Planerbrief 29 – Mai-Juni 2021. Informationen zu Planung, Errichtung, Betrieb von Technischer Gebäudeausrüstung.

Entwicklungen in der Sicherheitstechnik

Entwicklungen in der Sicherheitstechnik

Die Produkte der Sicherheitstechnik waren immer schon „smart“, doch der Trend wird sich in Zukunft durch Künstliche Intelligenz (KI) sowie dem massiven Vormarsch von Cloud-Lösungen beschleunigen. Künftig werden cloudbasierte Systeme durch ihre enorme Rechenleistung zunehmend KI-Anwendungen vor Ort unterstützen. Allerdings ist der Umgang mit sicherheitsrelevanten Informationen diffizil – für große Konzerne wie KMU gleichermaßen. Deshalb wird die europäische Gaia-X-Initiative für Daten- und Cloud-Dienste nach europäischen Datenschutzstandards auch für den Mittelstand, der sich eigene, datensichere Lösungen nicht leisten kann, interessant sein.

In der Vergangenheit war die Branche stark durch die physische Infrastruktur wie eine Vielzahl verschiedenster Sensoren für Brand- und Einbruchmeldeanlagen, Videokameras und eine zentrale Einheit zur Verarbeitung der Daten bzw. eine komplexe Leitstelle definiert. Kurz- bis mittelfristig werden die Technologietrends zu einem Paradigmenwechsel führen: Persönliche Sicherheitsdienstleister werden zunehmend auf IT-Support angewiesen sein, „Internet of Things“- (IoT)-Geräte und vernetzte Systeme stellen hohe Anforderungen an die Cyber Security. Zudem werden sicherheitstechnische Leitstände intelligenter und benötigen verstärkt IT-Knowhow. Errichter sollten sich überlegen, wie sie IT-Knowhow in ihr Leistungsspektrum integrieren können.

Autor: Dr. Peter Fey, Mitglied der Geschäftsleitung und Leiter Sicherheitstechnik, Dr. Wieselhuber & Partner GmbH

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Servparc digital

Servparc digital

Die „Servparc on air“ findet vom 29.06.2021 bis 1.07.2021 als digitale Konferenz für Innovationen und Trends im Facility Management statt. Im Fokus der drei interaktiven Kanäle stehen die Themen Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Workspace. Der „Prime Channel“ präsentiert hochkarätige Fachbeiträge und Keynotes. Der „Expert Channel“ zeigt Best Practice-Beispiele und neueste Entwicklungen und beim „Dialogue Channel“ können Teilnehmer eigene Themen vorschlagen und diskutieren.

Servparc digital 2021

Autorin: Dr. Barbara Löchte, Marketing Kommunikation, Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit

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Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDD)

Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDD)

Die aktualisierte Fassung der DIN VDE 0100-420:2019-10 gibt vor, welche Maßnahmen zum Schutz vor den thermischen Auswirkungen von Fehlerlichtbögen zu ergreifen sind, um Brände zu verhindern. Denn überall dort, wo es in Stromkreisen zu Fehlern kommt, die Lichtbögen erzeugen, besteht Brandgefahr. Der Einsatz möglicher Schutzmaßnahmen ist speziell in Abschnitt 421.7 geregelt. Dabei werden Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (Arc Fault Detection Devices = AFDD) als eine anlagentechnische Maßnahme beschrieben, die geeignet ist, die thermischen Risiken abzudecken. Das gilt nicht nur für die feste elektrische Installation, sondern auch für die an den Stromkreis angeschlossenen elektrischen Geräte.

