ZVEI-Merkblatt 82015 zu Gefährdungsbeurteilungen an Entrauchungsanlagen

Der Verband der Elektro- und Digitalindustrie ZVEI e.V. hat im Juni 2024 das Merkblatt 82015-06-24 „Hinweise zu Gefährdungsbeurteilungen für Arbeiten an Anlagen zur Rauchableitung, Rauchabzug und Rauchfreihaltung“ veröffentlicht. Das Merkblatt gibt einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen und informiert über die formalen Anforderungen und die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen.

Gefährdungsbeurteilungen zielen darauf ab, potenzielle Gesundheitsgefährdungen bei der Arbeit frühzeitig zu identifizieren sowie geeignete Schutzmaßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung zu ergreifen. Sie sind fester Bestandteil des Arbeitsschutzes und im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verankert.

Insbesondere bei Entrauchungsanlagen ist die Erfüllung aller geltenden Anforderungen und Bestimmungen zum Arbeitsschutz besonders relevant, da die Arbeiten an Anlagen zur Rauchableitung, -abzug und -freihaltung auf Dächern oder an Fassaden stattfinden.

Das Merkblatt steht beim ZVEI zum kostenlosen Download zur Verfügung.

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Neues Wissensportal zu Photovoltaik

Die Berliner Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) hat in Kooperation mit der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) im Juni 2024 das neue Photovoltaik(PV)-Wissensportal www.pv-wissen.de ins Leben gerufen. Es soll dem Fachkräftemangel in der deutschen Photovoltaikbranche entgegenwirken, da dringend qualifiziertes Personal zur Montage der PV-Anlagen benötigt wird. Um die Ziele des Pariser Klimaabkommens einhalten zu können, soll Solarenergie einen erheblichen Beitrag leisten.

Das Wissensportal soll Fachkräften Informationen rund um Photovoltaikanlagen liefern. Mit Hilfe interaktiver Online-Anwendungen soll es einen Beitrag zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Rekrutierung qualifizierten Personals leisten.

Das Wissensportal soll sich langfristig als unabhängige Plattform für Photovoltaik-Fachkräfte und solche, die in der Branche unterrichten, etablieren und Klimaschutztechnologien schneller verbreiten.

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TÜV-Anlagensicherheitsreport 2024 erschienen

Im Juni 2024 erschien der jährliche Anlagensicherheitsreport des TÜV-Verbands. Der 56-seitige Report gibt Aufschluss über die Sicherheit von Aufzügen, Dampfkesseln, Druckbehältern und Anlagen, die brand- oder explosionsgefährdet sind. Die Anlagen werden regelmäßig von Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) überprüft.

In der Kategorie „Aufzüge“ wurde festgestellt, dass nur 46 Prozent aller 667.080 überprüften Aufzüge mängelfrei sind. 10,3 Prozent wiesen „erhebliche Mängel“ auf, welche von den Betreibern behoben und im Anschluss erneut begutachtet werden mussten. 0,6 Prozent der überprüften Aufzüge mussten aufgrund „gefährlicher Mängel“ umgehend ausgebessert oder vorübergehend stillgelegt werden, während 0,3 Prozent sofort stillgelegt werden mussten, da sie nicht direkt repariert werden konnten.

Der vollständige Anlagensicherheitsreport steht beim TÜV-Verband zum kostenlosen PDF-Download zur Verfügung.

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Änderung der Musterbauordnung

Anfang Juli hat die Bauministerkonferenz eine geänderte Fassung der Musterbauordnung (MBO) mit Änderungen vom 23./24. November 2023 auf ihrer Webseite veröffentlicht.

Die Musterbauordnung (MBO) enthält grundsätzliche Anforderungen an Grundstücke und deren Bebauung sowie an die Beschaffenheit baulicher Anlagen. Alle heute gültigen Landesbauordnungen basieren auf der Musterbauordnung, enthalten jedoch unterschiedliche länderspezifische Abweichungen.

Eine Änderung der neuen Fassung der MBO betrifft Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, welche nach der europäischen Maschinenrichtlinie CE-gekennzeichnet sind. Sie werden aus dem Geltungsbereich der Musterbauordnung ausgenommen (§ 1 „Anwendungsbereich“).

Mit der neuen Fassung entfallen zudem bestimmte Regelungen zu Abstandsflächen, zum Brandschutz und zu Stellflächen, wenn in Bestandsgebäuden zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden soll, z. B. durch einen Dachausbau oder die Umwandlung von Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsflächen in Wohnraum. Festgelegt sind diese Änderungen im § 30 „Brandwände“, § 48 „Wohnungen“ sowie § 49 „Stellplätze“.

Mit der Änderung im § 67 „Abweichungen“ sollen die Bauaufsichtsbehörden nunmehr vertretbare Abweichungen von den Bauordnungen im Regelfall zulassen. Dies war bisher eine Kann-Vorschrift.

Die aktuelle Fassung der Musterbauordnung mit Änderungen vom 23./24. November 2023 steht auf der Webseite der Bundesministerkonferenz zum kostenlosen Download zur Verfügung.

