Übersicht Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung

Übersicht Gefährdungsbeurteilung

Einführung | Vorschriften | Zielsetzung | Schritte | Bereiche | Dokumentation | Weitere Informationen

Einführung

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales und gesetzlich vorgeschriebenes Instrument im deutschen Arbeitsschutz. Sie dient der systematischen Ermittlung, Bewertung und Behebung von Gefährdungen am Arbeitsplatz, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.

Vorschriften

Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz

Arbeitgeber sind nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren. Es gilt, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und Gefährdungen zu minimieren. Gefährdungsbeurteilungen dürfen durch fachkundige Personen vorgenommen werden.

Die Pflicht zur Durchführung liegt beim Arbeitgeber, der für die ordnungsgemäße Erstellung und Aktualisierung verantwortlich ist. Fachkundige Personen können interne Mitarbeiter (z. B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte) oder externe Dienstleister sein.

Zielsetzung der Gefährdungsbeurteilung

Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist es, Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vorzubeugen und eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit zu gewährleisten. Dieses wird erreicht, wenn bestehende Gefährdungen gezielt und systematisch ermittelt, bewertet und daraus geeignete Maßnahmen abgeleitet und umgesetzt werden.

Die sieben Schritte der Gefährdungsbeurteilung

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erfolgt typischerweise in einem systematischen, sich wiederholenden Prozess:

  1. Vorbereitung: Festlegung von Zuständigkeiten und Arbeitsbereichen
  2. Ermittlung der Gefährdungen: Systematisches Erfassen aller potenziellen Gefahren
  3. Bewertung der Gefährdungen: Einschätzung des Risikos
  4. Ableitung von Maßnahmen: Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip (technische, organisatorische, persönliche Schutzmaßnahmen)
  5. Umsetzung der Maßnahmen: Durchführung der festgelegten Maßnahmen
  6. Wirksamkeitskontrolle: Überprüfung, ob die Maßnahmen die Gefährdung beseitigt oder das Risiko ausreichend minimiert haben
  7. Dokumentation: Schriftliche Festhaltung des gesamten Prozesses und der Ergebnisse

Bereiche potenzieller Gefährdungen

Eine Gefährdung kann sich ergeben durch:

  • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes
  • physikalische, chemische und biologische Entwicklungen (z. B. Lärm, Gefahrstoffe, Viren)
  • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit
  • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
  • psychische Belastung bei der Arbeit

Dokumentationspflicht

Die Gefährdungsbeurteilung muss schriftlich dokumentiert werden. Die Dokumentation muss mindestens Folgendes enthalten:

  • Bewertung der Gefährdungen: Eine Beschreibung der identifizierten Risiken am Arbeitsplatz
  • Schutzmaßnahmen: Konkrete Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung, inklusive der zugeordneten Verantwortlichen und der Fristen für die Umsetzung
  • Umsetzung und Wirksamkeitsprüfung: Ein Nachweis, dass die Maßnahmen durchgeführt wurden und wie wirksam sie sind
  • Datum: Das Datum der Erstellung und aller nachfolgenden Aktualisierungen

Weitere Informationen

Herstellerverzeichnis für Kipp- und Absetzbehälter

Hersteller und Anbieter von Kipp- und Absetzbehältern

Hersteller und Anbieter von Kipp- und Absetzbehältern

EinführungBittner | Amtec abt | Bauer | Biotrans | Bruns | Lübben | Contorion | Decker-Containerbau | Eichinger | Enitor Aich | Fechtel | Hauck | Hüllenkremer | Bartels | Kunz | Lauer | Sirch | Weitere Informationen

Einführung

Kipp- und Absetzbehälter sind stabile Behältersysteme zur Aufnahme, Lagerung und zum Transport von Schüttgütern, Produktionsabfällen oder Wertstoffen. Sie finden in zahlreichen Bereichen Anwendung, beispielsweise in der Industrie, im Baugewerbe oder in der Entsorgungswirtschaft.

Absetzbehälter werden in der Regel mit Absetzkippern transportiert und eignen sich für größere Materialmengen. Kippbehälter hingegen sind meist kleinere, staplerbedienbare Einheiten mit integriertem Kippmechanismus für eine sichere und effiziente Entleerung. Beide Behältertypen zeichnen sich durch ihre langlebige Konstruktion, einfache Handhabung und hohe Wirtschaftlichkeit im täglichen Betrieb aus.