Um potenzielle Gefahren zu erkennen, ist in der Planungsphase eine Risiko- und Sicherheitsbewertung durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren. Zur Hilfestellung liegen verschiedene Leitfäden vor. Eine Bewertung und Dokumentation ist für sämtliche Räume mit Schlafgelegenheit, für feuergefährdete Betriebsstätten, für Räume aus brennbaren Bauteilen sowie für Orte mit unersetzbaren Werten wie Museen durchzuführen. Für die Einhaltung der Norm ist der Anlagenerrichter verantwortlich. Sieht er sich für eine vollumfängliche Risiko- und Sicherheitsbewertung nicht in der Lage, ist ein Planer oder Sachverständiger hinzuzuziehen.

Die Bewertung kann normgerecht stark abgekürzt werden, wenn AFDDs in den genannten Bereichen eingeplant und dokumentiert werden. AFDDs überwachen die Sinuswelle von Strom und Spannung. Werden ab einem Stromwert von 2,5 Ampere charakteristische Strom- und Spannungsverläufe detektiert, die einen gewissen Energieinhalt mit Brandrisiko überschreiten und auf einen Fehlerlichtbogen hinweisen, schaltet der AFDD den Stromkreis ab.

Wichtig: Die Norm ist bei Neuanlagen und bei der Erweiterung oder Änderung von Bestandsanlagen anzuwenden. Altanlagen hingegen müssen nicht zwingend angepasst werden. Für Anlagen, die sich zum Zeitpunkt der Norm-Veröffentlichung in Planung oder im Bau befinden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2021.

Autor: Stefan Fritzenwanker, Marktmanager Zweckbau, Hager Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG

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Regelwerke zu Wasserlöschanlagen

Regelwerke zu Wasserlöschanlagen

Die elementaren VdS-Regelwerke rund um Wasserlöschanlagen sind im Januar 2021 in einer aktualisierten Auflage erschienen: VdS CEA 4001 (Richtlinien für Sprinkleranlagen, Planung und Einbau), VdS 2108 (Richtlinien für Schaumlöschanlagen, Planung und Einbau) und VdS 2109 (Richtlinien für Sprühwasser-Löschanlagen, Planung und Einbau). Sie richten sich insbesondere an Planer- und Errichterfirmen von Wasserlöschanlagen, an Betreiber der Anlagen, die darin wichtige Hinweise zu Wartung und Instandhaltung finden, sowie an Sachversicherer.

Die wichtigsten Änderungen betreffen die VdS CEA 4001, das internationale Standardwerk zu Planung und Einbau von Sprinkleranlagen. Neu ist zum Beispiel der Anhang T, der die Schnittstellen zu anderen Regelwerken beschreibt. Komplett überarbeitet ist der Anhang K.3 zum Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten. Er definiert Maßnahmen, in denen die Gefahr durch brennbare Flüssigkeiten oft nicht genug beachtet wird – beispielsweise Mischlagerungen in Verteilzentren von Supermärkten oder Produktionsbereiche, in denen Flaschen mit Schmieröl stehen.

Autor: Frank Bieber, Stellvertretender Bereichsleiter, Abteilungsleiter Produktmanagement Technische Prüfstelle, VdS Schadenverhütung GmbH

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Heizen mit BHKW

Heizen mit Blockheizkraftwerken

Ein Blockheizkraftwerk (BHKW) mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) ist besonders bei langen Laufzeiten eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung. Es ist ideal für Gebäude mit hohem Wärmebedarf und besonders rentabel, wenn es mindestens 5.000 Jahresstunden läuft. Für den Betrieb ist eine thermische, aber stromorientierte Regelung zu bevorzugen, die elektrische Energie erzeugt. So zielt auch die vom Gesetzgeber beschlossene Begrenzung der KWK-Förderung auf 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr darauf ab, zukünftig mehr elektrische KWK-Kapazität auszuschöpfen als bei der „klassischen“ Grundlastauslegung. Für Betreiber ergeben sich daraus neue Chancen, die Wirtschaftlichkeit ihrer Anlagen weiter zu erhöhen.