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Wer darf Brandmeldeanlagen warten?

Bei Brandmeldeanlagen (BMA) sind klare Zuständigkeiten wichtig. Eingewiesene Personen (EP) und Sachkundige Personen (SP) haben unterschiedliche Aufgaben, die in der DIN VDE 0833-1 geregelt sind. Eine EP muss von einer ausgebildeten Elektrofachkraft für Gefahrenmeldeanlagen (EFK GMA) in die erforderlichen Aufgaben eingewiesen werden und in der Lage sein, die BMA selbstständig zu bedienen, Schutzmaßnahmen einzuleiten und Maßnahmen bei Abschaltung oder Störung zu veranlassen. Eine speziell ausgebildete SP hat fundierte Kenntnisse auf dem Gebiet der BMA und kann vierteljährliche Begehungen durchführen, bei denen sie sichtbare Störungen und Einflüsse erkennt. Inspektionen, Wartungen und Instandsetzungen werden von einer EFK GMA durchgeführt. Die klare Rollenverteilung zwischen EP und SP minimiert Risiken und stellt die ständige Funktionsfähigkeit der BMA zuverlässig sicher.

Autor: Jörg Müller, Geschäftsführer, UDS Beratung GmbH

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Kältemittelwahl neu überdenken!

Kältemittelwahl neu überdenken!

Im März ist die novellierte F-Gase-Verordnung in Kraft getreten. Dies hat gravierende Folgen für die Planung von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die fluorierte Treibhausgase (F-Gase) enthalten.

Aufgrund einer kontinuierlichen Verringerung der verfügbaren Menge an F-Gasen, durch anwendungsspezifische Verbote des Inverkehrbringens für Anlagen mit F-Gasen sowie durch Verwendungsverbote von bestimmten Kältemitteln für Wartungsarbeiten zeichnet sich klar ab, wie sich die Kälte- und Klimatechnik entwickeln wird: Neuanlagen sollten nur noch mit nicht-fluorierten Kältemitteln wie Propan, Kohlendioxid oder Ammoniak bzw. mit fluorierten Kältemitteln mit einem möglichst niedrigen Treibhauspotential geplant werden.

Die bisher vorrangig verwendeten Sicherheitskältemittel werden größtenteils vom Markt verschwinden. Stattdessen kommen Kältemittel zum Einsatz, bei deren Verwendung größere Sorgfalt erforderlich ist, weil diese brennbar (Propan) oder toxisch (Ammoniak) sind bzw. eine erstickende Wirkung und hohe Anlagendrücke haben (Kohlendioxid). Preissteigerungen und Engpässe für F-Gase sind zu erwarten. Ob das für Wartungsarbeiten ggf. benötigte F-Gas erhältlich sein wird, ist nicht sichergestellt.

Entsorgen Sie also Ihre alten Planungsunterlagen und überdenken Sie die Kältemittelwahl neu!

Autor: Christoph Brauneis, Beauftragter für Politik und Medien, Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V. (VDKF), Landesinnung Kälte-Klimatechnik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg (LIK)

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Chillventa 2024

Chillventa 2024

Vom 8. bis 10. Oktober 2024 findet in Nürnberg die Chillventa, internationale Leitmesse für Kältetechnik, statt. Auf der Fachmesse können sich Fachplaner, Architekten, Anlagenbetreiber, Händler und Handwerker über die wichtigsten Trends und Innovationen rund um die Kälte-, Klima-, Lüftungs-, Wärmepumpen- und Isoliertechnik sowie Automation informieren und austauschen. Ein breit gefächertes Rahmenprogramm bietet darüber hinaus Lösungen für die Digitalisierung im Handwerk und die Anwerbung von Fachkräften.

Autorin: Dr. Barbara Löchte, Marketing Kommunikation, Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit

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Neue DIN VDE 0833-4 zur Sprachalarmierung im Brandfall erschienen

Neuerungen bei der DIN VDE 0833-4

Am 1. Juni 2024 trat die neue DIN VDE 0833-4 „Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 4: Festlegungen für Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall“ in Kraft und ersetzt damit die DIN VDE 0833-4:2014-10. Verantwortliche für die Planung, Errichtung, Erweiterung, Änderung und den Betrieb von Anlagen zur Sprachalarmierung erhalten dadurch detaillierte Anweisungen sowohl zu funktionalen Eigenschaften der technischen Einrichtungen als auch zu deren Handhabung und der hierfür erforderlichen Qualifikation.

Seit der letzten Überarbeitung hat sich einiges im Hinblick auf Technik, Anforderungen und Rahmenbedingungen geändert, so dass eine Aktualisierung dringend erforderlich war. Besondere Bedeutung erhalten in der Neufassung die Normabschnitte, die detailliert beschreiben, welche Qualifikation und Fachkenntnisse Fachkräfte für Sprachalarmanlagen besitzen und nachweisen müssen. Hierzu zählen, neben Kenntnissen im Bereich der Elektrotechnik, ausdrücklich auch solche der Elektroakustik. Gefordert wird ein grundlegendes Verständnis physikalischer Eigenschaften des Schalls, wie Nachhall, Störgeräuschpegel oder für die Sprachalarmierung relevante Faktoren wie die Sprachverständlichkeit.