Herstellerverzeichnis Kipp- und Absetzbehälter

Herstellerverzeichnis Kipp- und Absetzbehälter

Herstellerverzeichnis Kipp- und Absetzbehälter (PDF)

Bittner GmbH & Co.KG

Kreisstraße 35
85410 Untermarchenbach

Telefon: 08167 69700
E-Mail: info@bita-container.de
Website: https://bita-container.de/

Amtec abt GmbH

Untere Espen 2
57334 Bad Laasphe

Telefon: 02754 2209650
E-Mail: info@amtec-abt.de
Website: https://www.amtec-abt.de

Bauer GmbH

Eichendorffstraße 62
46354 Südlohn

Telefon: 02862 709-0
E-Mail: info@bauer-suedlohn.com
Website: https://www.bauer-suedlohn.de

Biotrans GmbH

Auf der Hofestatt 4
58239 Schwerte

Telefon: 02304 96850-0
E-Mail: info@biotrans-gmbh.de
Website: https://www.biotrans-gmbh.de/

Bruns Umwelt- und Entsorgungstechnik GmbH & Co. KG

Industriestraße 26
49744 Geeste

Telefon: 059 3797330
E-Mail: kontakt@bruns-umwelttechnik.de
Website: https://www.bruns-umwelttechnik.de/

Containerbau und Umwelttechnik Lübben GmbH

Postbautenstraße 2a
15907 Lübben

Telefon: 03546 4123
E-Mail: info@containertechnik.de
Website: https://containertechnik.de

Contorion GmbH

Friedrichstraße 224
10969 Berlin

Telefon: 030 403644825
E-Mail: info@stier.de
Website: https://www.stier.de

Decker-Containerbau GmbH & Co. KG

Am Schmiedanger 11
84427 Sankt Wolfgang

Telefon: 08081 2714
E-Mail: buero@decker-containerbau.com
Website: https://www.decker-containerbau.com/

Eichinger Industrie GmbH

Maria-Hilf-Straße 15-21
92334 Berching

Telefon: 08462 348999-0
E-Mail: info@eichinger-industrie.de
Website: https://www.eichinger-industrie.de

Enitor Aich Metallbau GmbH

Stöcklenstraße 3
89597 Munderkingen

Telefon: 07393 2011
E-Mail: info@enitor.de
Website: https://enitor.de/

Fechtel Transportgeräte GmbH

Industriestraße 17-21
33829 Borgholzhausen

Telefon: 05425 9494-0
E-Mail: info@fetra.de
Website: https://www.fetra.de/

Hauck Entsorgungslogistik

Borsigstraße 21
97616 Bad Neustadt a. d. Saale

Telefon: 09771 6100-51
E-Mail: info@hauck-entsorgungslogistik.de
Website: https://www.hauck-entsorgungslogistik.de

Hüllenkremer GmbH

Eisenbahnweg 60
52068 Aachen

Telefon: 0241 978 780
E-Mail: info@huellenkremer.de
Website: https://huellenkremer.de/containerbau/

Karl H. Bartels GmbH

Max-Planck-Straße 6
25358 Horst

Telefon: 04126 9669595-000
E-Mail: info@bartels-germany.de
Website: https://www.bartels-germany.de

Kunz Rohstoffhandel GmbH

Feldstraße 8
86156 Augsburg

Telefon: 0821 24678-0
E-Mail: info@kunz-recycling.de
Website: https://www.kunz.de/

Lauer Lagertechnik GmbH

Julius-Bangert-Straße 74
58256 Ennepetal

Telefon: 023 3397980
E-Mail: info@lauer-lagertechnik.de
Website: https://www.lauer-lagertechnik.de/

Sirch Behältertechnik GmbH

Windmühlenstraße 8
04626 Löbichau-Beerwalde

Telefon: 036602 44170
E-Mail: info@sirch.com
Website: https://www.sirch.com/

Weitere Informationen

Übersicht zu Kipp- und Absetzbehältern

Kipp- und Absetzbehälter

Übersicht Kipp- und Absetzbehälter

Einführung | Einsatzbereiche | Vorschriften | Hersteller | FAQWeitere Informationen

Einführung

Absetz- und Kippbehälter sind robuste Sammel- und Transportbehälter, die in der Industrie, im Bauwesen und in der Entsorgungswirtschaft unverzichtbar sind. Sie dienen zur Aufnahme, Zwischenlagerung und Entsorgung von Schüttgütern, Produktionsabfällen oder Wertstoffen. Absetzbehälter (auch Mulden genannt) werden mit Absetzkippern transportiert und sind in Größen von 3 bis 20 m³ erhältlich. Kippbehälter sind kleinere, fahrbare Stahlbehälter, die per Gabelstapler oder Kran entleert werden können. Beide Systeme gelten als Standardlösungen im Material- und Abfallmanagement vieler Betriebe.

Einsatzbereiche

Bauwesen

  • Sammlung von Bauschutt, Beton, Erde, Holz, Dachpappe oder Mischabfall
  • Zwischenlagerung und Abtransport direkt von der Baustelle

Industrie & Produktion

  • Aufnahme von Metallspänen, Kunststoffresten oder Produktionsrückständen
  • Nutzung als Sammelbehälter in Fertigungshallen und Werkstätten

Entsorgung & Recycling

  • Getrennte Erfassung von Wertstoffen (z. B. Papier, Glas, Metalle)
  • Bereitstellung für Entsorgungsunternehmen und Containerdienste

Logistik & Lager

  • Materialbereitstellung in Produktionslinien
  • Transportbehälter für Schüttgüter oder Recyclingmaterial

Vorschriften

Hersteller

FAQ – Häufig gestellte Fragen zu Kipp- und Absetzbehältern

Was ist der Unterschied zwischen Absetz- und Kippbehältern?