Basis einer adäquaten Anlagenplanung und -umsetzung bildet die genaue Bestimmung von Bedarfsgrößen und technischen Notwendigkeiten. Beispielsweise liefert die Datenausauswertung von Lastgangmessungen elektrischer Energie die erforderlichen Informationen für einen späteren objektspezifisch stromoptimierten BHKW-Betrieb.

Wird eine geplante KWK-Anlage exakt nach den datenbasiert abgeleiteten, bedarfsindividuellen und ausführungstechnischen Vorgaben gefertigt, können Betreiber die Betriebsanforderungen des künftigen Einsatzbereichs präzise erfüllen. Zudem können sie vorhandenes Technologiepotenzial zur Verbesserung von Wirtschaftlichkeit und Klimaschutz nutzen.

Autor: Sven Mahlitz, Vertriebsleiter Energiesysteme, Yados Vertriebs GmbH

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Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung von Aufzügen

Vor der Planung oder Modernisierung neuer Aufzüge steht die Bedarfserhebung. Bei komplexen Aufzugsanlagen beispielsweise in Krankenhäusern kann sich eine genauere Betrachtung bis in die Betriebsorganisationsplanung erstrecken. Die Verbindung gelenkter Prozesse mit einer durchdachten Fördertechnik führt zu passgenau gesteuerten Aufzugsanlagen, deren Betrieb auch langfristig wirtschaftlich ist.

Bei der Bewirtschaftung aller gewerblich genutzten Aufzugsanlagen schreibt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Gefährdungsbeurteilungen vor. Sie können den Anstoß für eine Nutzwertbetrachtung oder bei sanierungsbedürftigen Aufzugsanlagen für eine Modernisierung geben.

Autor: Eduard Eberling, Bereichsleiter Aufzugsplanung, Fact Gruppe

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Neue Richtlinie VDI 2552 Blatt 10 für Building Information Modeling

Neue Richtlinie VDI 2552 Blatt 10 für Building Information Modeling

Das neue Blatt 10 der VDI-Richtlinie 2552 unterstützt Planer bei der BIM-gerechten Erstellung von Auftraggeber-Informations-Anforderungen (AIA) und einem BIM-Abwicklungsplan (BAP). Auftraggeber in BIM-Projekten sollten die benötigte Informationsfülle und -tiefe in den AIA möglichst genau beschreiben.

Für ihre Erstellung enthält das Blatt 10 verlässliche Regeln. Im engen Zusammenhang zur AIA steht der BAP. Er bildet die Grundlage für die Informationserstellung. Ohne ihn ist die Realisierung von BIM-Projekten praktisch nicht möglich. Blatt 10 setzt AIA und BAP in einen gemeinsamen Kontext und beschreibt ihre Rollen und Verknüpfungen bei Ausschreibungen, Angeboten, Eignungsnachweisen und -anforderungen.

Zur Rolle des Auftraggebers im BIM-Projekt gehört die Anforderung der Daten, die er für seine Zwecke benötigt. Die AIA beinhaltet die Informationsfülle und die Informationstiefe, die gebraucht wird. Für ihre Erstellung gelten eigene Regeln, die sich in dieser Richtlinie wiederfinden. Im engen Zusammenhang zur AIA steht der BAP. Er bildet die Grundlage für die Informationserstellung, und ohne ihn ist die Realisierung von BIM-Projekten praktisch nicht möglich. Der BAP gehört zu den Kernelementen der Methode BIM. Auch der BAP ist Gegenstand der vorliegenden VDI-Richtlinie, die sich an Bauherren, Planungs- und Baubeteiligte und Verantwortliche in Betrieb und Instandhaltung im Zusammenhang mit BIM-Prozessen richtet.

Neue Richtlinie VDI 2552 Blatt 10 für Building Information Modeling

Herausgeber der Richtlinie VDI 2552 Blatt 10 ist die VDI-Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik (GBG). Die Richtlinie ist im Februar 2021 als Weißdruck und ersetzt den Entwurf von Januar 2020. Sie kann zum Preis ab 60,70 Euro unter www.beuth.de bestellt werden. VDI-Mitglieder erhalten 10 Prozent Preisvorteil auf alle VDI-Richtlinien.

