Arbeitsstättenrichtlinie regelt Feuerlöscher

80 % aller Entstehungsbrände können erfolgreich bekämpft werden, bevor die Feuerwehr eintrifft. Feuerlöscher spielen dabei eine entscheidende Rolle – wenn sie richtig eingeplant sind. Die Auswahl und Brandklassen sind in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 festgelegt. Nicht jeder Löscher eignet sich für jeden Entstehungsbrand. Während ein Wasserlöscher einen brennenden Papierkorb schnell und ohne Folgeschäden unter Kontrolle bringt, führt sein Einsatz bei einem Fettbrand zu einer Verpuffung und einer weiteren Ausbreitung des Feuers.

Wer also ein stimmiges Brandschutzkonzept plant und umsetzt, muss sich zuvor über die spätere Nutzungsart informieren. Erst daraus ergeben sich die potenziellen Brandklassen und damit auch das richtige Löschmittel beim mobilen Brandschutz.

Wer langfristig plant, sollte sich nicht für Dauerdruck-, sondern für Aufladefeuerlöscher entscheiden. Sie sind zwar etwas teurer, aber langfristig wartungsfreundlicher und zuverlässiger. Feuerlöscher sollte man zudem von einem etablierten Unternehmen kaufen, das auch die entsprechenden Mitarbeiterschulungen zum Brandschutzbeauftragen oder Brandschutz- und Evakuierungshelfer anbietet.

Autor: Dr. Wolfram Krause, Geschäftsführer, bvfa – Bundesverband Technischer Brandschutz e. V.

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Rauchmelderpflicht

Mit ihrer Einführung in Berlin und Brandenburg ist die Rauchwarnmelderpflicht in allen Bundesländern gesetzlich verankert. In Brandenburg müssen Neubauten ab 1. Juli 2016, in Berlin ab 1. Januar 2017 mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Die Ausstattungspflicht gilt für alle Aufenthaltsräume sowie für Flure, über die Rettungswege führen. Die Nachrüstpflicht für Bestandsbauten endet in beiden Bundesländern am 31. Dezember 2020.

Autor: Philip Kennedy, Geschäftsführer, Ei Electronics GmbH

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Energieeffizienz durch Gebäudeautomation

Kosten senken, das kann man heute nicht mehr nur mit Dämm-Maßnahmen und intelligenter Architektur. Bei der Energieeffizienz wird die Gebäudeautomation immer wichtiger.

Während in der Vergangenheit die Bedienung von Anlagen das Hauptziel der Gebäudeautomation war, hat sich ihr Funktionsumfang in den letzten Jahren stark erweitert (siehe VDI 3813 Blatt 2). Dabei rückt die Energieeffizienz zunehmend in den Mittelpunkt. Nicht nur in Privathaushalten werden zum Beispiel einfache Heizkörperthermostate durch intelligente Stellglieder ersetzt, welche die Raumtemperatur bei Abwesenheit herunter regeln. Bei der nutzungsabhängigen Automatisierung gibt es allerdings noch viel Luft nach oben. Nach wie vor brennt permanent Licht in unbenutzten Aufzügen, Besprechungsräume werden auf wohlige 22 Grad geheizt – obwohl kein Meeting stattfindet.

Entscheidend für ein effizientes Energiemanagement ist die Vernetzung: Je mehr Informationen die Gebäudeautomation beispielsweise über Zustand, die Nutzung oder Anwesenheit von Personen hat, umso exakter können die definierten Raumparameter während der Nutzung eingehalten und danach die jeweils energiesparendsten Anlagenzustände herbeigeführt werden. Den Belegungsplan für das Besprechungszimmer mit der TGA zu vernetzen, ist heute technisch kein Problem mehr – eher eine Frage von Organisation, Akzeptanz und Flexibilität.

Autor: Thomas Terhorst, Geschäftsführer, Gesellschaft Bauen und Gebäudetechnik im VDI – Verein Deutscher Ingenieure e.V.

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Kühle Gebäude

40 Prozent der Betriebskosten legt der Architekt bereits in seinem ersten Entwurf für ein Gebäude fest: Die Ausrichtung nach der Sonne, die Bemessung der Fensterflächen, die Auswahl der Baustoffe. Das wird besonders an heißen Sommertagen offenbar, wenn die Innentemperaturen klettern und Klimaanlagen einen Großteil des Stroms fressen.