Absetzbehälter sind großvolumige Container, die mit speziellen Absetzkippern transportiert werden.
Kippbehälter sind kleinere Behälter, die per Gabelstapler oder Kran gekippt und entleert werden.

Welche Größen sind erhältlich?

  • Absetzbehälter: 3 m³ – 20 m³
  • Kippbehälter: 0,3 m³ – 2 m³

Können Kippbehälter individuell ausgestattet werden?

Ja. Optionen sind z. B. Deckel, Rollen, Ablasshahn, Öl- und wasserdichte Ausführungen oder automatische Entriegelungssysteme.

Welche Materialien werden verwendet?

Hochfester Stahl, häufig pulverbeschichtet oder verzinkt für Korrosionsschutz und Langlebigkeit.

Müssen Absetz- und Kippbehälter geprüft werden?

Ja. Absetz- und Kippbehälter müssen regelmäßig geprüft werden, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten.
Laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und den DGUV-Regeln sind folgende Prüfungen vorgeschrieben:

  • Mindestens einmal jährlich durch eine befähigte Person gemäß TRBS 1203
  • Vor jeder Benutzung durch den Anwender mittels Sichtprüfung (auf Risse, Verformungen, defekte Haken oder Kippmechanismen)

Weitere Informationen

Neue DIN 14095 erschienen

Neue DIN 14095 erschienen

Im Juli 2025 ist die DIN 14095 „Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen“ erschienen und ersetzt damit die vorherige Fassung vom Februar 2024. Der Anhang A der Norm umfasst einen Musterplan und wurde überarbeitet und an die im Juni 2024 erschienene DIN 14034-6 „Graphische Symbole für das Feuerwehrwesen – Teil 6: Bauliche Einrichtungen“ angepasst. Außerdem wurden normative Verweisungen aktualisiert, Literaturhinweise ergänzt und eine redaktionelle Überarbeitung der Inhalte vorgenommen.

Weitere Informationen

Arbeitsschutz: Gesunde Luft in der Industrie

Arbeitsschutz: Gesunde Luft in der Industrie

Am neuen Standort der Firma Pfaffinger Anlagenbau & Energietechnik GmbH wurde der Arbeitsschutz von Beginn an konsequent in die Gebäudeplanung integriert. Von der Planung bis zur Inbetriebnahme der Absaugsysteme vergingen rund acht Monate.

Für zwei Hallen wurde ein umfassendes Absaugsystem installiert, das punktuelle Erfassung und zentrale Hallenlüftung nach dem Schichtenlüftungsprinzip kombiniert. So wird Schweißrauch und Staub direkt an sechs Absaugstellen pro Halle erfasst, zusätzlich sorgt die intelligente Hallenlüftung für eine saubere Luftqualität. Dies schützt die Mitarbeiter nachhaltig und schafft ein sicheres Arbeitsumfeld.

Die Auslegung der Anlagen erfüllt die aktuellen Normen und Vorschriften: Für die Halle mit Edelstahlbearbeitung war eine Ausführung mit W3-Prüfzeugnis gemäß TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ erforderlich. Damit ist ein Umluftbetrieb bei einem Abscheidegrad von 99,9 % möglich und die Anforderungen an den Umgang mit krebserzeugenden Edelstahlstäuben werden zuverlässig erfüllt.

Das Projekt zeigt, wie Arbeitsschutz von Anfang an Teil einer vorausschauenden Gebäudeplanung sein kann.

Autor: Jenny Göser-Eckert, Corporate Communications Specialist, ESTA Apparatebau GmbH & Co. KG

Weitere Informationen

Seminar-Kippbehaelter-Absetzbehaelter-Befaehigte-Person-DGUV-214-016-DGUV-214-017

Seminar Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter – Befähigte Person zur Prüfung nach DGUV Information 214-016 und 214-017

Seminar Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter – Befähigte Person zur Prüfung nach DGUV Information 214-016 und 214-017

Seminareinladung | Termine | Teilnahmegebühr | Seminarbeschreibung | Nutzen | Schulungsnachweis | Zielgruppe | Voraussetzungen | Inhalte | Referenten | Anmeldung | Weitere Informationen

Das Seminar vermittelt Fachwissen für die sichere Prüfung, Dokumentation und Beurteilung austauschbarer Kipp- und Absetzbehälter. Die Teilnehmer lernen mögliche Mängel frühzeitig zu erkennen, die Funktionsfähigkeit der Behälter zu gewährleisten und alle Prüfergebnisse ordnungsgemäß zu dokumentieren.