Die Kapitelstruktur wurde dahingehend angepasst, dass sie zukünftig mit allen anderen Teilen der Normenreihe DIN VDE 0833 eine einheitliche Struktur aufweist. In Teil 4 wurde dies erstmalig umgesetzt. Zudem wurde der Anwendungsbereich aktualisiert, so dass die neue Norm über den Brandfall hinaus auch auf andere Notfälle angewendet werden kann. Ebenso enthält das Dokument nun ein „vereinfachtes“ und ein „ausführliches“ Planungsverfahren, welches in Abhängigkeit von den Projektanforderungen ausgewählt werden kann.

Bei der Bewertung der Messergebnisse zur Sprachverständlichkeit, dem Sprachübertragungsindex (STI), wurde einiges geändert, um Verbesserungen zum bisherigen Stand zu erreichen. Zudem erfolgte eine Annäherung zu dem europäischen Regelwerk DIN CEN/TS 54-32. Auch der Themenbereich „Brandfalldurchsagen“ wurde erheblich erweitert und präzisiert, um eine bestmögliche Verständlichkeit zu erreichen und Fehlinterpretationen zu vermeiden.

Autor: Wolfgang Unger, Business Development Manager Sprachalarmierung, Novar GmbH

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Die passende Erdungsanlage für Gebäude

Die passende Erdungsanlage für Gebäude

Seit dem 1. Juni 2023 gilt die neue DIN 18014 und ist seit diesem Jahr nun auch ausnahmslos anzuwenden. Was hat sich geändert? Die neue Version bezieht sich allgemeiner als ihre Vorgängerin auf die Planung, Errichtung und Dokumentation von Erdungsanlagen für Gebäude. Die Erweiterung der Norm ist eine Reaktion auf die permanente Weiterentwicklung der Bautechnik und die wachsenden Anforderungen an Erdungsanlagen.

In der Praxis bedeutet das vor allem: Die neue DIN 18014 bietet bei einigen Gebäudearten wie beispielsweise bei Standard-Einzelwohngebäuden bis 400 Quadratmeter Grundfläche auch die Möglichkeit, Tiefenerder oder andere Erdungsmaßnahmen anzuwenden. Bislang waren ausschließlich Fundamenterder vorgesehen. Eine weitere Neuerung: Die aktuelle DIN 18014 berücksichtigt unterschiedliche Anforderungen und kann sowohl für Neubauten als auch für Nachrüstungen an Bestandsgebäuden angewendet werden.

Digitale Auswahlhilfen helfen dabei, gemäß der neuen DIN 18014 immer die passende Erdungsanlage zu finden. Sie führen Schritt für Schritt zu den passenden Produkten, bieten Montagebeispiele und einen Überblick über alle benötigten Materialien.

Autorin: Julia Belz, Redakteurin Public Relations, OBO Bettermann Holding GmbH & Co. KG

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Die neue NIS-2-Richtlinie

NIS-2-Richtlinie

Die zweite EU-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS-2-Richtlinie) stellt Auflagen bei der Cybersicherheit für bestimmte Unternehmen auf. Ob der eigene Betrieb von der Regelung betroffen ist, ist im Einzelfall abzuschätzen. Grundsätzlich gilt, dass Unternehmen ab 50 Beschäftigten oder Unternehmen mit einem Jahresumsatz und einer Jahresbilanzsumme von mindestens zehn Millionen Euro direkt betroffen sind, sofern sie einem kritischen Sektor, wie Energie oder Chemiehandel, zugeordnet werden.

Betroffene Unternehmen haben voraussichtlich Risikomanagementmaßnahmen durchzuführen, welche Sicherheitsvorfälle auf ihre Dienste vermeiden sollen. Außerdem sind sie bei Kenntniserlangung eines erheblichen Sicherheitsvorfalls verpflichtet, diesen innerhalb konkreter Fristen über einen staatlich eingerichteten Meldeweg zu übermitteln. Weil diese Unternehmen auch zur Sorgfalt für ihre IT-Lieferkette verpflichtet werden, bezieht der Rechtsrahmen indirekt weitere Betriebe mit ein, darunter oftmals kleine und mittlere Unternehmen.

Die EU-Richtlinie ist bis Oktober 2024 in deutsches Recht zu überführen. Bis dahin sind Änderungen am bisherigen Referentenentwurf möglich. Um Planungsunsicherheiten für Unternehmen auszuräumen, wird daher zu einer zeitnahen Schaffung von Rechtsklarheit und Bereitstellung von Informationsangeboten geraten.

Autor: Patrick Schönowski, Referent für den Fachbereich Digitalisierung, Deutscher Mittelstands-Bund (DMB) e.V.

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