter sich noch in der Gefahrenzone befinden. Einsatzmöglichkeiten gibt es also viele, was übrigens nicht nur für Neubauten gilt. Das Thema Sanieren und Nachrüsten im Bestandsbau spielt beim „Digital Building“ eine wesentliche Rolle – auch hinsichtlich der Frage, wie am Ende die Kosten zwischen Mietern oder Vermietern aufgeteilt werden.

Autor: Maria Hasselman, Leiterin Brandmanagement Light + Building, Messe Frankfurt Exhibition GmbH

Weiterführende Informationen

Gebäudemanagement, Vernetzung, digital, Bauen, Planen, Light + Building, Messe, Frankfurt

Digital Bauen und Planen mit Building Information Modeling (BIM)

Vernetzte Planung mit Building Information Modeling

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) will das digitale Planen und Bauen bundesweit zum Standard machen und ab 2020 bei allen Großprojekten verbindlich einsetzen. Ein Stufenplan zur Digitalisierung der Baubranche wurde vom Kabinett beschlossen. Mit Building Information Modeling (BIM) wird digital geplant und alle Projektbeteiligten können auf die vernetzten Informationen zugreifen. Zeitpläne, Kosten und Risiken können so früher und präziser ermittelt und optimiert werden.

Autor: Sebastian Schmidt, Verkaufsförderung, Data Design System GmbH

Weiterführende Informationen

Building Information Modeling, BIM, digital, Planen, Bauen, Bauwesen, Baubranche

Qualitätsmanagement-Norm DIN ISO 9001:2015-11

Neue ISO 9001 für Qualitätsmanagement

Neue ISO 9001 in deutscher Fassung erhältlich

Seit dem 15. September 2015 ist revidierte Norm ISO 9001 in Kraft getreten. Sie beschreibt die Anforderungen für Qualitätsmanagementsysteme und liegt jetzt auch in der deutschen Fassung vor.

Die aktuelle Version der Norm trägt die Bezeichnung DIN EN ISO 9001:2015-11. Sie wurde komplett überarbeitet und umfasst nun zahlreiche Änderungen und mehr Freiheiten bei der Umsetzung zur vorherigen Fassung von 2008. Dazu gehört unter anderem, dass die Struktur der aktualisierten Norm an die übrigen Management-Systemnormen angepasst wurde. Ebenfalls interessant: Künftig ist ein Qualitätsmanagementbeauftragter nicht mehr gefordert. Natürlich darf es ihn auch weiterhin geben, alternativ können seine Aufgaben jetzt aber auch auf andere geeignete Personen delegiert werden. An manchen Stellen wird auch die Unternehmensleitung selbst explizit zum Handeln gefordert, etwa wenn es um Bewertung und Steuerung des Managementsystems geht. Eine Erleichterung könnte im Wegfall der Forderung nach einem Qualitätshandbuch liegen: Die zu dokumentierenden Informationen dürfen jetzt auf frei wählbaren und für das Unternehmen am besten geeigneten Medien und Formaten hinterlegt werden. Insgesamt erhalten Prozessmanagement, Risikobewertung sowie das Erfahrungswissen einen deutlich höheren Stellenwert – hier liegen Chancen, das System stärker anhand der unternehmerischen Zielrichtung zu gestalten.

Allerdings gilt nach wie vor: Papier ist geduldig. Die Prozesse zur Sicherstellung von Qualität müssen der Realität entsprechen, d.h. aktiv im Unternehmen gelebt werden. Nur so baut das zertifizierte Unternehmen seinen Vorsprung in hoher Qualität, effizienten Prozessen und einer konsequenten Kundenorientierung aus.

Für die Umstellung auf die neue Norm gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren. Planer sollten daher beachten: Unternehmen, die QM-Systeme nutzen, müssen bis spätestens zum 15. September 2018 nach der neuen Fassung zertifiziert sein. Bestehende Zertifikate nach der alten Fassung ISO 9001:2008 sind bis dahin gültig, so dass die Zertifizierung nach ISO 9001:2015 mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem regulären Audittermin vorgenommen werden kann.