Seminareinladung

Online-Seminar Kipp- und Absetzbehälter

Online-Seminar Kipp- und Absetzbehälter – Programm und Anmeldung (PDF)

Seminar Kipp- und Absetzbehälter

Seminar Kipp- und Absetzbehälter – Programm und Anmeldung (PDF)

Nächste Termine 2026

Das Kompakt-Seminar dauert einen Tag von 10:00 bis 16:30 Uhr bzw. als Online-Seminar von 9:00 bis 15:30 Uhr.

Dieses Seminar bieten wir als Präsenzveranstaltung und als Online-Seminar an. Preis, Inhalte und Abschlusszertifikat sind bei beiden Formaten gleichwertig.

  • 04. Mai 2026 – Online-Seminar freie Plätze
  • 06. Juli 2026 – Online-Seminar freie Plätze
  • 14. September 2026 – Online-Seminarfreie Plätze
  • 23. November 2026 – Online-Seminar freie Plätze
  • 22. Oktober 2026 – Frankfurt freie Plätze

Teilnahmegebühr

540,- € zzgl. MwSt.
1-Tages-Seminar inkl. Unterlagen, Getränke, Pausenverpflegung, Mittagessen und Urkunde mit Angabe der Lehrinhalte und Zeiten.

Seminarbeschreibung

Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter kommen in vielen Bereichen der Fördertechnik zum Einsatz. Damit ihre Sicherheit und Funktionsfähigkeit dauerhaft gewährleistet ist, müssen sie regelmäßig geprüft werden. Für diese Prüfungen dürfen nur Befähigte Personen bestellt werden, die über das notwendige Fachwissen verfügen. Neben der Inbetriebnahme und regelmäßigen Kontrolle spielen auch eine ordnungsgemäße Dokumentation sowie das frühzeitige Erkennen typischer Mängel eine entscheidende Rolle.

Nutzen

Das Seminar vermittelt Ihnen die erforderliche Sachkunde, um als Befähigte Person zum Prüfen von austauschbaren Kipp- und Absetzbehältern tätig werden zu dürfen. Sie lernen die rechtlichen Grundlagen, die relevanten Begriffsbestimmungen sowie die typischen Prüf- und Kontrollmaßnahmen kennen. Das Seminar schließt mit einer schriftlichen Prüfung ab. Sie erhalten den erforderlichen Sachkundenachweis.

Schulungsnachweis

Die Teilnehmer erhalten nach erfolgreicher Prüfung das Zertifikat „Befähigte Person zur Prüfung von Kipp- und Absetzbehälter gemäß DGUV Information 214-016 und 214-017“ mit Angabe der Lehrinhalte und Zeiten.

Zielgruppe

Das Seminar richtet sich an:

  • Sicherheitsbeauftragte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • Fachkräfte in der Fördertechnik
  • Ingenieure und Meister
  • Betriebs- und Instandhaltungsleiter
  • Mitarbeiter aus Werkstätten, Bauhöfen und Entsorgungsunternehmen

Dieses Seminar wird allen Personen empfohlen, die als Befähigte Person wiederkehrende Prüfungen an austauschbaren Kipp- und Absetzbehältern durchführen sollen.

Voraussetzungen

Für die Teilnahme am Seminar sind keine Voraussetzungen notwendig.

Austauschbare Kipp- und Absetzbehälter dürfen nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) nur von Befähigten Personen geprüft werden. Voraussetzung für die Bestellung als Befähigte Person gemäß TRBS 1203 sind die erforderlichen Fachkenntnisse (Sachkunde) sowie eine technische Berufsausbildung oder mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung und eine aktuelle Tätigkeit im entsprechenden Fachbereich.

Inhalte

  • Rechtliche Grundlagen: BetrSichV, ArbSchG, UVV, DGUV Vorschrift 1, DGUV Information 214-016, DGUV Information 214-017
  • Aufgaben, Rechte, Pflichten, Verantwortung und Haftung der Befähigten Person
  • Prüfen von Kipp- und Absetzbehältern durch die Befähigte Person
  • Bauarten, Typen und Bezeichnungen von Absetzbehältern
  • Kennzeichnung von Kipp- und Absetzbehältern
  • Ausstattungsmerkmale von Kipp- und Absetzbehältern
  • Schäden und Schadensursache an Behältern
  • Warnmarkierungen an Kipp- und Absetzbehältern
  • Prüfung und Dokumentation von Kipp- und Absetzbehältern
  • Schriftliche Prüfung

Referenten

Horst Hoffmann ist langjähriger Ausbilder, freiberuflicher Sachverständiger und Havariekommissar.

Dipl.-Ing. Helen Mary McIntyre ist Diplom-Sicherheitsingenieurin, Fachkraft für Arbeitssicherheit und IHK-Prüferin.

Anmeldung

Bitte schicken Sie das ausgefüllte Anmeldeformular (PDF) an E-Mail veranstaltungen@dgwz.de oder Telefax 06172 98185-99.