Wer bereits hinter einer Glasfassade nach Süden schwitzen muss, dem helfen nur noch kühle Getränke, ein Ventilator, ein nasses Handtuch und der baldige Sommerurlaub.

Autor: Eckart Roeder, Geschäftsführer, Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH

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Videotechnik und Zäune am Flughafen

Im Zuge des Ausbauprogramms der neuen Landebahn Nordwest des Frankfurter Flughafens führte die Fraport AG als Betreiber zwei Feldversuche zum Perimeterschutz durch. Der Außenzaun um das gesamte Areal hat eine Länge von ca. 45 km. Getestet wurden 2010 und 2015 jeweils intelligente Videotechnik, Videomanagement- und Zaunsysteme.

„In einem speziellen Sicherheitsbereich des Flughafens wurden zunächst die Detektionssysteme unter realistischen Bedingungen aufgebaut“, erinnert sich Manfred Reinhard, Videobeauftragter der Fraport AG. „Bei dem Feldversuch simulierten Großlöschfahrzeuge unserer Flughafenfeuerwehr unterschiedliche Wetterbedingungen. Ziel war es, die einzelnen Technologien unter gleichen Bedingungen zu prüfen, die Ergebnisse auszuwerten und in ein Sicherheitskonzept zu integrieren.“

Die Ansprüche waren hoch: So wurde bei der Videotechnik die Zuverlässigkeit der Sensoren, eine exzellente Bildqualität der Kameras sowie eine fehlalarmfreie Detektion vorausgesetzt. Schwerpunkte bei der Zaundetektion waren die Reaktionen der Sensorik auf Angriffs-, Überwindungs- und Durchdringungsversuche. Die Ergebnisse zeigten, dass bei allen Systemen und deren Wirksamkeit die Umweltbedingungen eine große Rolle spielten. Im Anschluss folgten die Planungsphase und Ausschreibung.

2015 wurde der Feldversuch erneut durchgeführt. „Dabei überprüften wir, ob die eingesetzten Technologien sich mit Blick auf den ersten Feldversuch im Praxisbetrieb erneut bewährten oder ob es noch Optimierungsbedarf gibt“, so Reinhard. Die Auswertungen sind noch nicht abgeschlossen.

Momentan läuft eine neue Planungsphase für das nächste Projekt. Reinhard: „Im Fokus stehen die Energieeinsparung und Reduzierung der CO2-Emission durch intelligenten Perimeterschutz. Dabei spielt die Beleuchtung, etwa die Umstellung auf LED-Technik, eine wichtige Rolle.“ Diese Energieeffizienz passt zum „Airport Environmental Partnership“-Programm. Dort setzt sich Fraport gemeinsam mit Luftfahrtgesellschaften, Energieversorgern und der Deutschen Flugsicherung für den Klimaschutz ein.

Autor: Manfred Reinhard, Videobeauftragter, Fraport AG

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Antriebe sichern

Seit Mai 2016 ist die neue Fassung der EN 60335-2-103 für Antriebe für kraftbetätigte Tore, Türen und Fenster in Kraft. Sie stellt Hersteller, Planer und Errichter vor neue Herausforderungen.

Die Produktnorm regelt sicherheitsrelevante Anforderungen für Antriebe zur vertikalen und horizontalen Bewegung von Toren, Türen und Fenstern. Sie setzt die Vorgaben der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG um.

Laut Norm gelten kraftbetätigte Fenster als sicher, wenn der Antrieb auf einer Höhe über Fußboden größer 2,5 m eingebaut ist oder wenn die Öffnungsweite an der Hauptschließkante 200 mm nicht überschreitet und dabei die Schließgeschwindigkeit unter 15 mm/s bleibt. In allen anderen Fällen, sind Schalter mit Aus-Voreinstellung oder Einklemm-Schutzsysteme erforderlich. Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (NRWG) nach EN 12101-2 ohne Doppelfunktion zur Lüftung fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Norm.

Hersteller dürfen Antriebe für Tore, Türen und Fenster, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung alle Sicherheitsanforderungen der EN 60335-2-103 erfüllen, als Maschinen erklären. Dadurch entfällt die Risikobeurteilung am Einbauort. Diese müssen Planer oder Errichter nur noch dann erstellen, wenn Antriebe mit einer Einbauerklärung als „unvollständige Maschinen“ in Verkehr gebracht werden.