Autor: Götz Blechschmidt, Geschäftsführer, DQS GmbH Deutsche Gesellschaft zur Zertifizierung von Managementsystemen

Weiterführende Informationen

DIN EN ISO 9001:2015-11, Qualitätsmanagement, Qualitätsmanagementsystem, Revision, Änderungen, QM, QMS

Einbruchmeldetechnik - Einbruchschutz mit Einbruchmeldeanlage

KfW-Förderung für Einbruchschutz

Die Förderbank KfW unterstützt private Eigentümern und Mieter ab sofort bei der Einbruchsprävention. Bei der Bank können Zuschüsse bis zu 1.500 Euro beantragt werden, um beispielsweise Alarmanlagen sowie einbruchsichere Fenster und Türen zu finanzieren. Das Förderprogramm kommt aber nicht nur Haus-Besitzern und -Bewohnern zu Gute, sondern auch entsprechend aufgestellten Fachhandwerksbetrieben. Denn förderungswürdig sind die Maßnahmen nur dann, wenn sie von kompetenten Fachunternehmen durchgeführt werden. Hier kann das Handwerk durch eine umfassende Beratung des Kunden neue Fördermöglichkeiten aufzuzeigen.

Wichtig: Die Höhe der maximalen Fördermittel hängt davon ab, wie viel Geld ein Auftraggeber in die Hand nimmt. Folgende Regel gilt: Der Förderbetrag liegt stets bei zehn Prozent der Gesamtinvestitionssumme, welche mindestens 2.000 Euro betragen muss. Hat der Kunde neben seiner Sicherheit auch eine energetische oder altersgerechte Modernisierung im Auge, können auch Zuschüsse aus unterschiedlichen Förderprogrammen miteinander kombiniert werden.

Autor: Thomas Taferner, Leiter strategischer Vertrieb und Marketing, Telenot Electronic GmbH

Weiterführende Informationen

Staatliche KfW-Förderung, Einbruchschutz, Einbruchmeldetechnik, Einbruchmeldeanlage

Schutzziele für Rauchabzug durch die Muster-Industriebaurichtlinie MIndBauRL

Industriebaurichtlinie: Schutzziele für Rauchabzug

Mehr Klarheit für Planer, Errichter und Genehmigungsbehörden beim Thema Brandschutz verspricht die neue Fassung der Muster-Industriebaurichtlinie 2014. Wenn es um die Umsetzung von Schutzzielen in Industriegebäuden geht, soll das überarbeitete Regelwerk eine einheitliche Rechtsgrundlage schaffen und entsprechende Mindestanforderungen festlegen.

Die „MIndBauRL 2014“ beschäftigt sich intensiv mit der Rauchableitung. Wesentlich ausführlicher als in der Vergangenheit. Zum Beispiel gibt es nun konkrete Aussagen zu Zuluft-Öffnungen und Auslösegruppen.

Zu den vielen neuen Anforderungen gehört unter anderem, dass bei Räumen > 1.600 m² natürliche Rauchabzugsgeräte nach DIN EN 12102-2 zu verwenden sind. Darüber hinaus ist eine automatische Auslösung gefordert. Je angefangener 400 m² Grundfläche eines Raumes sind zudem mindestens 1,5 m² aerodynamische Rauchabzugsfläche zu berücksichtigen.

Wenn neben dem Mindestschutzziel der Bauordnung z.B. noch der Sachschutz hinzukommt oder Abweichungen von den quantitativen Anforderungen des Baurechts vorliegen, sind zur Bemessung der RWA die allgemein anerkannten Regeln der Technik wie die DIN 18232-2 anzuwenden. An anderer Stelle vermissen jedoch viele Experten dezidierte Angaben. So würde der elementaren Bedeutung der Rauchschichtung für den Einsatz der Feuerwehr sowie zur Rettung von Opfern zu wenig Bedeutung beigemessen.