Online-Seminar Kipp- und Absetzbehälter

Online-Seminar Kipp- und Absetzbehälter – Programm und Anmeldung (PDF)

Seminar Kipp- und Absetzbehälter

Seminar Kipp- und Absetzbehälter – Programm und Anmeldung (PDF)

Über das Veranstaltungs-Telefon 06172 98185-85 beantworten wir gerne montags bis freitags von 8:00 bis 18:00 Uhr Ihre Fragen.

Weitere Informationen

Stichworte
Kipp- und Absetzbehälter, Abrollbehälter, Absetzcontainer, Abrollcontainer, Absetzmulden, Abrollpresse, Containermulde, DGUV Information 214-016, DGUV Information 214-017, Prüfung, UVV-Prüfung, Befähigte Person, Sachkunde, Betriebssicherheit, Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz, Normen, Vorschriften, Gesetze, Seminar, Schulung, Lehrgang, Event, Veranstaltung, 2025, 2026

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Sicherheitsbeauftragter – FAQ

FAQ – Sicherheitsbeauftragter

Einführung | Häufig gestellte Fragen | Weitere Informationen

Einführung

Sicherheitsbeauftragte leisten einen wichtigen Beitrag zum Arbeits- und Gesundheitsschutz im Unternehmen. Sie unterstützen dabei, Gefährdungen frühzeitig zu erkennen und Arbeitsunfälle zu vermeiden. In dieser FAQ beantworten wir zentrale Fragen rund um Aufgaben, rechtliche Grundlagen, Anforderungen und Zuständigkeiten von Sicherheitsbeauftragten – kompakt und verständlich.

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Aufgabe eines Sicherheitsbeauftragten?

  • Ein Sicherheitsbeauftragter unterstützt den Arbeitgeber dabei, Arbeitsunfälle und Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Er erkennt Risiken, sensibilisiert Kollegen für sicheres Verhalten und wirkt bei Arbeitsschutzmaßnahmen mit – ohne Weisungsbefugnis, aber mit Vorbildfunktion.

Ab wann ist ein Sicherheitsbeauftragter pflicht?

  • Ein Sicherheitsbeauftragter ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn in einem Betrieb regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte tätig sind. Die genaue Anzahl richtet sich nach der Betriebsgröße, dem Gefährdungspotenzial und der Arbeitsorganisation. Ab 151 Mitarbeitenden sind in der Regel mindestens zwei Sicherheitsbeauftragte erforderlich. Bei besonderen Gefahren oder Schichtbetrieb kann auch eine höhere Anzahl nötig sein.

Kann ich als Sicherheitsbeauftragter mehr Geld fordern?

  • Nein, ein gesetzlicher Anspruch auf mehr Gehalt besteht nicht, da die Tätigkeit ehrenamtlich erfolgt. Eine Vergütung ist jedoch möglich, wenn sie im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder freiwillig vom Arbeitgeber vorgesehen ist.

Wie lange dauert die Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten?

  • Die Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten dauert in der Regel 1 bis 3 Tage, je nach Anbieter und Umfang. Sie umfasst Grundlagen des Arbeitsschutzes, Rechte und Pflichten sowie praktische Hinweise zur Gefahrenvermeidung.

Ist man als Sicherheitsbeauftragter haftbar?

  • Nein, als Sicherheitsbeauftragter bist du in der Regel nicht persönlich haftbar, da du keine Weisungsbefugnis und keine rechtliche Verantwortung für den Arbeitsschutz trägst. Die Hauptverantwortung liegt beim Arbeitgeber. Du handelst unterstützend und auf freiwilliger Basis.

Was verdient ein Sicherheitsbeauftragter?

  • Das Gehalt eines Sicherheitsbeauftragten variiert je nach Branche, Region und Erfahrung. Da die Aufgabe meist zusätzlich und ehrenamtlich ausgeübt wird, besteht kein Anspruch auf Extra-Vergütung – viele Unternehmen honorieren sie aber freiwillig mit Zulagen oder Anerkennung.

Wer kann Sicherheitsbeauftragter werden?

  • Sicherheitsbeauftragter kann jede zuverlässige und regelmäßig im Betrieb tätige Person werden, die mit den Arbeitsabläufen vertraut ist und Interesse an Arbeitssicherheit mitbringt. Eine spezielle Ausbildung ist nicht zwingend erforderlich.

Haben Sicherheitsbeauftragte Kündigungsschutz?

  • Nein, Sicherheitsbeauftragte haben keinen besonderen Kündigungsschutz wie z. B. Betriebsräte. Sie können grundsätzlich wie andere Beschäftigte gekündigt werden. Allerdings kann eine Kündigung wegen der Ausübung dieser Funktion unzulässig sein, wenn sie diskriminierend oder benachteiligend erfolgt.

Kann ich gezwungen werden, Sicherheitsbeauftragter zu werden?

  • Nein, die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter ist freiwillig. Du kannst nur mit deinem Einverständnis dafür bestellt werden. Eine Verpflichtung durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig.