Autor: Ramona Meinzer, Geschäftsführerin, Aumüller Aumatic GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Teilnahme an Veranstaltungen der Deutschen Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)  Allgemeine Geschäftsbedingungen (PDF)

Stand 17.02.2020

Die Teilnahmebedingungen werden mit der Anmeldung anerkannt. Die Anmeldung ist verbindlich. Die Seminargebühr wird nach Erhalt der Rechnung fällig. Ein Rücktritt muss schriftlich erfolgen und ist bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei. Für einen Rücktritt zwischen vier und zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn wird eine Gebühr von 100 Euro berechnet, ab zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn oder wenn der Teilnehmer nicht erscheint wird die volle Teilnahmegebühr berechnet. Ersatzteilnehmer können ohne Mehrkosten gestellt werden. Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung aus wichtigem Grund abzusagen, insbesondere bei Ausfall des Referenten oder zu geringer Teilnehmerzahl. Bereits gezahlte Gebühren werden in diesem Fall zurückerstattet. Andere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Gerichtsstand ist Bad Homburg.

Datenschutzerklärung: Die Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH speichert Ihre Angaben elektronisch zur Durchführung der Veranstaltung und zum Versand des Newsletters. Sie können diese Einwilligung jederzeit widerrufen und die Löschung verlangen.

Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit mbH
Louisenstraße 120
61348 Bad Homburg v. d. Höhe

Telefon: 06172 98185-0
Fax: 06172 98185-99
E-Mail: info@dgwz.de
Website: www.dgwz.de

Neue Betriebssicherheitsverordnung seit 1. Juni 2015 in Kraft

Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist seit dem 01.06.2015 in Kraft. Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen für Unternehmer und Arbeitgeber zusammengefasst:

Die notwendige Gefährdungsbeurteilung umfasst nicht nur das Arbeitsmittel selbst, sondern auch die Arbeitsumgebung und die Arbeitsgegenstände. Sie muss bereits vor dem Beschaffungsprozess begonnen und fachkundig durchgeführt werden, z.  B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen müssen unverzüglich durchgeführt werden. Dabei ist eine Gefährdungsbeurteilung zugrunde zu legen, die die Ergreifung notwendiger Schutzmaßnahmen durch fachkundige Beschäftigte sicherstellt.

Fremdfirmen müssen vom Unternehmer vorher über Gefährdungen durch Arbeitsmittel und über besondere Verhaltensregeln im Betrieb informiert werden.Umgekehrt müssen Auftragnehmer über Gefährdungen, die durch ihre Arbeiten entstehen, den Auftraggeber und andere beteiligte Firmen informieren.

In Aufzügen muss bis spätestens 31.12.2020 ein wirksames, mit einer Notrufzentrale verbundenes Zweiwege-Kommunikationssystem montiert sein. Zu jeder Aufzugsanlage muss ein Notfallplan erstellt werden. Prüfungen erfolgen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS).

Gefährdungsbeurteilung

Jetzt umfasst die Gefährdungsbeurteilung nicht nur die Gefährdungen bei der Verwendung des Arbeitsmittels durch das Arbeitsmittel selbst, sondern auch die Arbeitsumgebung und die Arbeitsgegenstände. Dabei sind vor allem folgende Kernpunkte zu berücksichtigen:

  • die Gebrauchstauglichkeit inkl. der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung
  • die sicherheitsrelevanten und ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe
  • die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
  • vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdungen bei Maßnahmen zu deren Beseitigung Gefährdungsbeurteilung auch für alle überwachungsbedürftigen Anlagen, also auch für Anlagen, bei denen ausschließlich Dritte gefährdet sind.

Außerdem soll mit der Gefährdungsbeurteilung bereits vor dem Beschaffungsprozess – also schon in der Planung – begonnen werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig, zum Beispiel durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder den Betriebsarzt durchgeführt werden, wenn der Unternehmer nicht selber fachkundig ist.

Praktische Konsequenz: Die Gefährdungsbeurteilung ist nun viel umfassender definiert, als bisher. Sie beginnt jetzt schon bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln für das Unternehmen. Achtung, das Vorhandensein eines CE-Zeichens reicht nicht mehr aus, denn der Hersteller des Arbeitsmittels kann nicht die Bedingungen im Betrieb kennen, die aber nun zu berücksichtigen sind. Denken Sie außerdem daran, dass bei der Verwendung von Arbeitsmitteln altersbedingt unterschiedliche Belastungen auftreten können. Das muss berücksichtigt werden, zum Beispiel durch die Bereitstellung altersvariabler Arbeitsmittel.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte müssen zukünftig noch mehr und früher in den Planungs- und Beschaffungsprozess für Arbeitsmittel eingebunden werden.