Autor: Thomas Hegger, Geschäftsführer, Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e.V. (FVLR)

Weiterführende Informationen

Muster-Industriebaurichtlinie, MIndBauRL, Schutzziele, Rauchabzug, Rauchableitung

Mitarbeiter sorgen für IT-Sicherheit in Unternehmen

Die größten Geschäftsrisiken für Unternehmen

Cyberangriffe gehören auch 2016 zu den meistgefürchteten Risiken in deutschen Unternehmen. Dem aktuellen „Risk Barometer“ der Allianz zur Folge bereiten den Unternehmen vor allem Datendiebstähle sowie gezielte Datenmanipulationen Kopfschmerzen. Dabei kommt die größte Gefahr oft gar nicht aus den Tiefen des Internets, sondern sitzt nebenan im Bürostuhl: Egal, ob aus Fahrlässigkeit oder durch absichtlichen Datenmissbrauch – es sind immer wieder eigene Mitarbeiter, die den Verlust sensibler Daten verursachen. Für Entscheider ist es daher von größter Wichtigkeit, IT-Prozesse kritisch zu hinterfragen und Kollegen zu sensibilisieren. Beispielsweise durch regelmäßige interne Schulungen.

Autor: Kathrin Weber, Interim Risiko Management

Die zehn größten Geschäftsrisiken

  1. Betriebs- und Lieferkettenunterbrechungen (46 %)
  2. Naturkatastrophen (30 %)
  3. Feuer, Explosion (27 %)
  4. Rechtliche Veränderungen (18 %)
  5. Cyberkriminalität, IT-Ausfälle, Spionage, Datenmissbrauch (17 %)
  6. Reputationsrisiken (16 %)
  7. Marktstagnation oder -Rückgang (15 %)
  8. Verschärfter Wettbewerb (13 %)
  9. Poitische/soziale Unruhen, Krieg (11 %)
  10. Diebstahl, Betrug und Korruption (9 %)

Quelle: Allianz Global Corporate & Specialty

Weitere Informationen

Geschäftsrisiken, Cyberangriffe, Datenklau, Datendiebstahl, Datenmanipulation

Der Koordinator auf der Baustelle erstellt die Baustellenvorankündigung gemäß Baustellenverordnung

Pflichten auf der Baustelle

Bei der Einrichtung einer Baustelle müssen sowohl zivilrechtliche Vorschriften als auch die oft weniger bekannten öffentlich rechtlichen Vorschriften beachtet werden. Neben dem Arbeitsschutzgesetz und den Bauordnungen der Bundesländer enthält auch die Baustellenverordnung (BaustellV) eine Reihe von Regelungen, die ein Bauherr und die von ihm beauftragten Dritten kennen sollten, wenn sie keine Ordnungswidrigkeit riskieren wollen.

Eine Baustelle ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird, bei dem ein oder mehrere bauliche Anlagen errichtet, geändert oder abgebrochen und die dazugehörigen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten durchgeführt werden. Die Einrichtung der Baustelle beginnt mit dem wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die unmittelbar vor dessen Durchführung erforderlich sind. Hierzu gehören der Aufbau von Sozialeinrichtungen sowie die Installation von Ver- und Entsorgungseinrichtungen und die Anlieferung von Baumaterialien, Maschinen und Geräten.

Die Planung eines Bauvorhabens umfasst auch die Integration der Maßnahmen des Bauherrn oder des beauftragten Dritten. Sind auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, muss ein Koordinator bestellt werden. Das kann auch der Bauherr selbst sein. Zur zentralen Pflicht des Koordinators gehört, eine so genannte Baustellenvorankündigung bei der zuständigen Behörde abzugeben und diese sichtbar auf der Baustelle auszuhängen, wenn eine Grenze von 30 Arbeitstagen überschritten wird und gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigte anwesend sind oder alternativ ein Arbeitsumfang von voraussichtlich mehr als 500 Personentagen erreicht wird.