Kann man auch ohne Schulung Sicherheitsbeauftragter werden?

  • Ja, man kann grundsätzlich auch ohne Schulung zum Sicherheitsbeauftragten bestellt werden. Allerdings ist eine Schulung dringend empfohlen, da sie das nötige Wissen für die Aufgaben im Arbeitsschutz vermittelt. Viele Berufsgenossenschaften bieten entsprechende kostenlose oder kostengünstige Schulungen an.

Weitere Informationen

Stichworte

Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsbeauftragte, SiB, SiBe, Sicherheit, Sicherheitsmaßnahmen, Sicherheitsfachkraft, DGUV Information 211-042, DGUV Vorschrift 1, § 22 SGB VII, § 20 DGUV Vorschrift 1, DGUV Regel 100-001, Arbeitsschutz, Unfallgefahren, Gesundheitsgefahren, Betriebssicherheitsbeauftragte, Sicherheitsmanagement, Gesundheitsschutz, Schutzausrüstung, Arbeitssicherheit, Arbeitssicherheitsbeauftragte, Arbeitsunfälle

DIN EN 1838 überarbeitet

Neue DIN EN 1838 Notbeleuchtung erschienen

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2025-16
vom 07. Mai 2025

Im März 2025 ist die aktualisierte Norm DIN EN 1838 „Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung für bauliche Anlagen“ erschienen und ersetzt damit die vorherige Fassung vom November 2019 mit Übergangsfrist bis Juni 2027. Darauf weist die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) hin.

Die DIN EN 1838 wurde komplett überarbeitet und noch stärker an gesamteuropäische Anforderungen angepasst. „Die aktuelle Norm wurde trotz Kontroversen verabschiedet, um die gewünschte Mitgeltung mit der zwischenzeitlich erschienenen DIN EN 50172 VDE 0108-100:2024-10 ‚Sicherheitsbeleuchtungsanlagen‘ sicherzustellen“, erklärt Marco Köhler, Experte im DIN-Normungsausschuss NA058-00-16AA Notbeleuchtung.

In der um ein Drittel umfangreicheren aktuellen Fassung der Norm findet der Anwender diverse Neuerungen aber auch zahlreiche Neuformulierungen mit komplexen Beispielen und Klarstellungen. Der individuellen Gefährdungsbeurteilung und Risikobewertung wird als Grundlage aller projektspezifischen Festlegungen ein wesentlich höherer Stellenwert beigemessen. Neben einer kompletten Neugliederung wurden Begrifflichkeiten auf Basis der DIN EN 12665:2024-10 „Licht und Beleuchtung – Grundlegende Begriffe und Kriterien für die Festlegung von Anforderungen an die Beleuchtung“ neu formuliert, einige neue ergänzt und ausführlich mit Beispielen beschrieben. Als Beispiele werden Aktivierungszeit und Systembetriebsdauer genannt.

„Unsicherheit für den Anwender schafft der beschriebene Wartungsfaktor in Anlehnung an die DIN EN 12665, wo er in etwa gleichlautend definiert ist. Die Anforderungen an hervorzuhebende Stellen und spezifische Bereiche wurden erweitert. Überlegungen zu einer im Bedarfsfall verzögerten Evakuierung werden angestellt, obwohl Evakuierungsszenarien gesetzlich geregelt sind“, meint Köhler.

Außerdem wurde der Norm ein neues, umfangreiches Kapitel zur Messung und Prüfung der lichttechnischen Werte mit Beispielen zur Umsetzung hinzugefügt. Ein neuer informativer Anhang gibt Empfehlungen zur Systembetriebsdauer und Aktivierungszeit von Notbeleuchtungsanlagen je nach Anwendungsart und betont ausdrücklich die Bedeutung einer Risikobewertung zur richtigen Festlegung der tatsächlich notwendigen Systembetriebsdauer und Aktivierungszeit.

Die DIN EN 1838 regelt die notwendigen Bedingungen für eine wirksame Notbeleuchtung und Fluchtweg-Kennzeichnung mit künstlichem Licht in baulichen Anlagen, welche öffentlich zugänglich oder die Arbeitsstätten sind und gibt Aufschluss über die richtige Ausführung und den wirksamen Betrieb der dazu notwendigen netzunabhängigen künstlichen Beleuchtung, sowie deren erforderliche Dauer und Beleuchtungsstärke. Weiterhin stellt die Norm Anforderungen an eine wirksame Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege, an die Messung der lichttechnischen Werte und an die regelmäßigen Prüfungen.