Instandhaltung

Der Unternehmer muss Instandhaltungsmaßnahmen treffen, die sicherstellen dass Arbeitsmittel während ihrer gesamten Verwendungsdauer den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und sich in einem sicheren Zustand befinden.

Erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen müssen unverzüglich durchgeführt werden. Dabei ist eine Gefährdungsbeurteilung zugrunde zu legen, die die Ergreifung notwendiger Schutzmaßnahmen durch fachkundige, beauftragte und unterwiesene Beschäftigten oder in gleicher Weise geeigneten Auftragnehmern sicherstellt.

Es muss eine verantwortliche Person für die Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festgelegt werden. Werden bei Instandhaltungsmaßnahmen die für den Normalbetrieb getroffenen technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicherheit der Beschäftigten durch andere geeignete Maßnahmen sicher zu stellen.

Praktische Konsequenz: Vor jeder Instandhaltungsmaßnahme benötigen Sie eine Gefährdungsbeurteilung. Ohne die geht es nicht mehr. Eine unverzügliche Instandhaltung unter Leitung einer verantwortlichen Person ist Pflicht.

Betriebsstörungen

Unsichere Betriebszustände sind unzulässig und zu vermeiden. Das gilt besonders bei An- und Abfahr- sowie Erprobungsvorgängen. Geht das nicht, müssen Sie Maßnahmen zu deren Beherrschung zu treffen.

Beschäftigte und Dritte müssen bei einem Unfall oder Notfall unverzüglich gerettet und ärztlich versorgt werden können. Dazu sind geeignete Zugänge zu schaffen und ggf. Befestigungsmöglichkeiten für Rettungseinrichtungen vorzusehen. Sind spezielle Informationen über Maßnahmen bei Notfällen erforderlich, müssen diese auch Rettungsdiensten zur Verfügung stehen.

Müssen Sie bei Rüst-, Einrichtungs- und Erprobungsarbeiten oder ähnlichen Vorgängen, beispielsweise bei der Fehlersuche, die technischen Schutzmaßnahmen für den Normalbetrieb ganz oder teilweise außer Betrieb nehmen, oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so müssen Sie die Sicherheit der Beschäftigten durch andere geeignete Maßnahme gewährleisten. Besonders sind dabei Gefahrenbereiche mit Zutrittsverbot abzugrenzen. Ist ein Aufenthalt im Gefahrenbereich erforderlich, müssen Sie die Sicherheit der Beschäftigten durch weitere Maßnahmen gewährleisten.

Praktische Konsequenz: Sie müssen mittels Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen für Betriebsstörungen und besondere Betriebszustände festlegen und umsetzen. Der Dokumentationsaufwand wird höher werden.

Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

Arbeiten dürfen nur durch betriebsfremde Personen (Fremdfirmen) ausgeführt werden, wenn diese über die nötige Fachkunde verfügen. Fremdfirmen müssen vom Unternehmer vorher über Gefährdungen durch Arbeitsmittel und über besondere Verhaltensregeln im Betrieb informiert werden. Auf der anderen Seite müssen die Auftragnehmer über Gefährdungen, die durch ihre Arbeiten entstehen, den Auftraggeber und andere beteiligte Firmen informieren. Diese gegenseitige Informationspflicht gilt auch, wenn mehrere Unternehmen in einem Betrieb arbeiten. In diesem Fall müssen sie sich auch gegenseitig über auftretende Gefährdungen informieren.

Bei der Gefährdungsbeurteilung und der Abstimmung von Schutzmaßnahmen müssen alle betroffenen Arbeitgeber zusammenarbeiten. Tritt eine zusätzliche Gefährdung für Beschäftigte anderer Arbeitgeber auf, ist für die Abstimmung der Schutzmaßnahmen eine, hinsichtlich der zu treffenden Schutzmaßnahmen weisungsbefugte, Person zu bestellen. Die Bestellung einer solchen Person entbindet die einzelnen Arbeitgeber aber nicht von ihren Pflichten.

Praktische Konsequenz: Der gegenseitigen Abstimmung und Dokumentation wird eine höhere Bedeutung zukommen, als oftmals bisher gelebt. Betriebsordnungen für Fremdfirmen werden zunehmend zum Alltag werden.