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Elektromobilitätsinfrastruktur in Gebäuden

Elektromobilitätsinfrastruktur in Gebäuden

Seit dem 25. März 2021 ist das neue Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in Kraft. Das Gesetz setzt eine Vorgabe aus der EU-Gebäuderichtlinie zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden um. Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen.

Werden Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen gebaut oder umfassend renoviert, müssen künftig alle Stellplätze mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden. Bei Nicht-Wohngebäuden muss mindestens jeder fünfte Stellplatz ausgerüstet und mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Ab 2025 muss jedes nicht zum Wohnen genutzte Gebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet werden. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet. Eine Übergangsfrist existiert nicht.

Elektromobilitätsinfrastruktur in Gebäuden

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz ist eine 1:1 Umsetzung der EU Gebäude-Richtlinie 2018/844 in nationales Recht. Es sieht Ausnahmen für Gebäude vor, die kleinen und mittleren Unternehmen gehören und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden.

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Kostenloses Jahrbuch für die TGA-Branche

Kostenloses Jahrbuch für die Technische Gebäudeausrüstung

Der Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung (BTGA) e.V. hat die 21. Ausgabe seines Almanachs veröffentlicht. In dem Jahrbuch werden gebäudetechnische Energie- und Effizienzlösungen installierender Unternehmen vorgestellt, wie unter anderem für die Gebäudeautomation, die Gebäudeklimatisierung und -lüftung und für die Trinkwasserversorgung.

Den inhaltlichen Schwerpunkt bilden neben rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten technische Fachartikel, die einen Überblick über aktuelle Trends in der Gebäudetechnik geben. Die Auswahl der Autoren ist breit gefächert und setzt sich aus den Bereichen „Wissenschaft und Forschung“, „Industrie“ sowie aus Experten der Mitgliedsunternehmen und ihrer Landesverbände zusammen. Der BTGA-Almanach präsentiert zahlreiche Facetten des Wirtschaftszweigs „Gebäudetechnik“ und gibt dabei einen aktuellen Überblick über die technische Kompetenz der Branche. Die kostenfreie Publikation kann per E-Mail beim BTGA unter info@btga.de bestellt werden.

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Überarbeitete Richtlinie für die Bundesförderung von Corona-RLT-Anlagen

Förderung von coronagerechten RLT-Anlagen

Seit dem 20. Oktober 2020 werden Maßnahmen an bestehenden stationären raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten gefördert. Am 2. April 2021 ist die novellierte Bundesförderung „Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von stationären raumlufttechnischen Anlagen“ in Kraft getreten.

Neu ist, dass auch ausgewählte private Einrichtungen, wie zum Beispiel Schulen, Kitas, Alten- und Pflegeeinrichtungen, antragsberechtigt sind. Auch die Anteilsfinanzierung wurde erhöht, so dass statt bisher 40 Prozent nun bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst werden können. Zudem wurde die Förderung weiterer technischer Maßnahmen ermöglicht. Beispielsweise ist nun auch die Nachrüstung einer Anlage zur Luftbehandlung durch UV-C Strahlung förderfähig. Die Erweiterung einer bestehenden RLT-Anlage durch nachträgliche Anbindung einzelner notwendiger Nebenräume ist nun ebenfalls förderfähig. Es können Maßnahmen an zentralen und dezentralen stationären Bestandsanlagen gefördert werden, die festmontiert und mit einem im Gebäude installierten Luftkanalsystem ausgestattet sind. Mindestens einer der an die RLT-Anlage angeschlossenen Räume muss mit einem Regelluftvolumenstrom von 400 m³/h (statt bisher 1.500 m³/h) oder mehr versorgt werden.

Informationen zum Förderverfahren sowie Formulare zur Antragstellung sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu finden.

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