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Über die DGWZ
Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

Presse-Ansprechpartner
Christoph Härtl
Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
Louisenstraße 120
61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Telefon  06172 98185-30
Telefax   06172 98185-99
presse@dgwz.de
www.dgwz.de/presse

Schlagworte
DIN EN 1838, Notbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, Norm, 2025, Lichttechnik

Tweet-Vorschlag
Im März 2025 ist die Norm DIN EN 1838 „Angewandte Lichttechnik – Notbeleuchtung für bauliche Anlagen“ erschienen. www.dgwz.de/neue-din-en-1838-2025-notbeleuchtung-sicherheitsbeleuchtung-pm

Pressemitteilung und Pressebild zum Download
www.dgwz.de/neue-din-en-1838-2025-notbeleuchtung-sicherheitsbeleuchtung-pm

Pressemitteilung: Neue-DIN-EN-1838-Notbeleuchtung-Sicherheitsbeleuchtung.pdf

DIN EN 1838 überarbeitet

Bild: DIN-EN-1838-2025-Notbeleuchtung-Sicherheitsbeleuchtung-Presse.jpg
Bildquelle: ABB Kaufel
Bildunterschrift: Im März 2025 ist die neue DIN EN 1838 für Notbeleuchtung und Sicherheitsbeleuchtung erschienen.

Weiterführende Informationen
www.dgwz.de/din-en-1838

 

DIN EN 1838 überarbeitet

Not- und Sicherheitsbeleuchtungen nach DIN EN 1838 komplett überarbeitet

Damit Personen in Notsituationen wie Netzausfällen oder Bränden nicht buchstäblich im Dunkeln stehen, muss eine geordnete Evakuierung sichergestellt werden. Die Norm DIN EN 1838 „Angewandte Lichttechnik –Notbeleuchtung für bauliche Anlagen“ regelt die notwendigen Bedingungen für eine wirksame Notbeleuchtung und Fluchtweg-Kennzeichnung mit künstlichem Licht in baulichen Anlagen, welche öffentlich zugänglich oder Arbeitsstätten sind.

Die Norm gibt Aufschluss über die richtige Ausführung und den wirksamen Betrieb der dazu notwendigen netzunabhängigen künstlichen Beleuchtung, sowie deren erforderliche Dauer und Beleuchtungsstärke. Weiterhin stellt sie Anforderungen an eine wirksame Kennzeichnung der Flucht- und Rettungswege, sowie an die Messung der lichttechnischen Werte und zu regelmäßigen Prüfungen.

Die DIN EN 1838 wurde komplett überarbeitet und noch stärker an gesamteuropäische Anforderungen angepasst. Die Novelle trat mit Wirkung vom 01. März 2025 in Kraft. Sie ersetzt die Ausgabe vom November 2019 mit Übergangsfrist bis Juni 2027.

Geplant war die Neufassung bereits für 2022. Diese musste jedoch nach massiven Einsprüchen der Mitgliedsländer des Europäischen Komitees für Normung (CEN) nochmals bei CEN/TC 169 „Licht und Beleuchtung“ überarbeitet werden. Der nun vorliegende Stand der Norm ist zwar unter Fachleuten durchaus umstritten, wurde aber dennoch verabschiedet – auch um die gewünschte Mitgeltung mit der zwischenzeitlich erschienenen DIN EN 50172 (VDE 0108-100):2024-10 „Sicherheitsbeleuchtungsanlagen“ sicherzustellen.

In der gut ein Drittel umfangreicheren Novelle findet der Anwender diverse Neuerungen aber auch zahlreiche Neuformulierungen mit komplexen Beispielen und Klarstellungen. Augenfällig wird der individuellen Gefährdungsbeurteilung (hier Risikobewertung), als Grundlage aller projektspezifischen Festlegungen, ein wesentlich höherer Stellenwert beigemessen als bisher.

Neben einer kompletten Neugliederung wurden Begrifflichkeiten auf Basis von DIN EN 12665:2024-10 „Licht und Beleuchtung – Grundlegende Begriffe und Kriterien für die Festlegung von Anforderungen an die Beleuchtung“ neu formuliert, einige neue ergänzt und ausführlich mit Beispielen beschrieben, z.B. Aktivierungszeit und Systembetriebsdauer. Unsicherheit für den Anwender schafft etwa der sicherlich gut gemeinte, aber inkonsistent beschriebene Wartungsfaktor in Anlehnung an die DIN EN 12665, wo er in etwa gleichlautend definiert ist.

Die Anforderungen an hervorzuhebende Stellen und spezifische Bereiche wurden erweitert. Überlegungen zu einer im Bedarfsfall verzögerten Evakuierung werden angestellt, obwohl Evakuierungsszenarien gesetzlich geregelt sind. Außerdem wurde der Norm ein neues, umfangreiches Kapitel zur Messung und Prüfung der lichttechnischen Werte mit Beispielen zur Umsetzung hinzugefügt. Ein neuer informativer Anhang gibt Empfehlungen zur Systembetriebsdauer und Aktivierungszeit von Notbeleuchtungsanlagen je nach Anwendungsart und betont ausdrücklich die Bedeutung einer Risikobewertung zur richtigen Festlegung der tatsächlich notwendigen Systembetriebsdauer und Aktivierungszeit.