Neuregelung zu Aufzugsanlagen

Im Fahrkorb muss bis spätestens bis zum 31.12.20202 ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem montiert sein, welches ständig eine Notrufzentrale erreichen kann.

Zu jeder Aufzugsanlage muss bis zum 31.05.2016 ein Notfallplan erstellt werden, der mindestens folgende Angaben enthält:

  • Standort der Anlage
  • Verantwortlicher Arbeitgeber
  • Personen, die Zugang zu der Anlage haben
  • Personen, die eine Befreiung eingeschlossener Personen vornehmen können
  • Kontaktdaten von Personen, die Erste Hilfe leisten können
  • Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage

Instandhaltungsarbeiten müssen anhand der Art und Intensität der Nutzung der Anlage festgelegt werden.

Mit dem Ziel der Sicherheit der Anlage bis zur nächsten Prüfung müssen diese durchgeführt werden. Dabei sind auch alle externen Sicherheitseinrichtungen zu betrachten. Prüfungen erfolgen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) und zwar

  • vor erstmaliger Inbetriebnahme
  • regelmäßig Wiederkehrend, längstens alle 2 Jahre (Hauptprüfung)
  • in der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen als Zwischenprüfung

dabei ist in der Aufzugskabine eine Prüfplakette anzubringen, aus der sich das Datum der nächsten Prüfung (Monat/Jahr) und die prüfende ZÜS ergeben.

Der Autor
Holger Kück ist Sicherheitsingenieur und Geschäftsführer von KUECK Industries Ltd.

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Fernwartung vernetzter Gebäudetechnik

Fernwartung vernetzter Gebäudetechnik

Die digitale Vernetzung von Gebäudetechnik bietet Chancen

Fernwartung vernetzter GebäudetechnikSämtliche Informationen der gebäude-technischen Systeme stehen im gesamten Netzwerk zu Verfügung und ermöglichen neue Funktionen und mehr Komfor

Die Nutzung von Standard-IT-Geräten und die Verbindung über vorhandene IT-Netze oder das Internet erhöhen die Wirtschaftlichkeit. So können Diagnose, Entstörung und Softwareaktualisierungen aus der Ferne erfolgen, ohne den Geschäftsbetrieb zu stören. Die Fernwartung von Gebäudetechnik und Sicherheitssystemen ist heute bereits Realität und spart Zeit und Kosten durch weniger Service-Einsätze vor Ort. Die sichere Verbindung mit dem Servicecenter der Wartungsfirma erfolgt verschlüsselt und durch zugriffsgeschützte Verbindungen.

Allerdings birgt die Vernetzung auch Risiken durch unerlaubte Zugriffe von außen. Dafür müssen entsprechende IT-Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Voraussetzung für eine digitale Vernetzung gebäudetechnischer Systeme sind daher IT-Sicherheitsfunktionen wie Firewalls, Verschlüsselung und Authentifizierung. Betreiber, Planer und Errichter müssen sich darauf einstellen, zukünftig noch mehr IT-Wissen aufzubauen oder externe Dienstleister einbinden. (ns)

Autor: Norbert Stühmer, Produktbereich Gebäudesicherheit, Bosch Sicherheitssysteme GmbH

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Light+Building 2014: Messerundgang für Architekten und Ingenieure

Planerrundgänge auf der Light+Building 2014

Light+Building 2014: Messerundgang für Architekten und IngenieureDie Deutsche Gesellschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit (DGWZ) bietet auf der Light+Building vom 30. März bis 4. April 2014 in Frankfurt am Main fachlich geführte Messerundgänge für Planer, Architekten und Ingenieure an. Gezeigt werden Produktneuheiten, Innovationen, Technik und Design der Aussteller, die besonders unter planerischen und architektonischen Gesichtspunkten interessant sind. Die Rundgänge dauern zwei Stunden und starten jeden Messetag um 10:00 und um 14:00 Uhr. Die kostenlose Anmeldung erfolgt über die Website www.dgwz.de/planerrundgang.

Nach der Anmeldung erhält jeder Teilnehmer eine kostenlose Eintrittskarte für den Tagesbesuch der Light+Building, besondere Anreisekonditionen, einen kompakten Messeführer mit vielen Neuheiten einzelner Hersteller, eine Auflistung der zuständigen Planer-Ansprechpartner und ein Messepaket mit Produktinformationen für Planer. Die Light+Building ist die weltgrößte Messe für Architektur, Licht, Elektrotechnik und Gebäudeautomation.