Bereits ein nur fahrlässiger Verstoß gegen das Gebot der Baustellenvorankündigung sowie ein fehlender Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan, der bei besonders gefährlichen Arbeiten erstellt werden muss, können mit einem hohen Bußgeld geahndet werden. Bei einer Vorsatzhandlung, durch die das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet werden, kann sogar eine Strafverfolgung drohen. Es lohnt sich also für Bauherren, Planer und Errichter sich mit den einschlägigen Vorschriften intensiv zu beschäftigen. (ms)

Weitere Informationen

Baustellenverordnung, BaustellV, Baustelle, Pflichten, Koordinator

Arbeitsstättenregel ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände

Planungsspielraum beim Brandschutz

Arbeitsstättenregel ASR A2.2 Maßnahmen gegen BrändeDie Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ ersetzt seit 2013 die BGR/GUV-R 133. Dadurch erhalten Planer mehr Entscheidungsspielraum beim Thema Brandschutz. Grundsätzlich unterscheidet die ASR A2.2 zwischen den Kategorien „normale Brandgefährdung“ und „erhöhte Brandgefährdung“. Um höhere Brandschutzziele zu erreichen, sind vielfältige Optionen erlaubt: von einer höheren Anzahl an Feuerlöschern bis hin zu Brandmelde- und Feuerlöschanlagen (Kap. 5.2.4 – 3). So entsteht mehr Freiraum für individuelle Lösungen. (kz)

Autor: Klaus Zöller (kz), ZBT Zöller Brandschutztechnik e.K., Sarstedt

Weitere Informationen

Arbeitsstättenrichtlinie, Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände, Brandschutz

Wartung RWA - Dienstleistungen für Sicherheitsanlagen nach DIN EN 16763

Dienstleistungen für Sicherheitsanlagen

Wartung RWA - Dienstleistungen für Sicherheitsanlagen nach DIN EN 16763Der im Juni 2015 erschienene Norm-Entwurf DIN EN 16763 „Dienstleistungen für Sicherheitsanlagen“ regelt die Mindestanforderungen für die Planung, Installation, Inbetriebnahme, Abnahme und Instandhaltung von Sicherheitssystemen für Alarm und Brandschutz. Festgelegt werden die Dienstleistungsorganisation sowie die Mindestanforderungen bei Kompetenzen und Erfahrungen der Beschäftigten. Die Norm gilt sowohl für Arbeiten vor Ort als auch für den Fernzugriff, und zwar unabhängig vom Projektumfang sowie von der Struktur und Größe des Dienstleisters. Er umfasst Brandmeldeanlagen, ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen sowie Alarmanlagen. Als ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen gelten dabei zum Beispiel wasserbasierte Sprinkler, Gaslösch-Systeme, aber auch Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. Alarmanlagen im Sinne des Normentwurfs sind Einbruchmeldeanlagen, Überfallmeldeanlagen, Zutrittskontrollanlagen, Freilandüberwachungssysteme, Videoüberwachungsanlagen und sämtliche weitere Überwachungssysteme für sicherungstechnische Anwendungen. Ausgenommen von der Norm sind dagegen Personen-Notsignal-Anlagen und Alarmempfangszentralen.

Aufgrund der absehbaren Einführung der Norm DIN EN 16763 und ihres erwarteten Niederschlages in der DIN 14675 hat sich die ARGE DIN 14675 entschlossen, das bestehende Zertifizierungsprogramm anzupassen. Die Anforderungen aus der voraussehbaren DIN EN 16763 sollen so in das bestehende Zertifizierungsprogramm integriert werden, dass Doppelzertifizierungen vermieden werden und sich, im Sinne der bereits zertifizierten und noch zu zertifizierenden Unternehmen, der finanzielle und organisatorische Aufwand in einem vertretbaren Rahmen bewegt. (mg) www.dgwz.de/en-16763

Autor: Marko Grapentin (mg), Mitglied im DIN-Normenausschuss Dienstleistungen (NADL) und Sprecher der ARGE DIN 14675 und DIN EN 16763 im VAZ e.V.

Weitere Informationen

DIN EN 16763 Dienstleistungen für Sicherheitsanlagen