Autor: Marco Köhler, Schulungsleiter ABB Kaufel GmbH und Experte im DIN Normungsausschuss NA058-00-16AA Notbeleuchtung

Weitere Informationen

 

Neues Seminar Sicherheitsbeauftragte - Sachkunde nach DGUV 211-042

Neues DGWZ-Seminar Sicherheitsbeauftragte nach DGUV 211-042

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ)
Pressemitteilung Nr. 2025-06
vom 11. Februar 2025

Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) bietet ab März 2025 neu das Seminar „Sicherheitsbeauftragte – Sachkunde nach DGUV 211-042“ an. Das zweitägige Seminar wird in Präsenz und online durchgeführt. Es vermittelt die notwendige Sachkunde gemäß § 22 Sozialgesetzbuch (SGB) VII und der DGUV Information 211-042 sowie der DGUV Vorschrift 1. Mit dieser Sachkunde dürfen Mitarbeiter als Sicherheitsbeauftragte tätig werden und aktiv zu einer sicheren Arbeitsumgebung beitragen. Im Seminar werden die rechtlichen Grundlagen und Vorschriften, das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheitsverordnung, die Gefährdungsbeurteilung, die Entwicklung von Sicherheitskonzepten und das Notfallmanagement behandelt.

Das Seminar richtet sich an vertrauensvolle Mitarbeiter, die als Sicherheitsbeauftragte bestellt werden sollen, an Fachkräfte, die im Arbeitsschutz unterstützend tätig sind, sowie an Betriebsräte. Für die Teilnahme sind keine spezifischen Voraussetzungen erforderlich, allerdings sollten Sicherheitsbeauftragte keine Vorgesetztenfunktion innehaben, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Nach erfolgreich absolvierter Prüfung erhalten die Teilnehmer das Zertifikat „Sicherheitsbeauftragte – Sachkunde nach DGUV Information 211-042“ mit Angabe der Lehrinhalte und Schulungszeiten.

Die Teilnahmegebühr für das zweitägige Seminar inklusive Prüfung beträgt 700 Euro zzgl. MwSt. Die nächste Präsenzveranstaltung findet vom 18. bis 19. März 2025 in Berlin statt. Das nächste Online-Seminar findet vom 13. bis 14. März 2025 statt. Weitere Termine, Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung stehen auf der Website www.dgwz.de/sicherheitsbeauftragte.

Unternehmen mit mehr als zwanzig Beschäftigten sind gemäß § 22 SGB VII sowie den Vorgaben der DGUV Vorschrift 1 verpflichtet, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, um die betriebliche Sicherheit und den Arbeitsschutz zu gewährleisten. Voraussetzung für die Tätigkeit als Sicherheitsbeauftragter ist die Teilnahme an einer entsprechenden Schulung, in der Kenntnisse über Arbeitsschutzvorschriften, Gefährdungsbeurteilungen und Maßnahmen zur Unfallverhütung vermittelt werden. Kay Glombik, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sicherheits- und Gesundheitskoordinator sowie Referent des DGWZ-Seminars „Sicherheitsbeauftragte“, betont: „Das Seminar vermittelt ein Grundverständnis für den Arbeitsschutz und schärft das Bewusstsein für potenzielle Gefährdungen am Arbeitsplatz. Nach der Schulung sind die Teilnehmer in der Lage, sich kompetent in die Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen (ASA) einzubringen.“

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Über die DGWZ
Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) setzt sich branchenübergreifend für Unternehmen in Deutschland ein, veröffentlicht neutrale Fachinformationen und bietet bundesweit Seminare zu Normen, Richtlinien und Vorschriften für die berufliche Weiterbildung an. Die DGWZ hat ihren Sitz in Bad Homburg und wurde 2013 gegründet.

Presse-Ansprechpartner
Sidney Grunenberg
Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
Louisenstraße 120
61348 Bad Homburg v. d. Höhe
Telefon  06172 98185-30
Telefax   06172 98185-99
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Schlagworte
Sicherheitsbeauftragter, Sachkunde, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, DGUV 211-042, DGUV Vorschrift 1, § 22 SGB VII, Seminar, 2025

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Die DGWZ bietet neu das Seminar „Sicherheitsbeauftragte – Sachkunde nach DGUV 211-042“ an. www.dgwz.de/sicherheitsbeauftragte

Pressemitteilung und Pressebild zum Download
www.dgwz.de/neues-seminar-sicherheitsbeauftragte

Pressemitteilung: PM-2025-06-Neues-Seminar-Sicherheitsbeauftragte-Sachkunde-DGUV-211-042.pdf

Neues Seminar Sicherheitsbeauftragte - Sachkunde nach DGUV 211-042
Bild: Neues-Seminar-Sicherheitsbeauftragte-Presse.jpg
Bildquelle: DGUV
Bildunterschrift: Die DGWZ bietet neu das Seminar „Sicherheitsbeauftragte – Sachkunde nach DGUV 211-042“ an.

Weiterführende Informationen
www.dgwz.de/sicherheitsbeauftragte